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Grunddienstbarkeit

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Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1018 ff. BGB) eine Belastung eines Grundstücks zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise, daß dieser das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann, oder daß auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder daß die Ausübung eines Rechtes ausgeschlossen wird.

Sie unterscheidet sich vom Nießbrauch als dem umfassenden Nutzungsrecht dadurch, dass sie nur einzelne Nutzungen des Grundstücks erlaubt bzw. bestimmte Handlungen oder Rechte ausschließt, und nicht (wie die persönliche Dienstbarkeit) zu Gunsten einer bestimmten Person, sondern zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt wird. Die Belastung kann darin bestehen, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das belastete Grundstück nutzt (Beispiel: Wegerecht), dass auf dem belasteten Grundstück einzelne Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (Beispiel: Ausschluss von Bebauung nach Art und Ausmaß) oder dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Immisionen).

Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten Grundstücks. Die Eintragung zusätzlich im Grundbuch des herrschenden Grundstücks ist möglich, aber nicht erforderlich. Der Berechtigte ist gegen Störungen seines Nutzungsrechts wie ein Eigentümer geschützt.

In der Praxis wird die Grunddienstbarkeit vor allem zur individuellen Gestaltung der Rechtsbeziehungen von Nachbarn eingesetzt, um durch Wege-, Überfahrts- oder Leitungsrechte (für Wasser, Abwasser, elektrischen Strom usw.) die Nutzung des Nachbargrundstücks zu regeln. Eine bloße vertragliche Vereinbarung der Parteien ist hier in der Regel nicht ausreichend, weil der Berechtigte sie nicht dem Erwerber des belasteten Grundstücks entgegenhalten könnte.