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Heck’sche Formel

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Die Heck’sche Formel dient der Abgrenzung der Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts gegenüber den Fachgerichten im Rahmen von Verfassungsbeschwerden. Nötig ist diese Abgrenzung, da das Bundesverfassungsgericht – im Gegensatz etwa zum Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten – keine Superrevisionsinstanz ist.

Die Heck’sche Formel besagt, dass eine Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts erst dann zu bejahen ist, wenn Fehler in der Auslegung einfachen Rechts durch das Fachgericht sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbes. vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 (92 f.)). Die Bezeichnung nimmt darauf Bezug, dass die Abgrenzung von Richter am Bundesverfassungsgericht Karl Heck als Berichterstatter in diesem Verfahren formuliert worden ist.

Siehe auch

Literatur

  • Josef Isensee: Bundesverfassungsgericht – Quo vadis?, in: Verhandlungen des einundsechzigsten Deutschen Juristentages. Karlsruhe 1996, Bd. II/1, München 1996, Seite H 16 ff.