Unterschrift
Meistens wird unter einer Unterschrift ein Namenszug unter einem Schriftstück verstanden, z.B. einem Brief oder Vertrag. Ein solcher Namenszug gilt als einmalig und somit als eine Leistung, die einen einzelnen Willen bekundet, in der Praxis vor allem bei Willenserklärungen, oft im Zusammenhang mit einem Vertrag.
Historisch geht die Verwendung der Unterschrift in Rechtsakten wahrscheinlich auf das Siegel zurück (vgl. Signatur).
Durch die eigenhändige Unterschrift wird nach deutschem Zivilrecht die in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Schriftform gewahrt. Sinn der Unterschrift ist, den Aussteller der Urkunde erkennbar zu machen und die Echtheit der Urkunde zu garantieren. Der Begriff Unterschrift ist durchaus wörtlich zu nehmen. Eine Unterschrift liegt nur dann vor, wenn der Namenszug die Erklärung räumlich abschließt. Zur Namensunterschrift reicht die Verwendung des Nachnamens aus. Die alleinige Verwendung des Vornamens genügt grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei Fürsten und Bischöfen sowie beim Rechtsverkehr unter Verwandten bestehen. Nur die Initialen (so genannte Paraphe) sind keine Unterschrift.
Eine Unterzeichnung nicht mit der Namensunterschrift, sondern mit einem bloßen Handzeichen - das bekannteste sind drei Kreuze - bedarf der öffentlichn Beglaubigung durch einen Notar.
Die mit der Unterschrift verbundene Rechtsvorstellung erfährt in der elektronischen Signatur nach § 126a BGB Fortgang und weitere Entwicklung.