Zum Inhalt springen

Schutzlandprinzip

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 1. Mai 2007 um 11:32 Uhr durch Phrood (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das Schutzlandprinzip ist ein kollisionsrechtlicher Grundsatz, wonach für Immaterialgüterrechte das Recht des Staates anzuwenden ist, für den der Schutz beansprucht wird. Es korrespondiert mit dem Territorialitätsprinzip, welches für sich aber keine positive Rechtsverweisungsnorm darstellt sondern zunächst nur aussagt, dass der Geltungsbereich eines nationalen Immaterialgüterrechts auf das entsprechenden Staatsgebiet beschränkt ist.

Aus dem etwa in der Berner Übereinkunft, der PVÜ oder dem TRIPS enthaltenen Inländerbehandlungsgrundsatz wird verbreitet der Territorialitätsgrundsatz und der Kollisionsgrundsatz des Schutzlandprinzips abgeleitet. Artikel 5.1 Berner Übereinkunft lautet:

„Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte.“

Durch den Inländerbehandlungsgrundsatz erfolgt zunächst nur die Gleichstellung von In- und Ausländern und die Garantie von Mindestrechten (Assimiliationsprinzip). Er überwindet nicht die Verschiedenheit der nationalen Rechtssysteme, verhindert aber eine Kollision. Der Grundsatz hat damit primär fremdenrechtlichen Gehalt, impliziert aber die Geltung verschiedener voneinander unabhängiger nationaler Schutzrechte und damit das Territorialitätsprinzip. Weder der Inländerbehandlungsgrundsatz noch das Territorialitätsprinzip bedingen allerdings zwingend die Geltung des Schutzlandprinzips als Kollisionsnorm.

Das Schutzlandprinzip ist wie das Territorialitätsprinzip international anerkannt. Es liegt auch den Vorschlägen für die geplante Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II] zugrunde. Namentlich im Urheberrecht wird im Schrifttum jedoch auch die vollständige oder partielle Ersetzung des Territorialitätsprinzips durch das Universalitätsprinzip und des Schutzlandprinzips durch das Ursprungslandprinzip vertreten

Schwierig bleibt die Frage nach dem anwendbaren Recht bei Handlungen im Internet, weil die Ubiquität des Internets die klare territoriale Zuordnung einer Verletzungshandlung zu einem bestimmten Schutzterritorium erschwert. Nach überwiegender Auffassung, der auch die deutsche und österreichische Rechtsprechung folgt, genügt zur Annahme der Verletzung eines inländischen Schutzrechts nicht die bloße Abrufbarkeit einer Internetinformation im Inland. Der Bundesgerichtshof stellt seit der Entscheidung Hotel Maritime aus dem Jahre 2005 bei Kennzeichenrechtsverletzungen auf einen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ab.


Quellen

Fezer, Karl-Heinz/ Koos, Stefan, EGBGB/IPR - Internationales Wirtschaftsrecht, in: Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB/IPR, Neubarbeitung 2006