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Bundespolizei

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Die Österreichische Bundespolizei ist eine Verwaltungseinrichtung mit Zuständigkeit für die Abwehr von Gefahren oder Störungen der Ordnung unter Androhung oder Anwendung von Zwang, wobei zwischen der Sicherheitspolizei und der Verwaltungspolizei unterschieden werden kann:

Sicherheitsverwaltung

  • Sicherheitsverwaltung (obliegt den Sicherheitsbehörden)
    • Die Sicherheitspolizei besteht aus der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und aus der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (siehe unten). Zur Sicherheitspolizei zählen insbesondere auch die Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden (siehe unten), die uniformiert und bewaffnet als „die Polizei“ in öffentliche Erscheinung treten.
    • Die Verwaltungspolizei besteht aus dem Pass- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.


Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsverwaltung obliegt folgenden Sicherheitsbehörden:

  • Bundesministerium für Inneres
    • Sicherheitsdirektionen (eine pro Bundesland)
      • Bundespolizeidirektionen (in allen Landeshauptstädten außer Bregenz; weiters in Schwechat, Wiener Neustadt, Leoben, Wels, Steyr und Villach)
      • Landesgendarmeriekommanden
      • Bezirkshauptmannschaften


Exekutivdienst

Für diese Sicherheitsbehörden versehen als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehörige

  • des Bundessicherheitswachekorps (für die Bundespolizeidirektionen),
  • des Kriminalbeamtenkorps,
  • der Bundesgendarmerie (für die Landesgendarmeriekommanden),
  • der Gemeindewachen und
  • des Rechtskundigen Dienst

(meist) uniformiert und in der Regel bewaffnet den Exekutivdienst.

Was also im allgemeinen Sprachgebrauch als „Polizei“ bezeichnet wird, sind vor allem die uniformierten Exekutivorgane der Polizei.


Exekutivorgane der Sicherheitsbehörden

Jede organisatorische Einzeit, wie z.B. eine Bundespolizeidirektion, hat jeweils Beamte der Sicherheitsverwaltung, des Kriminaldienstes und der Sicherheitswache. Letztere, die Sicherheitswache, die im folgenden schwerpunktmäßig behandelt wird, ist, wie erwähnt, - nur, aber immerhin - der Teil der Polizei, der meist uniformiert in öffentliche Erscheinung tritt und oft als „die Polizei“ als solche wahrgenommen wird.

Charakteristisch für Exekutivorgane ist, dass sie unter den Voraussetzungen, die das Waffengebrauchsgesetz 1969 normiert (z.B. Vereitlung von Fluchtversuchen hochgradig gefährlicher Verbrecher), die Waffe verwenden dürfen.


Organisation


Sicherheitswache („Polizei“), die Exekutive der Polizei

Die Sicherheitswache ist ein aus bewaffneten, uniformierten und nach militärischem Muster eingerichtete Formationen bestehender ziviler Wachkörper z.B. einer Bundespolizeidirektion, dem Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind.

Die Sicherheitswache sorgt für die öffentlich sichtbare Präsenz der Polizei und wird in der Öffentlichkeit oft, wie oben erwähnt, als „die Polizei“ als solche angesehen, wobei sie freilich nur die bewaffneten und uniformierten Einheiten der Polizei verkörpert. Die Sicherheitswache ist somit selbst keine Behörde, sondern der vor allen auch im Außendienst operative Hilfsapparat einer Polizeibehörde.

Die Sicherheitswache ist örtlich zuständig im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektionen. Für alle örtlich außerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Sicherheitswache gelegenen Gebiete ist die Bundesgendarmerie zuständig.

Neben der Sicherheitswache sind auch das Kriminalbeamtenkorps und die Stadtwache (z.B. Baden) sowie die Bundesgendarmerie (siehe sogleich) zur Exekutive zu zählen.


Bundesgendarmerie

Die Bundesgendarmerie ist ein der Sicherheitswache („Polizei“) sehr ähnlicher Wachkörper, der sich von der Sicherheitswache hauptsächlich durch die örtliche Zuständigkeit für Gebiete außerhalb der Zuständigkeitsbereiche der Polizei abgrenzt.

