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Freie Berufe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Als freiberuflich werden Tätigkeiten bezeichnet, die wissenschaftlich, beratend, künstlerisch, erziehend, unterrichtend oder mit geistigen Dienstleistungen verbunden sind (Journalisten, Steuerberater, Ingenieure, Heilberufe), und in der Regel ein Studium voraussetzen (Katalogberufe gem. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Nicht zum Gewerbe oder zur Freiberuflichkeit gehören sozial unwerte Tätigkeiten (z. B. Hellsehen), Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens.

Wer sich beruflich innerhalb dieser engen Grenzen selbständig machen kann, spart die Gewerbesteuer. – Allerdings wird mit Vorlage des Entwurfs einer Wirtschaftsgemeindesteuer diskutiert, die Gewerbesteuerpflicht zukünftig auch auf Freiberufler auszudehnen. Eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ist dennoch erforderlich, da dort der Begriff Gewerbe anders definiert wird als nach dem EStG oder der BauNVO.

Überdies entfällt der Status der Freiberuflichkeit, wenn ein Freiberufler in seiner Tätigkeit gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von Waren oder die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft.

Die ausschließlich für eine gemenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Freiberuflern geschaffene Rechtsform der Unternehmung ist die Partnergesellschaft. Diese neue Rechtsform verbindet den Gedanken der persönlichen Haftung, wie der durch die Offene Handelsgesellschaft geregelt wird mit der Beschränkung der Haftung auf den jeweils druchführenden Freiberufler. Sie wird in das Partnergesellschaftsregister eingetragen und ist somit eine rechtfähige juristische Person.

Die Partnergesellschaft wird trotz ihrer weitreichenden Vorteile kaum genutzt.

Angehörige der freien Berufe sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden bei der Wahl ihres Firmensitzes nicht an die Vorgaben und Zulässigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern können sich nach §13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen mit Ausnahme von Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50% der Gebäudefläche beanspruchen.