Wikipedia Diskussion:Bildrechte
Frühere Beiträge
Es ist dringend zu empfehlen das Archiv der früheren Beiträge zu konsultieren:
Archiv 1 von "Diskussion:Bildrechte" von 4. Juli 2004 bis 30. Sept. 2004
Inhaltsverzeichnis 1 Schutzrechte und alte Fristen 2 Magdeburg-Link 3 Museen und Hausrecht 4 Zum Artikelstand: 14. Juli 2004 - 19:00 5 Panoramafreiheit 6 Bildrechte der Archive 7 Schutzfristen bei einfachen Lichtbildern 8 Selbst geschossene Fotos privaten Besitzes 9 Editionsschutz - editio princeps 10 Luftbildaufnahmen 11 Schutzdauer bei Fotos vor 1959 12 Screenshots aus Microsoft-Programmen 13 Gemeinfreiheit nach der Gesetzesänderung von 1995 14 Rechte von Eigentümern von Foto-Originalen und Abzügen 15 Alte Karten aus hist. Atlas 16 Ars Electronica Logo 17 US-Government Werke hierzulande NICHT Public Domain 18 Depp und Ryder 19 Briefmarken (Faröer) 20 Bildrechtevermerk auf Webseiten 21 Bitte mithelfen! Rechtsfragen im Meta strukturieren 22 Alte Drucke im WWW - Datenbankschutz
Archiv 2 von "Diskussion:Bildrechte" von 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2004
Inhaltsverzeichnis 1 Genehmigungsfreier Abdruck: PD? 2 "copyright-free" 3 Bild vom Bild 4 Recht am eigenen Bild 5 Bildrechte: Irische Präsidentin 6 Briefmarken (Deutschland, Argentinien) 7 Internationale Bildrechte und die Wikipedia als GNU-Projekt 8 Schutzrechte bei Reproduktionen (Gemälde usw.) 9 Schutzdauer bei Fotos: Lichtbilder oder Lichtbildwerke 10 Bildrechte - Abtretung 11 Uneindeutige Zustimmung 12 Freigabe von Warenzeichen 13 Kartendaten 14 Anfrage an die ESA 15 aus Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder 27. August 16 aus Wikipedia:Löschkandidaten/Bilder 23. Sept. 17 Russische/Sowjetische Bilder 18 Aus Büchern scannen 19 Fotos von öffentlichen Schautafeln 20 Alte Aktien 21 Bild:Klas Pontus Arnoldson.jpg 22 Anstoss nehmen ... GNU 23 Kriegskasse 24 Hilfe, diese Seite wird zu gross 25 Eigene Bilder unter PD 26 Geschmacksmusterrecht 27 Fahndungsfotos
Schutzfristen von Fotos nach deutschem Recht (Zusammenfassung)
Im Archiv bzw. den Archiven dieser Seite befassen sich damit:
- Diskussion:Bildrechte/Archiv1#Schutzfristen_bei_einfachen_Lichtbildern
- Diskussion:Bildrechte/Archiv1#Schutzdauer_bei_Fotos_vor_1959
- Diskussion:Bildrechte/Archiv2#Schutzdauer_bei_Fotos:_Lichtbilder_oder_Lichtbildwerke
Niemand kann behaupten, die Schutzfristenfrage sei einfach und klar geregelt. Sie ist im Gegenteil durch die verschiedenen Gesetzesänderungen extrem kompliziert. Vielleicht sollte man einen Entscheidungsbaum entwerfen, im Netz gibt es jedenfalls keine leicht verständliche Darstellung (auch bei http://www.fotorecht nicht).
Zu beantworten sind von jedem Nutzer folgende Fragen:
- Handelt es sich um ein Lichtbildwerk?
- Handelt es sich um ein einfaches Lichtbild, das spätestens heute als Dokument der Zeitgeschichte gilt?
- Handelt es sich um ein einfaches Lichtbild, das kein Dokument der Zeitgeschichte ist?
- Handelt es sich um eine Reproduktionsfotografie, die keinem Schutz unterliegt?
- Wann wurde das Foto hergestellt?
- Ist es bereits erschienen und wenn ja wann?
- Ist der Fotograf bereits verstorben und wenn ja wann?
- Handelt es sich um ein anonymes Lichtbildwerk?
Ad (1) Unglücklicherweise (für uns) hat die EU-Schutzdauerrichtlinie von 1995 dazu geführt, dass schon lange gemeinfrei gewordene Fotos wieder geschützt wurden, wofür vor allem die langen spanischen Schutzfristen verantwortlich sind. Erschwerend kam hinzu, dass die EU-Schutzdauerrichtlinie eine Absenkung des Schutzniveaus mit sich brachte. Da auch die "kleine Münze" geschützt ist, wird heute keine besondere künstlerische Gestaltung mehr für Lichtbildwerke verlangt. Bereits vergleichsweise einfache Bilder sind nunmehr Lichtbildwerke. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Fotografen gut gelungen ist, eine Stimmung einzufangen oder ein ausdrucksvolles Porträt zu schaffen. Die Schutzfrist bei Lichtbildwerken beträgt (außer bei anonymen Werken, siehe dazu aber ad (8)) 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (pma=post mortem auctoris).
Ad (2) Höchst kompliziert ist aufgrund des nur von 1985 bis 1995 bestehenden Schutzes von einfachen Lichtbildern als Dokumente der Zeitgeschichte die Lage insbesondere bei 1960/9 erschienenen Bildern. Hier spielt auch das Todesjahr des Fotografen eine Rolle, da nach dem früheren KUG zu Lebzeiten unveröffentlichte Bilder 25 Jahre pma geschützt waren. Viele dieser Bilder sind noch geschützt. Wenn es sich nicht um Lichtbildwerke handelt, dürften die für die Wikipedia in Betracht kommenden Aufnahmen leicht unter diese Gruppe subsummiert werden können, da die Bilder für eine Lexikonillustration ausgewählt wurden.
Ad (3) Sonstige Bilder, die vor 1970 erschienen sind, sind gemeinfrei. Aufgrund des zu (2) und (4) ausgeführten fällt es aber schwer, konkrete Beispiele solcher Bilder anzugeben.
Ad (4) Fotografen-Lobbyisten behaupten insbesondere bei Gemäldefotos, dass es sich um einfache Lichtbilder handelt. Diese Annahme eines Leistungsschutzrechtes als einfaches Lichtbild bei zweidimensionalen Vorlagen ist jedoch heftig umstritten, für die Gegenansicht kann man auf die Rechtsprechung des BGH verweisen. Aber auch sie verneinen einen Schutz, wenn ein bestehendes Foto nochmals fotografiert wird, wenn eine Vorlage bloß fotokopiert oder mit einem Flachbettscanner gescannt wird. Bei alten Bildern, die keine Dokumente der Zeitgeschichte sind (etwa weil die fotografierte Handschrift im Krieg zugrundeging), ist es aber belanglos, wie man sich entscheidet, da sie, wenn sie früh publiziert wurden (z.B. vor 1960), heute vielfach ohnehin gemeinfrei sind.
Ad (5) Wenn das einfache Lichtbild nach derzeit geltendem Recht nicht innerhalb von 50 Jahren nach Herstellung veröffentlicht wird (erscheint), knüpft die Frist an die Herstellung an. So kann es zu einer maximalen Schutzfrist von bis zu 100 Jahren nach Herstellung kommen.
Ad (6) 50 Jahre nach dem ersten (autorisierten) Erscheinen ist nach geltendem Recht das Bild frei - siehe aber auch ad (5) und ad (2).
Ad (7) Bei Lichtbildwerken gilt heute die normale Schutzfrist 70 Jahre pma. Siehe aber auch ad (2).
Ad (8) Höchst kompliziert ist die Rechtslage auch bei anonymen Werken, die keinem Fotografen zuzuordnen sind. Ist abgeklärt, dass der Urheber in keiner Weise bekannt ist (was häufig gar nicht möglich ist), so gilt die Frist 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung oder, wenn das Werk innerhalb von 70 Jahren nach Herstellung nicht veröffentlicht wurde, 70 Jahre nach Herstellung. Dies kann im Einzelfall zu sehr viel längeren Fristen als die 70 Jahre pma führen. (Beispiel: Lichtbildwerk 1920 erstellt, Fotograf starb 1921, Bild wäre 1991 frei, es wurde aber 1989 erstmals veröffentlicht und ist 2059 erst frei!)
Alle Klarheiten beseitigt? --Historiograf 00:14, 1. Nov 2004 (CET)
Drei Fragen
Zur Diskussion über Bildrechteprobleme drei Fragen:
- 1.) Gab es einmal eine Klage gegen die Wikipedia (deutsch und andere Sprachen) wegen eines Verstoßes gegen Bildrechte oder (allgemeiner) gegen das Urheberrecht? Wenn ja: Was ist dabei rausgekommen?
- 2.) Stößt eine Klage wegen eines Bildrechteverstoßes nicht ins Leere, weil die Wikipedia a.) anonymisiert ist (Kurznamen statt "richtiger" Namen), b.) international ist (Leser und Schreiber in mehreren Staaten, zumindest (auch) im Fall der deutschen Wikipedia) und c.) nicht komerziell ist?
- 3.) Wichtigste Frage: Wer muss im Fall, dass eine Klage durchkommt, bezahlen?