Die Gendarmerie leistet also Exekutivdienst und ist kann somit weniger mit der Polizei, sondern eher mit der Sicherheitswache der Polizei verglichen werden.

Näheres siehe: Bundesgendarmerie


Sicherheitswache ("Polizei")

Ausbildung

Interessenten für die Aufnahme in den Sicherheitswachedienst müssen neben der Österreichischen Staatsbürgerschaft und Unbescholtenheit vor allem körperliche Tauglichkeit vorweisen. Das Aufnahmeverfahren besteht aus der schriftlichen Aufnahmeprüfung, der ärztlichen Untersuchung, dem medizinischen Bewegungskoordinationstest und einem Aufnahmegespräch.

Mit Beginn des Ausbildungskurses erhält der Bewerber eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2c (Aspirant).

Grundausbildung

Die Grundausbildung besteht aus drei Abschnitten:

  • Basisteil (5 Monate): Theoretische Ausbildung
  • Praktikum (2 Monate): Praktische Ausbildung am Wachzimmer
  • Hauptteil (14 Monate): Theoretische Ausbildung im Bildungszentrum

Bereits während der Ausbildung können Schüler zu Dienstversehungen z.B. bei Großveranstaltungen herangezogen werden.

Weiterführende Ausbildung

Je nach Personalbedarf besteht die Möglichkeit zur Weiterbildung:

  • Ausbildung zum Dienstführenden Beamten (Wachkommandant): nach mind. 5-jähriger Dienstzeit; Kursdauer: 6 Monate
  • Ausbildung zum Leitenden Beamten (Offizier): nach mind. 1-jähriger Dienstzeit als Dienstführender Beamter; Kursdauer: 2 Jahre
  • Ausbildung zum Kriminalbeamten: nach mind. 4-jähriger Dienstzeit; Kursdauer: 2 Jahre


Dienstbetrieb

Der Dienstbetrieb unterscheidet sich je nach Aufgabenbereich der Dienststelle: Beamte der Verkehrsabteilung sind mit Aufgaben der Überwachung und Lotsung des Verkehrs, Lotsungen allgemein, Schwerpunktkontrollen (Planquadrate) und Großveranstaltungen (Zu- und Abfahrtsregelungen) betraut. Im Donaudienst stehen die Überwachung des Motorboot- und Schiffsverkehrs, Fischerkontrollen und Hilfeleistungen in Donaubereich im Mittelpunkt. Die Diensthundeabteilung ist zuständig für den Streifendienst mit Hund, Suchtgift-, Sprengstoff- und Fährtensuche, Großveranstaltungen und die Durchsuchung von Fahrzeugen und Gebäuden. Den Beamten der WEGA (Wiener-Einsatzgruppe-Alarmabteilung) obliegen alle Amtshandlungen mit höherem Gefährdungsgrad und Spezialeinsätze (Zugriff in Sonderlagen, Personenschutz, Präzisionsschützen, Sprengbefugte, Flugbeobachter, Einatzschwimmer).

Alle übrigen Dienststellen sind mit den sonstigen, ordentlichen polizeilichen Agenden (siehe unten in "Aufgaben und Befugnisse") betraut.

Charakteristisch für den Dienst in der Sicherheitswache ist neben Uniform und Bewaffnung auch der Dienst zu Tag- und Nachtzeiten und and Wochenenden und Feiertagen, der vor allem von den Eingeteilten Beamten verrichtet wird.


Dienstgrade

Die Dienstgrade der Sicherheitswache lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  • Eingeteilte Beamte (Aspirant, Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor)
  • Dienstführende Beamte (Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Chefinspektor)
  • Leitende Beamte (Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, General)


Uniformen, Waffen und Gerät

Uniformen

Der normale Dienstanzug der Sicherheitswache besteht aus dunkelgrüner Jacke, schwarzer Hose und hellblauem Hemd, wobei die Dienstgradabzeichen auf den Schultern angebracht sind.

Der Ausgangsanzug besteht aus schwarzgrünem Uniformrock, schwarzer Hose und weißem Hemd; die Dienstgradabzeichen sind hier als Kragenplatten auf dem Uniformrock und als Schulterabzeichen auf dem Hemd abgebracht. Der Gesellschaftsanzug besteht aus weißem Uniformrock und dunkler Hose.

