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Benutzer:Jusimser/Baustelle 1

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Skontration

Buchführung

Im buchführungsmäßigen Sinne bezeichnet man als Skontration (moderner: Clearing)das fortlaufende Erfassen von Zu- und Abgängen in verschiedenen Nebenbüchern (Hilfsbüchern) der Buchführung; diese Nebenbücher werden auch als Skontren (Singular: Skontro) bezeichnet. Der Begriff wird im Abrechnungsverkehr zwischen Geldhäusern im weitesten Sinne verwendet, üblicherweise nicht im Verhältnis zwischen einem Geldhaus und seinen Kunden (typischerweise Verbrauchern). Die bankmäßigen Skontren werden je nach Kontoführung als "Loro-Konto" bzw. "Nostro-Konto" bezeichnet.

Die Verrechnung gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten im Abrechnungsverkehr führt dazu, dass lediglich die sich ergebenden Spitzenbeträge durch Bargeld oder Überweisung ausgeglichen werden müssen.


Verrechnung als schuldrechtliches Erfüllungssurrogat

Im juristischen Sinne bezeichnet Skontration' eine besondere Form wechselseitiger Forderungsverrechnung zwischen drei und mehr Parteien. Dies unterscheidet die Skonration von der einfachen Verrechnung (einvernehmliche gegenseitige Forderungsverrechnung zwischen zwei Parteien) und der Aufrechnung (einseitige Aufrechnung mit einer fälligen Aktivforderung gegen eine erfüllbare Passivforderung eines Geschäftspartners).

Der Bundesgerichtshof hat diese Form der Abrechnung unter einer Vielzahl von Teilnehmern in mehreren Entscheidungen zur konventionellen Abrechnung der Bundesbank als zivilrechtlich wirksames Erfüllungssurrogat anerkannt. Eine Normierung im Handelsgesetzbuch (HGB) sei lediglich als obsolet unerblieben. Die Skontration als Rechtsfigur sei für die Zeit vor der Reichseinigung (und der damit einhergehenden Einführung der Reichswährung) zur „bargeldlosen“ Abwicklung von Umsätzen in den zahllosen verschiedenen Währungen auf deutschem Boden von großer Bedeutung gewesen. Ab 1871 habe sich ihre Bedeutung im Wirtschaftsleben nunmehr auf die Abrechnungsstellen der Reichsbank beschränkt. Gleichwohl sei die Skontration nach wie vor im deutschen Recht vorhanden und anerkannt (vgl. etwa BGH WM 1972 S. 1319; WM 1987 S. 400).


Gesetzesverweise




Der Bundesgerichtshof hat diese Form der Abrechnung unter einer Vielzahl von Teilnehmern in mehreren Entscheidungen zur konventionellen Abrechnung der Bundesbank unter der Rechtsfigur der „Skontration“ als zivilrechtlich wirksames Erfüllungssurrogat anerkannt. Der Sache nach handelt es sich um eine in den Geschäftsbedingungen des Veranstalters vorweggenommene vertragliche Aufrechnung unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass eine Normierung im Handelsgesetzbuch (HGB) unterblieben sei, da die Skontration als Rechtsfigur für die Zeit vor der Reichseinigung (und der damit einhergehenden Einführung der Reichswährung) Drucksache 14/1539 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode zur „bargeldlosen“ Abwicklung von Umsätzen in den zahllosen verschiedenen Währungen auf deutschem Boden von großer Bedeutung gewesen sei. Ab 1871 habe sich ihre Bedeutung im Wirtschaftsleben nunmehr auf die Abrechnungsstellen der Reichsbank beschränkt. Gleichwohl sei die Skontration nach wie vor im deutschen Recht vorhanden und anerkannt (vgl. etwa BGH WM 1972 S. 1319; WM 1987 S. 400).



So handelt es sich etwa bei dem seit Beginn 1999 stattfindenden Clearing der European Banking Association, kurz: EBA (Euro 1), welches der Abrechnung von Interbankenzahlungsaufträgen in Euro dient, um ein klassisches Nettoverfahren der vorbeschriebenen Art. Allerdings findet die Saldierung nicht „periodisch“, d.h. erst am Ende der Einlieferungsphase statt. Vielmehr verändert sich mit jedem einzelnen Auftrag der Saldo des Auftraggebenden bzw. des beauftragten Teilnehmers.



Abrechnung

Bankwesen

Skontration, Clearing

Die Geschichte der Forderungsverrechnung (Aufrechnung, Kontokorrent, Skontration) vorwiegend nach niederländischen Rechtsquellen mit Beiträgen zur Geschichte des Handels-, Straf- und Zivilprozessrechts.

Der Bundesgerichtshof hat diese Form der Abrechnung unter einer Vielzahl von Teilnehmern in mehreren Entscheidungen zur konventionellen Abrechnung der Bundesbank unter der Rechtsfigur der „Skontration“ als zivilrechtlich wirksames Erfüllungssurrogat anerkannt. Der Sache nach handelt es sich um eine in den Geschäftsbedingungen des Veranstalters vorweggenommene vertragliche Aufrechnung unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass eine Normierung im Handelsgesetzbuch (HGB) unterblieben sei, da die Skontration als Rechtsfigur für die Zeit vor der Reichseinigung (und der damit einhergehenden Einführung der Reichswährung) Drucksache 14/1539 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode zur „bargeldlosen“ Abwicklung von Umsätzen in den zahllosen verschiedenen Währungen auf deutschem Boden von großer Bedeutung gewesen sei. Ab 1871 habe sich ihre Bedeutung im Wirtschaftsleben nunmehr auf die Abrechnungsstellen der Reichsbank beschränkt. Gleichwohl sei die Skontration nach wie vor im deutschen Recht vorhanden und anerkannt (vgl. etwa BGH WM 1972 S. 1319; WM 1987 S. 400). So handelt es sich etwa bei dem seit Beginn 1999 stattfindenden Clearing der European Banking Association, kurz: EBA (Euro 1), welches der Abrechnung von Interbankenzahlungsaufträgen in Euro dient, um ein klassisches Nettoverfahren der vorbeschriebenen Art. Allerdings findet die Saldierung nicht „periodisch“, d.h. erst am Ende der Einlieferungsphase statt. Vielmehr verändert sich mit jedem einzelnen Auftrag der Saldo des Auftraggebenden bzw. des beauftragten Teilnehmers.


Skontro, Skontration


kommt aus dem italienischen und bezeichnet ursprünglich eine von drei Methoden zur Verbrauchserfassung in einem Warenlager. Bei der Skontration, zu deutsch Fortschreibung, wird der Materialverbrauch im Lager mengenmäßig erfasst indem sämtliche Bestandsveränderungen sofort durch Belege und/oder in einem Bestandsbuch schriftlich festgehalten werden. Hier ist mit Skontro das Makler(tage)buch gemeint. Im Maklerskontro werden alle Kauf- und Verkaufsaufträge, sowie die zugehörigen Kurse eingetragen. An der Frankfurter Wertpapierbörse ist das automatische Skontro ein Teil des Computersystems KISS. Mit Skontration(franz. Virement des parties, engl. Clearing) wird auch der eigentliche Abrechnungsprozess bezeichnet. Dabei schließt der Makler sein Skontro durch Ermittlung der Salden ab und verrechnet mit den Partnern nur die Überhänge. Dies wird auch Zahlung mit geschlossenem Beutel genannt.



gehört zu Skontro BörsG § 29 Verteilung der Skontren