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Nachweisgesetz

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Das Nachweisgesetz (NachwG) legt jedem Arbeitgeber in Deutschland die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden.

  • Verkündungsfundstelle: BGBl I 1995, 946
  • Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 13. Juli 2001 I 1542

§ 2 Nachweisgesetz nennt die in der Niederschrift zu dokumentierenden Inhalte im Einzelnen. Hierzu gehören

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
  • bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
  • den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
  • eine Tätigkeitsbeschreibung
  • die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht, ist der Arbeitsvertrag gleichwohl gültig zustande gekommen. Durch den Verstoß gegen die Nachweispflichten, gerät der Arbeitgeber aber in Verzug und haftet dem Arbeitnehmer auf Ersatz des Verzugsschadens, z.B. dafür, dass der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen geltenden Tarifvertrag eine Ausschlussfrist aus diesem Tarifvertrag versäumt hat und sein Anspruch dadurch verfallen ist (Bundesarbeitsgericht vom 17. April 2002, 5 AZR 89/01). Ein nicht erbrachter Nachweis kann sich außerdem in einem Streitfall vor Gericht in der Weise zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken, dass diesem Beweiserleichterungen eingeräumt werden.


Siehe auch: Arbeitsvertrag