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Elterngeld (Deutschland)

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Das Elterngeld ist eine Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist. Die Elterngeldzahlung geht über die Mutterschutzzeit hinaus und umfasst einen Zeitraum von ungefähr einem Jahr. Im Anschluss an die Elterngeldzahlung soll der Wiedereinstieg in die Erwerbsarbeit stehen.

Deutschland

Am 1. Januar 2007 ist das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten.[1] Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die 12 bis 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes gewährt. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Für Nicht-Erwerbstätige wird ein Mindestelterngeld gezahlt.

Aktuelle demografische Situation

Deutschland hat mit nur 1,3 Kindern pro Frau eine Fertilitätsrate unter dem EU-Durchschnitt, jedoch, anders als gemeinhin behauptet, nicht die niedrigste der Welt. Für einen langfristigen Erhalt der Bevölkerungszahl (ohne Zu- und Abwanderung) wäre eine Fertilitätsrate von 2,1 Kindern pro Frau erforderlich. Unterdurchschnittlich ist die Zahl der Geburten bei besser gebildeten und besser verdienenden Frauen, insbesondere bei Akademikerinnen, bei denen die Einkommenseinbußen bei Unterbrechung ihres Arbeitslebens durch ein Kind bisher am höchsten waren.

Um Paaren die Entscheidung für eine Familiengründung zu erleichtern, plante die SPD bereits in der 15. Legislaturperiode ein einkommensabhängiges Elterngeld nach skandinavischem Modell. Im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2005 warb sie mit diesem Konzept um Wählerstimmen.

Im Gegensatz zu der kindbezogenen Sozialleistung Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

Zirka vier Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.

Vom skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit, die früher als Erziehungsurlaub bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Indirekt soll dadurch die Nutzung der Elternzeit, die für Mütter und Väter beruflich riskant sein kann, auf eine kürzere Zeit gesenkt werden. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird im Koalitionsvertrag der Großen Koalition bekräftigt. Er sieht vor, gegebenenfalls ein Recht auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.

Gesetzliche Regelungen

Das Elterngeldgesetz ist am 29. September 2006 vom Bundestag beschlossen worden und gilt für Geburten ab dem 1. Januar 2007.

  • Für Normal- und Gutverdiener beträgt die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des zuvor bezogenen, wegfallenden Nettoeinkommens abzüglich der Werbungskostenpauschale.
  • Für Besserverdienende gilt eine Bemessungsgrenze von 2700 Euro, das heißt es werden maximal 1800 Euro Elterngeld pro Monat gezahlt.
  • Für Geringverdiener ist eine oberhalb von 67 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwei Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte auf maximal 100 Prozent.
  • Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Monaten vor der Geburt. Für Selbständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein.
  • Das Elterngeld wird bis zu zwölf Monate ausbezahlt und um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, sofern auch der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
  • Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen.
  • Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose, Studierende oder Teilzeitbeschäftigte oberhalb der Bemessungsgrenze gibt es ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird.
  • Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
  • In den ersten zwei Monaten nach der Geburt tritt bei den Müttern der Mutterschaftslohn an die Stelle des Elterngeldes. Bei nicht erwerbstätigen Frauen wird in dieser Zeit das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet.
  • Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.
  • Wer zwei unter dreijährige oder drei unter sechsjährige Kinder hat – das Neugeborene mitgezählt – erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
  • Das Elterngeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
  • Gesetzlich Krankenversicherte sind für die Dauer des Elterngeldbezugs kostenlos versichert. Für unverheiratete freiwillig gesetzlich Versicherte fällt nur der Mindestsatz an, bei Verheirateten werden die Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin zahlen, allerdings werden ihre Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe des Elterngelds nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Kritik

Der Versuch, durch die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu beeinflussen, ist nach Auffassung einiger Kritiker verfassungsrechtlich problematisch. Sie sehen insbesondere den Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher Beeinflussung. Beiden Argumenten wird entgegengehalten, dass Artikel 3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese Ansicht stimmt mit der EU-Elternzeitrichtlinie EG/96/34 überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.

Während das Erziehungsgeld als kindbezogene Sozialleistung konzipiert war, soll das Elterngeld in erster Linie eine elternbezogene Entgeltersatzleistung sein. Für nicht Berufstätige, Geringverdiener und Studenten hat das eine teils erhebliche Verschlechterung zur Folge, da sie das monatlich 300 Euro betragende Erziehungsgeld bis zu zwei Jahre erhalten haben. Das Elterngeld wird hingegen für höchstens 12 bis 14 Monate gezahlt. Wer es zwei Jahre lang in Anspruch nehmen möchte, erhält monatlich den halben Betrag, der für Nicht-Erwerbstätige gerade mal 150 Euro ausmacht. Folglich ist das Elterngeld nur für Normal- und insbesondere Gutverdienende, die bisher aufgrund der Höhe des Einkommmens kein bzw. maximal sechs Monate Erziehungsgeld bekommen haben, sowie für diejenigen, die ein Jahr nach der Geburt eine Berufstätigkeit wiederaufnehmen, eine finanzielle Verbesserung. Kritisiert wird eine fehlende Flexibilität für Eltern aufgrund des festen Rahmens für die Bezugszeiten, sowie eine unzureichende Berücksichtigung von Früh- oder Mehrlingsgeburten.

Kritisiert wird auch die Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung gezahlt wird (Mindestelterngeld). Insbesondere die Kombinationsmöglichkeit von Arbeitslosengeld I und Elterngeld wird vom Bundesrechnungshof bemängelt und als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezeichnet, genauso wie die Möglichkeit für Alleinerziehende, die „Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungen seien großzügiger, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist.

Weitere Angriffsfläche für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Während für Geburten bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt das Elterngeldgesetz nur für Familien, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Durch diese Übergangsregelung wird insbesondere für Geringverdiener der Vertrauensschutz gewährleistet, indem das bereits laufende Erziehungsgeld weiterhin bis zu 24 Monate gezahlt wird. Hingegen bedeutet dies für besser verdienende Familien, deren Kind bis Ende 2006 geboren wurde, einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber der ab 2007 geltenden Gesetzeslage. Viele Medien berichteten über die Möglichkeiten und Risiken, eine bevorstehende Geburt bis ins neue Jahr zu verzögern oder sie ins alte Jahr vorzuziehen.

Andere europäische Staaten

In Dänemark gibt es einen 12-monatigen (inklusive zwei Väterwochen) Elterngeldanspruch. Er beträgt in den ersten sechs Monaten 100 Prozent, in den Folgemonaten 90 Prozent des vorherigen Lohns. In Norwegen haben Eltern Anspruch auf Elterngeld für ein Jahr (inklusive fünf Väterwochen) in Höhe von 80 Prozent des früheren Lohns oder alternativ für zehn Monate zu 100 Prozent. In Schweden besteht ein 13-monatiger (inklusive zwei Partnermonate) Anspruch auf ein Elterngeld als 80-prozentige Lohnersatzleistung, die als Leistung der Sozialversicherung gezahlt wird. In Finnland wird Elterngeld für neun Monate in einer Höhe von 70 Prozent ausgezahlt. In Estland gibt es ein einjähriges Elterngeld in Höhe von 100 Prozent.

Frankreich gibt es kein Elterngeld, dessen Höhe sich an dem zuvor erzielten Einkommen orientiert. Stattdessen gibt es einen „Beitrag zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit“, wenn ein Elternteil seine Berufstätigkeit vorübergehend einstellt oder nur Teilzeit arbeitet. Höhe und Dauer der Leistung hängt von der Kinderanzahl ab.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG