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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Deutschland)

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Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person des Privatrechts, an der sich andere juristische oder natürliche Personen mit einer Kapitaleinlage beteiligen. Die GmbH gehört zu der Gruppe der Kapitalgesellschaften.

Als juristische Person ist die GmbH selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten: sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Die gesetzliche Vertretung übernehmen dabei die Geschäftsführer. Wie schon in der Bezeichnung zu erkennen, haftet die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht jedoch mit dem Privatvermögen der Gesellschafter.

Außer GmbH sind weitere übliche Abkürzungen der Gesellschaftsform u. a. GesmbH (in Österreich), mbH (in Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Wort Gesellschaft wie z. B. in XYZ Entwicklungsgesellschaft mbH) oder gGmbH (gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

GmbH in Deutschland

(Rechtsstand: Juni 2005)

Rechtsgrundlagen

Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die speziellen rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. November 2006 (Artikel 10).

Gründung einer GmbH

Zur Gründung ist mindestens eine Person (EinMann-GmbH) notwendig. Normalerweise gründen hingegen wenigstens zwei Gesellschafter eine GmbH. Sie stellen eine Satzung auf, die folgendes beinhalten muss:

• Firma, Sitz und Zweck der GmbH

• Höhe des Stammkapitals und Verteilung auf die Gesellschafter

• Nebenabsprachen

Anders als bei Personengesellschaften ist bei der GmbH eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Bei der Gründung einer GmbH muss ein Handelsregistereintrag erfolgen, durch den die GmbH rechtlich entsteht.

Errichtung der GmbH

Eine GmbH muss für ihre Entstehung in das Handelsregister eingetragen werden (konstitutiv). Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden („Errichtung der GmbH“). Anschließend muss eine ordnungsgemäße Anmeldung gegenüber dem Registergericht abgegeben werden. An einem Gesellschaftsvertrag können sich natürliche Personen und juristische Personen beteiligen. Es ist nicht erforderlich, dass eine an der GmbH-Gründung beteiligte natürliche Person die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ (kurz: ,,GmbH i. G.´´). Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase als Vor-GmbH befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben.

Inhalt der Satzung

Die Satzung der GmbH muss enthalten:

  • die Firma der GmbH
    Die Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z.B. „GmbH“.
  • den Sitz der GmbH
    Sitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Sitz muss in Deutschland liegen. Daneben kann die GmbH allerdings auch (deutsche und ausländische) Zweigniederlassungen unterhalten.
  • den Gegenstand des Unternehmens
    Eine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
  • die Höhe des Stammkapitals
    Das Mindeststammkapital beträgt derzeit 25.000 Euro, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen, vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG
  • den Betrag der Stammeinlagen
    Die Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100 Euro betragen. Bei der Errichtung einer GmbH kann kein Gesellschafter mehrere Stammeinlagen übernehmen [§ 5 II GmbHG], wohl aber können die von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen verschieden hoch sein. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass die Stammeinlagen in Euro durch 50 teilbar sein müssen [§ 5 III GmbHG].

Anmeldung

Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel der Stammeinlage und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist, ist für den übrigen Teil der Geldeinlage eine Sicherung zu bestellen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Nach Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die konstitutive Eintragung.

Haftung für Geschäfte vor Eintragung

Für Forderungen, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstanden sind, müssen die Gründer persönlich als Gesamtschuldner einstehen. Wird die errichtete, aber im Handelsregister noch nicht verlautbarte Vor-GmbH geschäftlich tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Stammkapital, soweit dieses bereits gebildet ist und es sich um notwendige Gründungsgeschäfte handelte oder ein Gesellschafter zu sonstigen Geschäften bevollmächtigt wurde. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüberhinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht aus dem bereits eingezahlten Stammkapital berichtigt werden können, ihrem im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsanteil gemäß anteilig der Gesellschaft gegenüber behaftet. Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-GmbH gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich an Zahlungs statt zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung, auf ihre Stammeinlage zu leisten, noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich. Um die Geschäftsführer zu einer möglichst raschen Anmeldung zu bewegen, müssen Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH einstehen (§ 11 Abs. 2 GmbHG).

Geschäftsführung und Vertretung

Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist dabei organschaftlich ausgestaltet. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind (§ 181 BGB).

Neben der Vertretung ausschließlich durch Geschäftsführer besteht auch die Möglichkeit der sog. gemischten Gesamtvertretung. Bei dieser erfolgt die Vertretung der Gesellschaft entweder durch die Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen als rechtsgeschäftlichen Vertreter (Analogie zu § 78 Abs 3 AktG). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht gem. § 54 HGB, das heißt die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Gesellschaft, ohne Erteilung einer Prokura. Sowohl die gemischte Gesamtvertretung wie auch die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht sind jedoch nur dann zulässig, wenn die organschaftlichen Rechte und Pflichten (z.B. §§ 41, 43 Abs 3, 64 GmbHG) der Geschäftsführer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Gesamtvertretung bedeutet dies, dass es dem Geschäftsführer nicht verwehrt sein darf auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen zu handeln. Für die Erteilung der Generalhandlungsvollmacht bedeutet dies, dass die Befugnisse des Generalhandlungsbevollmächtigten nicht auch organschaftliche Rechte und Pflichten umfassen darf, sondern diese beim Geschäftsführer verbleiben müssen; eine der Geschäftsführerstellung gleichkommende Stellung des Vertreters ist also unzulässig.

Aufsichtsrat (überwachendes Organ)

In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Falle lautet das Verhältnis Arbeitnehmer (AN) zu Arbeitgeber (AG) im Aufsichtsrat 1:2. Wenn eine GmbH mehr als 2000 AN beschäftigt, liegt das Verhältnis bei 1:1, wobei er aus mindestens 12 natürlichen Personen bestehen muss. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat bei Pattsituationen eine Zweitstimme. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung.

Gesamtheit der Gesellschafter/Gesellschafterversammlung

Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter in Form der Gesellschafterversammlung. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich - soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen - auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung ohne Abhalten einer Versammlung zulässig (§ 48 Abs. 2 GmbHG).

Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter

Die GmbH hat sämtliche Verbindlichkeiten aus ihrem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt zu berichtigen. Das Privatvermögen der Gesellschafter ist jedoch in diesen Haftungsstock grundsätzlich nicht mit eingebunden (Trennungsprinzip). Für Verpflichtungen, welche noch vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstanden sind, hat die GmbH allerdings Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter, soweit diese Verpflichtungen das Nettovermögen zum Stichtag der Eintragung unter die Kapitalziffer haben fallen lassen. Diese auf den Ausgleich der Unterbilanz gerichteten Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter können Gläubiger pfänden lassen und einziehen oder sich zum Nennwert überweisen lassen. Die Unterbilanzhaftung dient dem Schutz vor einer bereits anfänglichen Aufzehrung des Stammkapitals. Das früher vertretene Vorbelastungsverbot wurde wegen seiner wirtschaftlich lähmenden Wirkung aufgegeben.

Rechnungslegung der GmbH

Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter hat im Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung zur Leistung eines Anteils am Stammkapital übernommen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen (§ 19 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschafter kann über seinen Geschäftsanteil frei verfügen. Der Anteil kann - einen entsprechenden notariell beurkundeten Vertrag (§ 15 Abs. 3 GmbHG) vorausgesetzt - verkauft und im übrigen auch vererbt oder verschenkt werden. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss, soweit sie nicht zulässigerweise von der Beteiligung ausgeschlossen sind (§ 29 Abs. 1 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern verlangen, dass sie ihm unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH geben und ihm Einsicht in die Bücher gestatten (§ 51a Abs. 1 GmbHG). Ein Gesellschafter kann durch gerichtliches Urteil aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person liegender wichtiger Grund die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar macht.

Besteuerung in Deutschland

Körperschaftsteuer

Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft und juristische Person ein eigenständiges Steuersubjekt. Sie unterliegt mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der aktuelle Steuersatz beträgt 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer.

Kapitalertragsteuer

Schüttet die GmbH Gewinn an ihre Gesellschafter aus (Dividende), muss sie davon Kapitalertragsteuer einbehalten (Steuersatz derzeit 20%) und an das Finanzamt abführen. Die weitere steuerliche Behandlung der Dividende und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beim Gesellschafter hängt davon ab, ob der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im In- oder Ausland ist.

Gewerbesteuer

Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Sie ist somit Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt unabhängig von ihrem Unternehmenszweck der Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer

Eine GmbH kann Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Die Beurteilung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei natürlichen Personen (§ 2 UStG).

Lohnsteuer

Beschäftigt die GmbH Arbeitnehmer, hat sie die lohnsteuerlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu erfüllen. Das gilt auch im Verhältnis zu den (Gesellschafter-)Geschäftsführern, deren Bezüge den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) zugeordnet werden. Die Geschäftsführergehälter sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Auflösung der GmbH

Eine GmbH wird u. a. aufgelöst:

  • durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit
  • durch Beschluss der Gesellschafter (mehr als 3/4 der Gesellschafterversammlung)
  • durch gerichtliches Urteil
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist.

Eine Auflistung der Auflösungsgründe befindet sich im GmbHG (§ 60). Die Auflösung der Gesellschaft muss zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Die Geschäftsführer sind die „geborenen“ Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist. Im eröffneten Insolvenzverfahren erfolgt die Liquidation der GmbH nicht durch die Geschäftsführer. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen, so sind die Geschäftsführer die Liquidatoren, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Geschichtliche Entwicklung

GmbHs wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieser Gesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Österreich 1906, dann in Portugal 1917, Brasilien 1919, Slowakei 1920, Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Rechtsformen geschaffen.

Aktuelle Entwicklungen

Das Bundesjustizministerium hat am 29. Mai 2006 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) [1] den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und so den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken. Gleichzeitig soll der GmbH im Wettbewerb der Gesellschaftsformen insbesondere gegenüber der englischen Limited Company eine stärkere Stellung verschafft werden.

Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, soll das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt werden. Die Eintragungsverfahren sollen beschleunigt werden, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile einzuführen. Es sollen Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“ verhindert werden, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen. [2]

Dieser Entwurf sieht sich aber einer kontroversen Diskussion ausgesetzt. Insbesondere wird eine Schwächung der GmbH befürchtet, weshalb alternativ vorgeschlagen wird, eine weitere Form einer Kapitalgesellschaft neben der GmbH einzuführen.

Ein Inkrafttreten wird zwischen Mitte und Ende 2007 erwartet.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung in anderen Ländern

Grundkapital sind hier 30.000 SFr oder der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung oder eine Sacheinlage. Maximal sind ohne Bewilligung 30 Gesellschafter zulässig. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, die jährlich mindestens einmal zusammentreten muss; der oder die Geschäftsführer sowie die Kontrollstelle (Revisionsstelle), die den Jahresabschluss überprüft und der Gesellschafterversammlung gegenüber berichtspflichtig ist. Rechtsgrundlagen Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl 1926 Nr. 4

Siehe auch

Referenzen

  1. Referentenentwurf des BMJ für ein MoMiG
  2. Presseerklärung des BMJ

Literatur

Francisco José Alvarez-Scheuern, Kapitalerhaltungsregelungen in der GmbH, Grin-Verlag (hausarbeiten.de) 2006