Wohngeld
Wohngeld nennt man in Deutschland die Unterstützung des Staates für Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums erhalten.
Auch das Hausgeld (monatliche Vorschüsse, die Wohnungseigentümer aufgrund eines beschlossenen Wirtschaftsplanes an den Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen zu zahlen haben) wird häufig als "Wohngeld" bezeichnet.
Die Zahl der Haushalte mit Wohngeldunterstützung stieg im Jahr 2002 gegenüber den letzten Jahren stark an und liegt bei über 3,1 Millionen. Das entspricht etwa 9 Prozent aller Haushalte.
Die Gesamtausgaben für das Wohngeld betrugen im Jahr 2002 bundesweit rund 4,5 Milliarden Euro. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag bei 127 Euro.
Die gesetzlichen Regelungen über die Gewährung von Wohngeld (Wohngeldgesetz u. a.) gelten als besondere Teile des Sozialgesetzbuches (s. Art. II § 1 SGB I).
Informationen zum Wohngeldantrag
Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als „Mietzuschuss“ für Mieter von Wohnraum und als „Lastenzuschuss“ für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung gewährt, und zwar ab dem 1. des Monats der Antragstellung (maßgebend ist der Eingangsstempel der Wohngeldstelle) (Bewilligung in der Regel zunächst für 12 Monate). Nicht antragberechtigt sind alleinstehende Erstauszubildende sowie Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende.
Hallo ich bin der maddin....ich weis ja nicht ob sie es schon wussten,aba dies ist ein spaß der von Mathias Hukelmann gemacht wurde....ich grüße alle vollidioten aus dem Kaff Thuine ( Emsland )und ich wollt noch dazu sagen das ich nur 1 freund habe der zudem noch schwul ist.dann sag ich auch schon wieda tschüss auf wieda hören und zusehn ihr homiesDie Höhe des Wohngeldes, das nur auf Antrag gewährt wird, hängt ab von der:
- Anzahl der Familienmitglieder, die zum Haushalt rechnen
- Höhe des Familieneinkommens
- Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung (über angemessenen Wohnraum hinausgehende Kosten werden nicht berücksichtigt)
Folgende Formulare werden benötigt und sind bei der örtlichen Wohngeldstelle erhältlich
- Antrag auf Wohngeld
- Bescheinigung des Vermieters (wichtig: Baujahr des Hauses, Wohnungsgröße)
- Zusätzliche Erklärungen zum Antrag auf Wohngeld
Bei Lastenzuschuss wird eine Fremdmittelbescheinigung der Banken benötigt.
Weitere vorzulegende Unterlagen
- Verdienstbescheinigung(en) des Arbeitgebers
- Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, der SGB II oder SGB XII - Dienststelle
- Schulbescheinigungen bei Kindern über 16 Jahren
- Rentenbescheide
- BAB- oder Bafög-Bescheide (BAB / BaföG-Anspruch schließt bei Alleinstehenden Wohngeld regelmäßig aus!)
- Schwerbehindertenausweise
- Bescheide über Pflegegeld
- Nachweise über Unterhalt
- Nachweise über Kapitalerträge - auch unter dem Sparerfreibetrag (Kopie Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
Wohngeld für Schüler und Studenten
Schüler und Studenten erhalten Wohngeld nur, wenn ihnen „dem Grund nach“ kein BAföG zusteht. Dies ist bei zu langer Studiendauer der Fall, nicht aber bei zu hohem Einkommen der Eltern. Ein negativer Bafög-Bescheid ist also nicht ausreichend, um das BAföG-Kriterium zu klären. Auch das Bankdarlehen darf nicht verfügbar sein.
Gibt es bei den Eltern ausreichend Wohnraum, so gibt es keinen Anspruch auf Wohngeld – unabhängig von den konkreten Wohnorten (siehe auch Freizügigkeit).
Es ist für Schüler und Studenten also erheblich schwerer als für andere Bevölkerungsteile, Wohngeld zu erhalten.
Siehe auch: Arbeitslosengeld II
Weblinks
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Wohngeld 2005 – Ratschläge und Hinweise, Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit umfangreichen Wohngeldtabellen
- Wohngeld (Wohngeldantrag)
- Wohngeld in Mischhaushalten (Unterscheidung echte und unechten Mischhaushalte)
- Online-Wohngeldberechnung
- Studenten und Wohngeld
- Seite mit umfassenden Informationen, Tabellen, kostenloser Hotline und Forum für Problemfälle und Fragen
- Wohngeld für Studenten und Auszubildende