Für Spezial- und Arbeitsdienste gibt es Overalls in den Farben grau, schwarz und grün.

Dienstwaffen

Als Dienstwaffe steht den Beamten die Pistole G 17 (Glock 17), insbesondere Spezialeinheiten darüber hinaus das StG 77 (Sturmgewehr 77 oder Steyr AUG ) mit kurzem Lauf, das Präzisionsgewehr SSG 69 (auch Subsonic oder mit Nachausrüstung) sowie die Granatpistole MZP 1 von Heckler & Koch zur Verfügung. Weiters sind Tränengaswurfkörper, Ablenkgranaten mit Blitz- und Knalleffekten sowie Tonfa-Schlagstöcke je nach Einsatzumständen in Verwendung.

Gerät

Neben Streifenwagen verschiedener Hersteller und Typen sowie Diensthubschraubern verfügt z.B. die Sonderabteilung „Kranich“ über Pandur 6x6-Radpanzer.

Je nach Bedarf sind Schutzschilde, Schutzhelme, Fahrzeugschnellsperren (Vorrichtungen mit Spitzen zum Ablassen der Reifenluft von überfahrenden Kraftfahrzeugen), Schutzschilde aus Panzerglas, verkehrspolizeiliche Anhaltekellen und natürlich Handschellen bzw. Schnellbinder („Handschellen“ aus Plastik für Großveranstaltungen) im Einsatz.


Kriminaldienst

Die 6-monatige Ausbildung für den Kriminaldienst kann nach mindestens 4-jähriger Dienstzeit als (uniformierter) Sicherheitswachebeamter beginnen. Nach Abschluss wird der Beamte einer im Kriminaldienst tätigen Dienststelle zugewiesen und versieht Dienst in Zivilkleidung und zivilem Dienstwagen, ist aber freilich mit Dienstwaffe und sonstigem Gerät (z.B. Handschellen) ausgestattet.

Der Kriminaldienst ist zuständig für die Ermittlung von Strafdelikten, also gerichtlich strafbaren Tatbeständen, die sich grob in folgende Gruppen gliedern lassen:

  • Delikte gegen Leib und Leben (z.B. Mord)
  • Delikte gegen fremdes Vermögen (z.B. Diebstahl, Raub, Betrug, Veruntreuung)
  • Delikte gegen die Sittlichkeit (z.B. Vergewaltigung)
  • Fälschungsdelikte (z.B. Urkundenfälschung, Geldfälschung)

Kriminalbeamten wirken also bei der gerichtlichen Strafverfolgung (siehe unten) als exekutive Organe, die von der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter zur operativen Ermittlung herangezogen werden können.

Bezüglich ihrer Dienstgrade unterscheiden sich im Kriminaldienst stehende Beamte grundsätzlich nicht von Sicherheitswachebeamten – entgegen einer teilweise auch durch TV-Serien verbreiteten Meinung gibt es keine „Kommissare“ (Kommissar = ein Dienstgrad der Deutschen Polizei) in Österreich.


Aufgaben und Befugnisse

Aufgaben der Sicherheitsbehörden und Exekutivorgane

Erste Allgemeine Hilfeleistungspflicht

Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so trifft die Sicherheitsbehörden die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht. Wenn Grund zur Annahme einer solchen Gefährdung besteht, sind die Sicherheitsbehörden verpflichtet festzustellen, ob diese auch tatsächlich besteht und haben bejahendenfalls die Gefahr abzuwehren, wobei sie auch Rettung und Feuerwehr zur Hilfe ziehen können

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Den Sicherheitsbehörden obliegt:
    • die Abwehr allgemeiner Gefahren; sie haben gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen (Gefahrenabwehr);
    • der besondere Schutz (vorbeugender Schutz)
      • von Menschen, die sich selbst nicht ausreichend schützen können;
      • der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (vgl. Bundesheer);
      • der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte
      • von Sachen, die gewahrsamsfrei geworden sind (Die Entgegennahme, Aufbewahrung und Ausfolgung obliegt jedoch seit neuestem dem Bürgermeister als Fundbehörde);
      • von Menschen, die über einen gefährlichen Angriff oder eine kriminelle Verbindung Auskunft erteilen können und deshalb besonders gefährdet sind („Zeugenschutz“);
    • die Ermittlung des Aufenthalts von Menschen bzw. Gegenständen, nach denen gesucht wird (Personen- und Sachfahndung);
    • die Vorbeugung von Delikten durch die Förderung der Fähigkeiten der Bürger, selbst präventive Maßnahme zu setzen, wie z.B. Einbruchssicherheit zu erhöhen (Kriminalpolizeiliche Beratung);
    • die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung).


