Höherer Dienst
Der höhere Dienst (hD) ist eine Laufbahn für Beamte und Richter in Deutschland. Offiziere der Bundeswehr in der Dienstgradgruppe der Stabsoffiziere sind dem höheren Dienst zugeordnet, was strittig ist. Grundvoraussetzung für den Einstieg in den höheren Dienst ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, Technischen Hochschule oder Kunsthochschule (Erstes Staatsexamen, Diplom, Master, Magister) oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung. Die Kultus - und Innenministerkonferenzen haben beschlossen, die an Universitäten und Fachhochschulen erreichten Masterabschlüsse als Zugangsberechtigung für höheren Dienst anzuerkennen (Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 17. April 2002). Dieser Beschluss gilt nicht für die Dienstgrade der Offiziere. Der Diplomabschluss einer Fachhochschule reicht als Zugangsvoraussetzung nicht aus, jedoch gilt der Masterabschluss an einer Fachhochschule als Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst, wenn dies vorher in der Akkreditierungsurkunde für den jeweiligen Masterstudiengang von der zuständigen obersten Kultusbehörde im Benehmen mit der jew. obersten Innenbehörde festgestellt wurde. Bedingt durch die sich mehr und mehr durchsetzende 'Masterausbildung' aufgrund der Bologna-Verträge zeichnet sich jetzt eine Trendwende ab (s. u. [1] [2])
Ausbildung
Die Ausbildung zum höheren Dienst erfolgt, außer in den Laufbahnen besonderer Fachrichtung, regelmäßig in Form eines Referendariates, eines zweijährigen verwaltungsinternen Vorbereitungsdienstes. Während der Ausbildung stehen die Referendare im „Beamtenverhältnis auf Widerruf“ und erhalten Anwärterbezüge. Danach folgt eine Probezeit von drei Jahren, die in einzelnen Bundesländern auch gekürzt werden kann.
Bestimmte Laufbahnen erfordern keinen Vorbereitungsdienst; hier ist das Bestehen der entsprechenden Staatsprüfung Voraussetzung für den Dienst (z. B. 2. Staatsprüfung bei Juristen). Dagegen muss für andere Laufbahnen noch eine gesonderte Laufbahnprüfung bestanden werden, z. B. Regierungsbaumeisterprüfung für den Baudienst.
In einigen Sonderlaufbahnen (Laufbahnen besonderer Fachrichtung) in welchen nur wenig Beamte verwendet werden, wird sogar ganz auf die Laufbahnprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes verzichtet. Die Laufbahnbefähigung wird hierbei von der zuständigen Behörde festgestellt. In der Regel ist dies die oberste Dienstbehörde; für Bundesbeamte nimmt der Bundespersonalausschuss die Aufgabe wahr.
Während des Vorbereitungsdienstes ist die Dienstbezeichnung Referendar, mit einem die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz, z. B. Baureferendar. Nach dem Vorbereitungsdienst ist die Dienstbezeichnung dann Assessor oder in den meisten Bundesländern oder Laufbahnen auch Rat zur Anstellung (Abkürzung „z. A.“), ebenfalls mit einem Zusatz auf die Laufbahn (z. B. „Bauassessor“, „Baurat z. A.“) während der gesamten laufbahnrechtlichen Probezeit. Nach erfolgreichem Durchlaufen dieser Probezeit wird dem betreffenden Beamten das erste (i.d.R. das Eingangsamt) Amt verliehen. Der Zusatz „z. A.“ fällt weg, er ist dann „Amtsbeamter“.
Unabhängig vom Jurastudium (Rechtswissenschaften) gibt es an der FHVR Berlin den Studiengang Recht für die öffentliche Verwaltung (RöV). Er führt zum Erwerb der Laufbahnanerkennung zum höheren Dienst (nichttechnischen Verwaltungsdienst, der den größten Teil des höheren Dienstes beinhaltet)und ist Deutschlands erster anwendungsorientierter Master-Studiengang für Verwaltungsjuristen (Abschluss: Master of Laws (LL.M.)). Diese Entwicklung könnte in näherer Zukunft die sogenannten Volljuristen mit dem Zweiten jur. Staatsexamen verdrängen, zumal die öffentliche Verwaltung dann auf die z.T. monate- oder jahrelange „Einarbeitung in die Feinheiten“ der praktischen Verwaltungsarbeit primär aus Kostengründen haushaltsrechtlicher Art verzichten kann. ([3]) Ein seit dem Sommersemester 2007 mögliches Studium an der Fernuniversität Hagen führt nach dem Bachelor of Laws ebenfalls zum Master of Laws (LL.M.)(s. u. [4]), dessen Abschluss ebenfalls zum höheren Dienst befähigt.
Besoldungsgruppen
Die Einstiegsbesoldungsgruppe ist A 13. Die Besoldungsgruppen im Einzelnen sind:
- A 13: Rat (z. B. Studienrat, Regierungsrat, Polizeirat, Forstrat, Bibliotheksrat, Akademischer Rat), Legationsrat, Konsul, Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Konservator usw.
- A 14: Oberrat (z. B. Oberregierungsrat, Polizeioberrat, Oberstudienrat, Akademischer Oberrat), Oberkonservator, aber auch Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt
- A 15: Direktor (z. B. Regierungsdirektor, Studiendirektor, Forstdirektor, Senatsrat), Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberfeldarzt, Flottillenarzt
- A 16: Leitender Direktor (z. B. Leitender Regierungsdirektor), Ministerialrat (auch Besoldungsgruppe B 2), Senatsrat, Botschafter (in kleinen Botschaften), Oberstudiendirektor, aber auch Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, -apotheker, -veterinär, Flottenarzt, -apotheker (soweit nicht der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet);
Rat, Oberrat, Direktor und Leitender Direktor sind so genannte Grundamtsbezeichnungen, die mit einem Zusatz auf die Laufbahn versehen werden (z. B. Regierungs-, Sozial-, Bau-, Chemie-, Astronomie- usw.). Außerdem gibt es noch besondere Amtsbezeichnungen für spezielle Ämter (Konservator, Kustos, Museumsdirektor, Botschafter usw.)
