Bürgerentscheid
Bürgerentscheide sind, wie Einwohneranträge und Bürgerbegehren, Instrumente der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. In Deutschland sind sie die einzige vorgesehene Form von Volksentscheiden. Mit ihnen können die Bürger in einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) über Fragen des eigenen Wirkungskreises entscheiden. Der Bürgerentscheid steht einem Gemeinde- bzw. Kreistags- oder Bezirkstagsbeschluss gleich.
Allgemeines
In den Städten und Gemeinden sowie in den Kreisen der meisten deutschen Bundesländer kann in wichtigen Angelegenheiten ein Bürgerentscheid stattfinden. Dieser kann entweder von ‚unten‘ als Bürgerbegehren eingeleitet werden, also durch Sammlung einer Mindestzahl von Unterschriften Wahlberechtigter (zwischen 2 und 17 Prozent), oder von ‚oben‘ als Ratsbegehren, durch eine qualifizierte Parlamentsmehrheit, meist eine Zweidrittelmehrheit. Nach einem erfolgreichen Bürgerbegehren kann das zuständige Gremium z. B. der Gemeinderat dem Begehren zustimmen, dann kommt es nicht zum Bürgerentscheid.
In der Abstimmung entscheidet meist nicht allein die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsprinzip), sondern es wird gefordert, dass diese zugleich einen Mindestanteil der Abstimmungsberechtigten darstellt (Zustimmungsquorum). Dies wird häufig als erforderlich für die Wahrung eines Mindeststandards demokratischer Repräsentanz angesehen, stellt aber vor allem in größeren Städten ein Problem dar.
Bundesländer
Bayern
Ist ein Bürgerbegehren zulässig, kann der Gemeinderat bis zur Durchführung des Bürgerentscheids keine Entscheidungen mehr treffen, die diesem Begehren entgegenstehen. Innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens wird der Bürgerentscheid durchgeführt, eine Fristverlängerung ist nur durch beiderseitiges Einverständnis möglich. Die Kosten für den Bürgerentscheid trägt die Gemeinde, stimmberechtigt sind alle Gemeindebürger, hierbei muss die Möglichkeit der Briefwahl gegeben sein. Das Zustimmungsquorum richtet sich ähnlich wie das Beteiligungsquorum nach der Gemeindegröße, es liegt jedoch etwas höher, nämlich zwischen 10 und 20 Prozent. Bei einer Stimmengleichheit ist die Frage mit Nein beantwortet und der Bürgerentscheid somit ge-scheitert. Der Bürgerentscheid hat dieselbe Wirkung wie ein Gemeinderatsbe-schluss, die Bindungswirkung beträgt ein Jahr, sofern sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. Die Gemeinden können weitere Details in ihren jeweiligen Satzungen regeln (siehe hierzu auch: Art 18a, Abs. 9-18 BayGo) Nach einem durchgeführten Bürgerentscheid gibt es keine Wiederholungssperre für weitere Bürgerbegehren mit dem-selben und einem ähnlich gelagerten Thema. Viel mehr kann ein Bürgerbegehren zum selben Thema jederzeit und in beliebig oft wiederholt werden. Damit unterscheidet sich die bayrische Regelung von denen anderer Bundesländer, die Wiederholungssperren zwischen einem und drei Jahren liegen. Nur Brandenburg regelt die Wiederholung von Bürgerbegehren wie Bayern.
Hessen
Gem. § 29 Hessische Gemeindeordnung können die Bürger der Gemeinde durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teilnehmen.
Rheinland-Pfalz
Ein Bürgerentscheid kann stattfinden, wenn der Gemeinderat die im Bürgerbegehren geforderte Maßnahme nicht beschließt (vgl. § 17a der Gemeindeordnung [1]). Ein Bürgerentscheide steht einem Beschluss des Gemeinde- oder Stadtrates gleich. Für den Entscheid ist eine doppelte Mehrheit erforderlich, d.h. die Mehrheit der gültigen Stimmen und eine Mehrheit von mindestens 30% der Wahlberechtigten. Einzelheiten zur Durchführung des Entscheides enthält das Kommunalwahlgesetz[2].
Von Januar 1994 bis Mitte 2004 wurden 37 durchgeführte B. nachgewiesen, von denen ca. 37,8 % erfolgreich waren[3].
Die engen materiellen Voraussetzungen und die hohen formalen Hürden im Vergleich zu anderen Bundesländern werden vor allem durch Bürgerrechtsorganisationen kritisiert[4]. Änderungsvorschläge zur Erleichterung wurden zuletzt 2004 vom Landtag abgelehnt [5].
Literatur
- Andreas Dressel: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Hamburger Bezirken. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2003, 388 S., ISBN 3-8329-0206-6. (Dissertation)
- Harald Hofmann; Michael Muth; Rolf-Dieter Theisen: Kommunalrecht in NRW, 12. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Bernhardt-Witten, Witten 2004, 576 S., ISBN 393387047X. (dort zu Bürgerbegehren S. 162-190)
- Peter M. Huber: Die Vorgaben des Grundgesetzes für kommunale Bürgerbegehren und Bürgerentscheide, in: AöR 126 (2001), S. 146 ff.
- Andreas Kost: Demokratie von unten, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in NRW, Wochenschau-Verlag, Schwalbach 2002, 106 S., ISBN 3-87920-465-9.
- Andreas Kost (Hrsg.): Direkte Demokratie in den deutschen Ländern. Eine Einführung. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2005, 382 S., ISBN 3-531-14251-8.
- Jens Kösters: Der Bürgerentscheid in Nordrhein-Westfalen - Politische Ausgestaltung und Rechtsetzung der Gemeinden, LIT Verlag, Münster (Westf.) 2006, Reihe Politik und Partizipation, Bd. 4, 296 S., ISBN 3-8258-9125-9. (Dissertation Universität Marburg)
- Dominic Krutisch, Uwe Broch: Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag im Rahmen eines Bürgerbegehrens gegen gemeindliche Privatisierungsvorhaben. In: Kommunalwirtschaft 2004, Kommunalverlag für Kommunalwirtschaft und Umwelttechnik, S. 435–440, ISSN 0450-7169
- Andreas Paust: Direkte Demokratie in der Kommune. Zur Theorie und Empirie von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Reihe "Beiträge zur Demokratieentwicklung von unten" Nr. 14. Verlag Stiftung Mitarbeit, Bonn 1999, 307 S., ISBN 3-928053-65-5.
- Andreas Paust: Arbeitshilfe Bürgerbegehren und Bürgerentscheid. Verlag Stiftung Mitarbeit, 2. überarbeitete Auflage, Bonn 2005. ISBN 3-928053-74-4.
- Fabian Wittreck: Direkte Demokratie und Verfassungsgerichtsbarkeit. Eine kritische Übersicht zur deutschen Verfassungsrechtsprechung in Fragen der unmittelbaren Demokratie von 2000 bis 2002, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Neue Folge 53 (2005), S. 111-185.
Siehe auch
Wahlrecht, Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid, Volksbefragung, Bürgerbegehren