Befugnisse der Sicherheitsbehörden und Exekutivorgane

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, Auskünfte zu verlangen; die Identität eines Menschen festzustellen (Bundespolizeidirektionen/Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Antrag Identitätsausweise auszustellen); ein Platzverbot auszusprechen; Besetzungen aufzulassen; Wegweisungen (auch bei Gewalt in Wohnungen) durchzuführen; Grundstücke zu betreten und zu durchsuchen (soweit dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht unerlässlich ist); Personen, die festgenommen wurden, zu durchsuchen; Personen im Rahmen von Großveranstaltungen zu durchsuchen; Sachen sicherzustellen; Sachen in Anspruch zu nehmen (z.B. Kraftfahrzeuge von unbeteiligten Dritten zur Verfolgung eines gefährlichen Flüchtigen).


Verwaltungsstrafen

Rein verwaltungsrechtliche (also nichtgerichtliche) Straftaten in Bezug auf die Sicherheitsbehörden sind vor allem Störung der öffentlichen Ordnung; Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht; sowie Missachtung von Betretungsverboten. Sie werden de facto mit Geldstrafen sanktioniert.

Eine Verwaltungsübertretung als solche liegt nicht vor, wenn eine derartige Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung (siehe sogleich) bildet.


Mitwirkung bei der Strafverfolgung

Die für die Verfolgung von gerichtlichen Straftaten zuständigen Stellen sind die staatsanwaltschaftlichen Behörden. Ihnen obliegen die Ingangsetzung von Ermittlungen und die Anklage vor Gericht. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden können sich der Exekutivorgane (Sicherheitswache, Kriminaldienst, Gendarmerie) der Sicherheitsbehörden, insbesondere auch der im Kriminaldienst stehenden Beamten, zur Erfüllung ihrer ermittelnden Aufgaben und zur Durchführung von Festnahmen von Verdächtigen bedienen.

Die Sicherheitsbehörden spielen also in der Strafverfolgung die wichtige Rolle, für Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft), vor allem im operativen Außendienst tätig zu werden.

Anzeige

Anzeigen werden üblicherweise bei Dienststellen der Polizei (idR. in Form der Sicherheitswache) oder Gendarmerie erstattet.

Vorerhebungen

Die Vorerhebungen haben den Zeck, der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, entweder die Anzeige zurückzulegen oder die Voruntersuchung zu beantragen bzw. die Anklageschrift einzubringen.

Die Leitung der Vorerhebungen obliegt dem Staatsanwalt, dieser nimmt jedoch selbst keine Beweise auf, sondern bedient sich dazu der Bundespolizeibehörden oder der Gendarmerie. Diese sind verpflichtet, alle vom Staatsanwalt verlangten Beweise aufzunehmen und Vernehmungen von Verdächtigen durchzuführen.

Vor allem in kleineren Fällen ermittelt die Polizei/Gendarmerie de facto üblicherweise so weit, bis sie den Fall für abgeschlossen hält und leitet ihn erst dann weiter an die Staatsanwaltschaft, wenn sie diese für die Anordnung von prozessualen Zwangsmitteln (z.B. Haftbefehl, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) benötigt.

Voruntersuchung

Hat sich im Rahmen der Vorerhebungen belastendes Material ergeben, so kann die Voruntersuchung, die der Untersuchungsrichter führt, eingeleitet werden. Ermittlungen durch Polizei/Gendarmerie können nun nur mehr im Auftrag des Untersuchungsrichters durchgeführt werden.

Hauptverhandlung (vor dem Landesgericht)

Haben die Voruntersuchungen zu ausreichend belastendem Beweismaterial geführt, kann der Staatsanwalt durch das Einreichen der Anklageschrift die Hauptverhandlung bewirken. Für die Beaufsichtigung von in Haft Befindlichen ist nun die Justizwache zuständig.