Vielen Dank! AxelM
Ad 2a) Nein, wegen der Serverlogs, ad 2b) Nein, wegen der Vereinbarungen zum Urheberrecht, die IANAL einen Verstoss dort justitiabel machen, wo er erfolgt, ad 2c) ja, aber darum geht es nicht, weil nicht nur Sicherheit der WP vor Klagen angestrebt wird, sondern die (deutsche) WP dies auch für Bilder evtl. Weiterverwertern per GFDL zusichern will. --Rivi 12:45, 1. Nov 2004 (CET)
Grundlegendes
Reno schrieb URV ist Urheberrechtsverletzung. Die Rechte für Screenshots liegen beim Hersteller der Software, weswegen wir die Bilder in der Wikipedia nicht verwenden können und sie gelöscht werden müssen. 21:29, 12. Okt 2004 (CEST)
Kann mal bitte jemand diese Unsinns-Interpretation aus der Welt schaffen? Oder sollen jetzt wirklich alle Screenshots zu sämlichen Programmen und Spielen in der Wikipedia gelöscht werden? Das sind doch tausende, dann fangt bei Opera mal an oder bei Turrican, X-Com, CAD oder Adobe Photoshop. Ich glaub das jetzt nicht! Asserty
- Wenn man auf dem Screenshot mehrheitlich etwas anderes als das Programm selbst sieht (z.B. Wikipedia Startseite, eigene Fotos) kann man sie IMO ruhig lassen. Ich hab mich mal kurz durchgeklickt, und bei einigen keine Lizenzangabe gefunden, das wäre dann ein Löschgrund. ps. Screenshots von Spielen gehören gelöscht. -- Breezie 19:00, 13. Okt 2004 (CEST)
- Die hat genauso ein Problem damit, siehe die Beschreibung im gelben Kasten. Allerdings gibt es in den USA noch das Fair Use-Prinzip, was es in Deutschland eben nicht gibt und weswegen der Screenshot dort toleriert wird. 100% rechtlich abgesichert ist es dort aber auch nicht. --Reeno 17:54, 14. Okt 2004 (CEST)
Auf (deutschen) PC-Zeitschriften gibts doch auch überall Screenshots. Missbrauchen diese Zeitschriften die Urheberrechte denn nun en masse oder wie ist das? --Filzstift ○ 13:36, 20. Okt 2004 (CEST)
27. Mai
Bild:Olympische Ringe.jpg - Unvereinbar mit GNU FDL, siehe meine Anmerkung dort. ich suche noch weitere Quellen. -- Mathias Schindler 15:53, 29. Mai 2004 (CEST)
- sehe ich es richtig daß das Foto einer Flagge oder sowas geeignet wäre? Ralf 18:11, 5. Jul 2004 (CEST)
- wenn wir ein Renderbild nehmen? Dieses ist noch zu unfertig, hab nur schnell was zusammengebastelt?
Bild:Olympische-ringe.jpg Ralf 18:24, 5. Jul 2004 (CEST)
- Nicht das "Wie" ist geschützt, sondern das "Was". Auch das Renderbild zeigt klar die fünf zusammenhängenden Ringe - und die stehen in der gewählten Farbgebung für die Olymp. Ringe. Ob sie nun in 3D, kursiv, gedreht usw. sind ist nicht entscheidend. Das Bild einer Flagge ist etwas anderes, denn zum einen gehört das Recht an der eigenen Aufnahme einem selbst. Und die Flagge (nicht gerendert!, sondern als Aufnahme) entspricht einer Bildkomposition. Allerdings muss die AUfnahme auch als das Bild einer Flagge interpretiert werden können. TG 12:29, 16. Jul 2004 (CEST)
- Dieses Bild steht jetzt hier schon Ewigkeiten. Kann mal jemand kundtun, was die Rechtslage ist (oder zumindest derzeitiger Diskussionsstand zu derselben)? --mmr 02:11, 12. Sep 2004 (CEST)
- Nicht das "Wie" ist geschützt, sondern das "Was". Auch das Renderbild zeigt klar die fünf zusammenhängenden Ringe - und die stehen in der gewählten Farbgebung für die Olymp. Ringe. Ob sie nun in 3D, kursiv, gedreht usw. sind ist nicht entscheidend. Das Bild einer Flagge ist etwas anderes, denn zum einen gehört das Recht an der eigenen Aufnahme einem selbst. Und die Flagge (nicht gerendert!, sondern als Aufnahme) entspricht einer Bildkomposition. Allerdings muss die AUfnahme auch als das Bild einer Flagge interpretiert werden können. TG 12:29, 16. Jul 2004 (CEST)
- Unter Olympische Ringe findest Du einen Link auf die aktuelle Rechtslage. Soweit ich das Gesetz verstehe, ist die Verwendung in der Wikipedia rechtlich bedenkenlos. -- Triebtäter 01:55, 13. Sep 2004 (CEST)
- wenn wir ein Renderbild nehmen? Dieses ist noch zu unfertig, hab nur schnell was zusammengebastelt?
1. Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem
- zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
- in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
- als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung oder für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst. Ich würde sagen, die Bilder können bleiben. -- Breezie 16:48, 10. Okt 2004 (CEST)
- Da stimme ich Breeze zu, weil die Wikipedia zwar eine Dienstleistung, sprich Information, bereitstellt, diese jedoch kostenlos ist. Denn wenn man mit der olympischen Flagge anfängt, kann man demnächst alle Hoheitszeichen bzw. Flaggen verbannen. --Zytoxy 08:40, 25. Okt 2004 (CEST)