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Vermittlungsausschuss

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Dieser Artikel befasst sich mit dem Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat in der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gibt es den Vermittlungsausschuss auch als allgemeinen Begriff, u.a. den Vermittlungsausschuss im Mitbestimmungsgesetz.


Der Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes) ist ein gemeinsames Gremium des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. Näheres zu dessen Organisation und Verfahren regelt die Geschäftsordnung. Der Ausschuss besteht aus jeweils 16 Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates. Die vom Bundestag entsandten Mitglieder werden vom Parlament anhand der Stärke der Fraktionen für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt. Die vom Bundesrat entsandten 16 Mitglieder repräsentieren jeweils ein Land und werden von der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Die Mitglieder des Vermittlungsausschuss sind laut Art 77 (2) nicht an Weisungen gebunden.

Aufgaben

Die Aufgabe des Vermittlungsausschusses besteht darin, bei Uneinigkeiten im Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat zu vermitteln und eine Einigung, evtl. in Form eines Kompromisses, herbeizuführen. Diese Vermittlungsarbeit wird nötig, wenn ein vom Bundestag angenommener Gesetzentwurf der Zustimmung des Bundesrates bedarf und dieser den Entwurf mehrheitlich ablehnt. Diese Situation kann insbesondere auftreten, wenn in Bundestag und Bundesrat unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse herrschen. Ferner muss der Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen, wenn er erwägt, gegen einen parlamentarischen Gesetzesbeschluss, der nicht seiner Zustimmung bedarf, Einspruch einzulegen. Handelt es sich dagegen um ein Zustimmungsgesetz, können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen.

Vermittlungsergebnis

Heute ist ein schöner Tag denn Der Vermittlungsausschuss kann eine Empfehlung an Bundestag und Bundesrat abgeben, wie der Konflikt beizulegen ist. Eine solche Empfehlung kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dabei hat jedes Ausschussmitglied eine Stimme. Allerdings muss diese Empfehlung danach sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat besch- ossen werden. Im Regelfall wird also bei mehrheitlichen Empfehlungen des Vermittlungsausschusses (sog. unechtes Vermittlungsergebnis) diese Empfehlung in einer der beiden Kammern scheitern. Echte Vermittlungsergebnisse werden hingegen erzielt, wenn der Vermittlungsausschuss nahezu einstimmig der Empfehlung zustimmt. In diesem Fall wird es dann auch in Bundestag und Bundesrat eine Mehrheit geben.

Zusammensetzung der Bundestagsbank im Vermittlungsausschuss

Im Gegensatz zu den 85 Vertretern des Bundesrates - die jeweils ein Bundesland repräsentieren - setzt sich die Bank des Deutschen Bundestags im Vermittlungsausschuss nach dem für die Besetzung der Ausschüsse des Bundestags verbindlichen und in der Geschäftsordnung festgeschriebenen Spiegelbildprinzips zusammen - das heißt, die Stärkeverhältnisse der Fraktionen zueinander (bzw. die Erfolgswerte der Abgeordneten, was einen anderen Bewertungsmaßstab darstellt) müssen soweit wie möglich gleich sein. Nur zur Abbildung des Mehrheitsprinzips kann eine Abweichung vom Gebot der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein, solange versucht wird, einen schonenden Ausgleich zwischen diesen beiden Verfassungsprinzipien zu schaffen.

Mit Urteil (Aktenzeichen: 2 BvE 3/02) vom 30. Februar 2004 hat das Bundesverfassungsgericht das seit Beginn der 15. Wahlperiode geltende Verfahren (BT-Drs 15/17) zur Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss als verfassungswidrig bezeichnet.

Die Mehrheit von fünf Richtern des Zweiten Senats hat den Deutschen Bundestag verpflichtet, noch innerhalb der 15. Wahlperiode erneut über eine abstrakte Regelung der Sitzverteilung auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses zu beschließen, die proportionalitätsgerechter als die derzeitige ist.

Siehe: Urteil

Vorsitzender

Der Vorsitz im Vermittlungsausschuss wechselt vierteljährlich.

Mitglieder

Kritik

Kritiker werfen der Einrichtung des Vermittlungsausschusses vor, in intransparenter, für den Bürger nicht nachvollziehbarer Weise Länder-, Bundes- und parteipolitische Interessen zu vermengen. Wenn der Bürger politische Verantwortlichkeiten jedoch nicht mehr nachvollziehen kann, so die Kritiker, kann er bei der Wahl auch keine kompetenten Entscheidungen treffen. Dem Vermittlungsausschuss wird weiterhin häufig vorgeworfen, er führe zu unzureichenden, "faulen" Kompromissen und "Reförmchen", wo klare Entscheidungen und deutliche Politikwechsel gefragt wären. Letztlich hinterfragen solche Kritiken den Zustand des deutschen Föderalismus, das Ausufern der zustimmungsbedürftigen Gesetze und Mischzuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Daher haben Rolle und Struktur des Vermittlungsausschusses auch eine wichtige Rolle in der Reformdebatte innerhalb der Föderalismuskommission gespielt. In den dort zuletzt diskutierten Vorschlägen wurde allerdings eine Lösung nicht über eine Reform des Vermittlungsausschusses selbst, sondern über eine Eindämmung der Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen versucht.

Dem Vermittlungsausschuss steht kein Initiativrecht zu, er ist selbst also nicht berechtigt, Gesetzesvorschläge zu machen. Derzeit ist insbesondere umstritten, inwieweit der Vermittlungsausschuss seine Kompetenzen überschritten hat, als er das Haushaltsbegleitgesetz 2004 im Vermittlungsverfahren verändert hat. Umstritten ist hier, ob die maßgeblichen Änderungen, die an dem Gesetzesentwurf vorgenommen wurden, zuvor ausreichend im Bundestag diskutiert worden sind. Inhaltlich geht es um die Subventionskürzungen gemäß der Vorschläge der Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück (Einarbeitung der sog. Koch/Steinbrück-Liste).