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Erpressung

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Erpressung, es wird jemand gezwungen einer Person, dem Erpresser, unter Androhung von Gewalt oder sonstigen demütigenden oder des Erpressers Umfeld betreffende Drohungen einen Wunsch zu erfüllen. Oft geht es bei Erpressungen um Geld oder Wertgegenstände, aber auch um z.B. die Blamage (oder: Bloßstellung / Anklage) einer Person in der Öffentlichkeit auf Grund von peinlichen Beweisen. Insofern erfüllt das laienhafte Verständnis von Erpressung lediglich den Tatbestand der Nötigung.

Phänomenologie

Erpressung kann man schon an Schulen oder im täglichen Leben unter Jugendlichen beobachten. Sehr oft ist die Erpressung im Zusammenhang mit Entführungen zu beobachten, bei denen der jeweilige Straftäter ein Lösegeld für den Entführten "erpresst" ("Erpresserischer Menschenraub"). In dieser Hinsicht sind besonders Unternehmen und wohlhabende Privatpersonen gefährdet, da sich die Lösegelder oft in Millionenhöhe bewegen und für den Erpresser sehr rentabel sein können, sofern sie gezahlt werden.

Es gibt verschiedene Arten der Erpressung:

  • Emotionale Erpressung
  • Erpressung unter Androhung von Gewalt
  • Erpressung in Zusammenhang mit einer Entführung

Juristische Definition

Die Erpressung aus juristischer Perspektive nach § 253 Strafgesetzbuch setzt neben der Nötigung die Beschädigung des Vermögens des Geschädigten oder eines Dritten voraus. Eine Rechtswidrigkeitsprüfung wie bei der Nötigung (§ 253 Abs. 2 StGB) ist umstritten, wobei der Vermögensschaden zum Nachteil eines Dritten beim Fehlen eines Rechtfertigungsgrundes stets den Makel der Rechtswidrigkeit trägt.
Der Wortlaut der Erpressung ist: (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

Problematisch ist häufig das Verhältnis zu anderen Vermögensdelikten, insbesondere zum Betrug, bei dem statt der Nötigung eine Täuschung stattfindet.

Ob die Veröffentlichung von entehrenden, aber nicht verbotenen Informationen (sog. "Chantage") eine Erpressung darstellt, ist kaum umstritten. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben die Erpressung in solchen Fällen bejaht.

Juristisch problematisch ist die Frage, ob eine Vermögensverfügung durch ein Tun, Dulden oder Unterlassen stattfinden muss.

Prozessrechtlich kann das Opfer einer Erpressung privilegiert werden, wenn es wegen einer Straftat erpresst wird. Die Staatsanwaltschaft kann, wenn nicht die Schwere der Tat entgegen steht, von der Verfolgung gemäß § 154c StPO absehen.

Die räuberische Erpressung stellt die durch die qualifizierten Gewaltmerkmale (Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib und Leben) die Qualifikation zur Erpressung dar.

Literatur

Karl Hagel, Raub und Erpressung nach deutschem und englischem Recht,