Zum höheren Dienst zählen auch die Ämter der Bundes- bzw. Landesbesoldungsordnung B, C, R und W.
Im Gegensatz zur Bundesbesoldungsordnung A (mit gestaffelten Bezügen je nach Dienstalter) gelten in der Bundesbesoldungsordnung B feste Bezüge. Zur B-Besoldung gehören beispielsweise:
- B 1: Direktor und Professor (DirProf, innerhalb von Behörden mit wissenschaftlichen Aufgaben)
- B 2: Abteilungsdirektor, Ministerialrat, Senatsdirektor
- B 3: Botschafter, Bundesbankdirektor, Senatsdirektor, aber auch Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, -apotheker, -veterinär, Flottenarzt, -apotheker (soweit nicht der Besoldungsgruppe A 16 zugeordnet);
- B 4: Erster Direktor, Leitender Ministerialrat
- B 5: Generaldirektor, Präsident kleinerer Bundesämter
- B 6: Präsident mittlerer Bundesämter oder Universitäten, Ministerialdirigent, Brigadegeneral, Admiralarzt, Flottillenadmiral, Generalarzt, Generalapotheker
- B 7: Präsident größerer Bundesämter, Oberfinanzpräsident, Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt
- B 8: Präsidenten der größten Bundesämter, Regierungspräsident
- B 9: Ministerialdirektor (als Abteilungsleiter in Bundesministerien), Präsident des BKA, Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt
- B 10: Direktor beim Deutschen Bundestag, General, Admiral
- B 11: Staatssekretär
Zur Besoldungsordnung C (wurde in die Bundesbesoldungsordnung W überführt) gehört das Wissenschaftliche Personal der Hochschulen:
- C 1: Wissenschaftlicher Assistent
- C 2: Oberassistent, Professor
- C 3: Professor, Universitätsprofessor
- C 4: Professor, Universitätsprofessor (als Ordinarius (ordentlicher Professor)) (nicht an Fachhochschulen)
In der Besoldungsordnung W
gibt es nur noch drei Besoldungsgruppen und die Professoren von Fachhochschule und Universität sind formal gleichgestellt:
- W 1: Juniorprofessor
- W 2: Professor
- W 3: Professor (in der Regel mit einer leitenden Position z.B. als Institutsdirektor)
Die Amtsbezeichnung eines Professors an einer Fachhochschule lautet "Professor", eines Professors an einer Hochschule "Hochschulprofessor" und die eines Professors an einer Universität "Universitätprofessor".
Zur Besoldungsordnung R gehören Richter und Staatsanwälte. Die Besoldungsgruppen zählen hier von R 1 (Richter am Amtsgericht oder Staatsanwalt) bis R 10 (Präsidenten der obersten Bundesgerichte).
- R 1: Richter am Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgericht, Direktor eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts mit bis zu 3 Richterplanstellen, Staatsanwalt
- R 2: Richter am Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter oder ständiger Vertreter des Direktors, Richter am Bundespatent-, Finanz-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgericht, Vorsitzender Richter am Bundesdisziplinar-, Land-, Truppendienst- oder Verwaltungsgericht, Direktor eines Amts-, Arbeits- oder Sozialgerichts mit mehr als 3 Richterplanstellen, Vizepräsident des Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial-, Truppendienst- oder Verwaltungsgerichts, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwalt oder Leitender Oberstaatsanwalt
- R 3: Vorsitzender Richter am Bundespatent-, Finanz-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgericht, Präsident des Amts-, Arbeits-, Bundesdisziplinar-, Land-, Sozial-, Truppendienst- oder Verwaltungsgerichts, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, Leitender Oberstaatsanwalt
- R 4: Präsident des Amts-, Arbeits-, Land-, Sozial- oder Verwaltungsgerichts, Vizepräsident des Bundespatent-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgerichts, Leitender Oberstaatsanwalt
- R 5: Präsident des Amts-, Finanz-, Landesarbeits-, Landes-, Land-, Oberlandes-, Oberverwaltungs- oder Verwaltungsgerichts, Generalstaatsanwalt
- R 6: Richter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanz- oder Bundesgerichtshof, Bundessozial-, Bundesverwaltungsgericht, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Generalstaatsanwalt
- R 7: Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft.
- R 8: Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanz- oder Bundesgerichtshof, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgericht, Präsident des Bundespatent-, Landesarbeits-, Landessozial-, Oberlandes- oder Oberverwaltungsgerichts, Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts, Bundesfinanzhofs, Bundesgerichtshofs, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgerichts
- R 9: Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
- R 10: Präsident des Bundesarbeitsgerichts, Bundesfinanz- und Bundesgerichtshofs, Bundessozial- oder Bundesverwaltungsgerichts.
Siehe auch
- Amtsbezeichnung
- Einfacher Dienst
- Mittlerer Dienst
- Gehobener Dienst
- Amtsbezeichnungen bei der deutschen Polizei (in den 17 Polizeien der Länder und des Bundes)
- Amtsbezeichnungen der deutschen Zollverwaltung
- Besoldungsordnung A (Landes- und Bundesbesoldungsordnungen des jew. LBesG bzw. BBesG)
- Ämter in Bundesministerien