Flurbereinigungsgesetz
Grundlage jeder Flurbereinigung ist das ist das Flurbereinigungsgesetz vom 14. Juli 1953. In seiner 1976 geänderten Fassung legt Absatz 1 fest:
"zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden(Flurbereinigung)."
In diesem Sinn ergibt sich für das jeweilige Kuilturamt, das die Flurbereinigung durchführt, drei Forderungen:
1. Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der Bauer durch Zusammenlegung und zweckmäßigere Gestaltung der Grundstücke sowie Ermöglichung einer neuzeitlichen Bewirtschaftung;
2. Sicherung eines geregelten Wasserabflusses;
3. Sicherung und Erhaltung des gewachsenen Landschaftsbildes und Verbesserung der ökologischen Gesamtverhältnisse am jeweiligen Gebiet.