Bundestag (Deutscher Bund)
Der Bundestag (auch Bundesversammlung genannt) war von 1815-1866 das oberste Organ des Deutschen Bundes und das einzige, das für ganz Deutschland zuständig war.
Ins Leben gerufen wurde der Bundestag auf Beschluss des Wiener Kongresses, der nach den Napoleonischen Kriegen eine neue Friedensordnung für Europa und eine neue Verfassungsordnung für Deutschland schaffen sollte. Die auf ihre Souveränität bedachten deutschen Staaten - damals vier Freie Städte und 34 Fürstentümer - konnten sich jedoch nicht auf eine Wiederherstellung des 1806 aufgelösten Kaiserreichs einigen.
Daher sah die die Deutsche Bundesakte von 1815, die Bestandteil der Wiener Kongressakte war, einen Bundestag als ständigen Gesandtenkongress aller Mitgliedsstaaten vor, der an die Stelle der früheren kaiserlichen Zentralgewalt treten sollte. Zum Sitz des Bundestages wurde das Palais Thurn und Taxis in der Freien Stadt Frankfurt am Main bestimmt.
Im engeren Rat (Bundesregierung) wurden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst. Beschlüsse besonderer Tragweite wurden vom engeren Rat an das Plenum gegeben, das mit 2/3 Mehrheit beschloss. Änderungen der Grundgesetze und Beschlüsse in Religionsangelegenheiten bedurften der Einstimmigkeit. Den ständigen Vorsitz im Bundestag führte der Gesandte Österreichs. Die Beschlüsse des Bundestages waren für die Mitgliedsstaaten bindend, die Ausführung lag aber allein in deren Händen. Auch die Hoheit über Zoll-, Polizei- und Militärwesen verblieb bei den Einzelstaaten.
Im engeren Rat hatten die 11 Groß- und Mittelstaaten (Österreich, Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Dänemark (für Holstein) und Niederlande (für Luxemburg) je eine Virilstimme, während die Kleinstaaten zu 6 Gruppen zusammengefasst waren und mit je einer Kuriatstimme abstimmten:
- die Sächsischen Herzogtümer (Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Hildburghausen)
- Braunschweig und Nassau
- Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz
- Oldenburg und die anhaltischen und schwarzburgischen Häuser ((Anhalt-Dessau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Köthen, Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt)
- die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, beide Reuß (ältere und jüngere Linie),Liechtenstein, Lippe-Detmold, Schaumburg-Lippe und Waldeck
- die vier Freien Städte (Lübeck, Frankfurt am Main, Bremen, Hamburg)
Im Plenum zählten 70 Stimmen, die sich in Abhängigkeit von der Größe auf die verschiedenen Staaten verteilten: Österreich und die 5 Königreiche (Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg) je 4 Stimmen. Baden, Kurhessen, Hessen-Darmstadt, Holstein und Luxemburg je 3 Stimmen, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin und Nassau je 2 Stimmen und die übrigen 25 Kleinstaaten und freien Städte je 1 Stimme.
Bis zur Märzrevolution von 1848 - und auch danach wieder - war der Bundestag ausschließlich ein Instrument der deutschen Fürsten und der Reaktion. In den Jahren 1835/36 erließ der Bundestag beispielsweise Zensurbestimmungen, durch welche die Werke Heinrich Heines und der Dichter des Jungen Deutschland in allen Staaten des Bundes verboten wurden.
Als Folge der Revolution von 1848 sah der Bundestag sich gezwungen, seine Befugnisse auf die in der Paulskirche tagende Nationalversammlung, das erste frei gewählte deutsche Parlament, zu übertragen. Nach dem Scheitern der Revolution wurde der Bundestag 1850 jedoch wieder hergestellt. Endgültig aufgelöst wurde er erst, als der Deutsche Bund 1866 im Preußisch-Österreichischen Krieg zerbrach und Frankfurt von Preußen annektiert wurde. Seine Befugnisse gingen zunächst auf den Norddeutschen Reichstag, nach der deutschen Einigung 1871 auf den Deutschen Reichstag über.
Siehe auch: Bundesversammlung (Begriffsklärung).