Chemiewaffenkonvention
Die Chemiewaffenkonvention (abgekürzt: CWK oder CWÜ für Chemiewaffenübereinkommen) ist ein internationales Übereinkommen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Aufgelegt wurde es in Paris am 13. Januar 1993 und trat am 29. April 1997 in Kraft. Es verbietet die Entwicklung, die Herstellung, den Besitz, die Weitergabe sowie den Einsatz chemischer Waffen. Die Konvention sieht eine Reihe umfassender und konkreter Abrüstungsschritte vor. Mit Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde bei den Vereinten Nationen verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, vorhandene Bestände zu deklarieren und bis zum Jahr 2012 sämtliche Chemiewaffen unter internationaler Aufsicht zu vernichten. Das CWÜ bezeichnet als chemische Waffen neben den toxischen Chemikalien auch Munition oder Geräte, die eigens dazu entworfen sind durch Ausnutzung der toxischen Eigenschaften der aufgeführten Chemikalien den Tod oder sonstige Schäden herbeizuführen. Gem Art. II Nr. 2 CWÜ versteht man unter einer toxischen Chemikalie jede Chemikalie, die durch ihre chemische Wirkung auf Lebensvorgänge den Tod, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit oder einen Dauerschaden bei Mensch oder Tier herbeiführen kann.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Chemiewaffenkonvention |
Voller Titel: | Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, der Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen |
Typ: | Völkerrechtlicher Vertrag |
Rechtsmaterie: | Völkerrecht |
Gültigkeitsbereich: | Vertragsstaaten |
Vertragsstaaten: | 186, davon 176 ratifiziert |
Abkürzung: | CWÜ oder CWK |
UNTS: | ? |
Verkündung / Inkrafttreten: | 13. Januar 1993 / 29. April 1997 |
Beitritt Deutschland: | 12. August 1994 (BGBl. II 1994, S. 806) |
Beitritt Österreich: | 1995 |
Beitritt Schweiz: | 1995 |
Mit der Überwachung zur Einhaltung der Konvention ist seit ihrem Inkrafttreten 1997 die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) mit Sitz in Den Haag beauftragt. In einem so genannten „Verifikationsanhang“ zum Übereinkommen sind die einzelnen Schritte zur Vertragserfüllung festgelegt. Bei Verstößen kann die OPCW sowohl die UN-Generalversammlung als auch den UN-Sicherheitsrat einschalten. Letzterer kann mit Sanktionen die Nichteinhaltung ahnden.
Die Chemiewaffenkonvention steht im Einklang mit den im Genfer Protokoll von 1925 getroffenen Grundsätzen des Verbots des Einsatzes von Chemiewaffen im Kriege. Das Verbot des Einsatzes von biologischen Waffen durch die Biowaffenkonvention 1972 bleibt davon unberührt.
Kritiker sehen ein Überwachungsproblem in der erschwerten Kontrolle der Chemischen Industrie, da sich viele Stoffe generell zur Herstellung von Chemiewaffen eignen. Die Vereinten Nationen haben daher einen freiwilligen Hilfsfonds eingerichtet, der die Nutzung chemischer Produkte zu friedlichen Zwecken fördern soll. Chemische Waffen zählen neben den nuklearen und biologischen Waffen zu den so genannten Massenvernichtungswaffen. Sie stellen ein großes Risiko für die Menschheit dar. Hinzu kommt, dass Chemiewaffen in den Händen von Terroristen leicht von diesen eingesetzt werden könnten.
Deutschland hat die Konvention 1994 ratifiziert, Österreich und die Schweiz zogen 1995 nach. Die Ratifikationen hatten Wirkung zum 29. April 1997.
Insgesamt haben bis zum Februar 2006 176 Staaten das Übereinkommen ratifiziert. Einige Ratifizierungen stehen noch aus.
Die Organisation zur Überwachung der Konvention hat ihren Sitz in Den Haag. Ihre Organe sind die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat und das Technische Sekretariat.
Deutschland
Deutschland hat zur Chemiewaffenkonvention ein Ausführungsgesetz erlassen. Zuständige Behörde ist das Auswärtige Amt. Die Kontrolle Meldungen der Ein-, Aus- und Durchfuhr obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Die Verstöße gegen das Chemiewaffenübereinkommen werden mit Strafe geahndet.
Literatur
- Krieg ohne Tränen? Zur Änderung des deutschen Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen von Hans Wolfram Kessler, in: The Journal of International Law of Peace and Armed Conflict - Humanitäres Völkerrecht- Informationsschriften (2005/1)
Weblinks
- OPCW Homepage
- Unterzeichnerstaaten und Ratifizierungen
- Durchführungsgesetz in Deutschland (PDF)
- Durchführungsgesetz in Österreich – Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) im BGBl. I Nr. 50/2005, 1. Oktober 2005