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Paulskirchenverfassung

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Die in der Paulskirche zu Frankfurt am Main nach langen Diskussionen am 28. März 1849 beschlossene Verfassung sah – gegen den Willen der Republikaner – vor, dass Deutschland eine Erbmonarchie konstitutionellen Zuschnitts werden sollte. Zu diesem Zweck trug das Parlament dem preußischen König Friedrich Wilhelm IV. die deutsche Kaiserkrone an. Dieser berief sich auf sein Gottesgnadentum und lehnte ab. Damit scheiterte die Verfassung des Paulskirchenparlaments und der Krieg für die Einheit Schleswig-Holsteins (Schleswig-Frage in Artikel I. der Verfassung – deutsch-dänischer Krieg: Denkmal vor der Paulskirche).

Die Grundrechte des deutschen Volkes waren bereits zu Jahresbeginn 1849 in Kraft getreten. Sie bildeten einen besonderen Teil der Verfassung (Abschnitt VI: Unverletzlichkeit des Eigentums, die Freizügigkeit, die Aufhebung der Todesstrafe, die Freiheit der Person, das Briefgeheimnis, die Freiheit von Wissenschaft und Lehre, die Versammlungsfreiheit und die Redefreiheit) und flossen später in die Verfassung der Weimarer Republik und ins Grundgesetz ein.

Vorausgegangen war diesem Prozess die Märzrevolution 1848, die in vielen Staaten Europas Ausdruck gegen die vorherrschende monarchische Ordnung nach der Restauration war.

Literatur

  • Jörg-Detlef Kühne, Die Reichsverfassung der Paulskirche, Neuwied 1998, ISBN 3472030240