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Lohnsteuerkarte

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Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte stellt die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers aus. Sie enthält insbesondere folgende Daten des betreffenden Arbeitnehmers:

Der Arbeitgeber trägt das steuerpflichtige Brutto-Gehalt und einbehaltene Lohn-/ Kirchensteuer ein.

Die Lohnsteuerkarte gehört zu den Arbeitspapieren; der Arbeitgeber ist zu ihrer Herausgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, soweit dieses nicht mit dem 31.12. endet. In diesem Fall ist die Lohnsteuerkarte durch den Arbeitgeber zu vernichten (§ 41b Absatz 1 Satz 6 EStG). Da die Lohnsteuerbescheinigungen inzwischen elektronisch übermittelt werden (Elster Software http://www.elster.de), ist die Lohnsteuerkarte nicht mehr zwingend der Einkommensteuererklärung beizufügen.

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat der Arbeitgeber die Steuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.

Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen (z. B. für ausländische EU-/EWR-Einpendler).

Seit dem Jahr 2005 ist die Lohnsteuerkarte DataMatrix-kodiert. Die Lohnsteuerbescheinigung ist seit diesem Jahr elektronisch zu erstellen. Als Ordnungsmerkmal wird dazu die eTIN verwendet.

In Zukunft soll die Lohnsteuerkarte ganz entfallen und durch eine "Steuerabzugsbescheinigung (mit Freibetrag)" ersetzt werden.


Betriebsrenten

Wer als Rentner eine Betriebsrente erhält, braucht auch dafür eine Lohnsteuerkarte.

Getrennt gemeldete Ehepaare

Hat ein Ehepaar unterschiedliche Hauptwohnsitze, wird auch die Lohnsteuerkarte des jüngeren Ehepartners bzw. der Kinder vom für den älteren Ehepartner zuständigen Einwohnermeldeamt ausgestellt.