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Notar

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Notar (lat. notarius Geschwindschreiber)

Notar kann nur ein deutscher Staatsbürger werden und wenn er befähigt ist, ein Richteramt auszuüben, also ein Diplom - Jurist (siehe Deutsches Richtergesetz). Der Erstbewerber darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zu seinem 70. Lebensjahr ausüben.

Notare werden unterschieden in

Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem er später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht über drei Jahre.

Nach seiner Zeit als Assessor wird dem künftigen Notar ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars widerum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

Nach Anhörung der Notarkammer bestellt die Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer den neuen Notar und überreicht ihm seine Bestellungsurkunde mit Nennung des Amtsbezirkes, dem Ort des Amtssitzes und der Dauer seiner Bestellung. Vor dem Präsidenten des Landesgerichts legt er seien Amtseid ab. Erst dann kann er tätig werden.

Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, können dies auch weiterhin. Dazu muss der bewerbende Anwalt eine mindestens fünf-jährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars.

Bevor ein Notar oder Anwaltsnotar mit der Arbeit beginnen kann, muss er eine Beruffshaftpflichversicherung abgeschlossen haben, um im Falle eines Schadens aufgrund seiner Tätigkeit abgesichert zu sein. Erlischt diese während seiner Tätigkeit, kann er des Amtes enthoben werden.

Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, unterliegen aber, weil sie das Recht vertreten, der Aufsicht der Landesjustizverwaltung (siehe Bundesnotarordnung, BNotO im BGB). Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

Ihre Haupttätigkeit ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Für die Ausübung erhalten sie Dienstsiegel und -stempel. Des Weiteren sind sie verpflichtet, ihre Kunden zu betreuen und in juristischen Fragen zu beraten. Sie können ihre Kunden auch vor Gericht vertreten. Ohne trifftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern.

Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit kann nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde begonnen werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens. Der Anwaltsnotar hingegen kann nebenbei auch Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.

Das Einkommen eines Notars richtet sich nach der Art seiner Tätigkeit. Diese sind mit entsprechenden Kostensätzen verbunden, welche von der Notarkammer festgelegt werden.

Als Amtsperson sollte ein Notar im Rahmen seiner Dienstzeit immer erreichbar sein. Daher muss eine eventuelle Abwesenheit, z.B. durch Krankheit, Urlaub, Fortbildung, grundsätzlich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, vor allem bei merwöchigem Ausfall, damit ein Stellvertreter bestellt werden kann. Bei Notaren können dies nur weitere Notare, Notarassessoren oder Notare außer Dienst sein. Bei Anwaltsnotaren auch Rechtsanwälte.

Ein Anwaltsnotar kann kündigen oder entlassen werden. Er hat nach dem Ausscheiden als Notar kein Recht, das Kürzel a.D. (außer Dienst) zu tragen. Ein hauptberuflicher Notar kann auf Antrag das Recht erhalten, wenn er aus Altergründen oder wegen Krankheit aus dem Dienst scheidet. Wenn er von selbst kündigt, verliert er dieses Recht, ebenso bei einer Amtsenthebung. Diese droht ihm, wenn er sein Amt zur Unzufriedenheit ausübt, von Gerichts wegen verurteilt wird, er Innsolvenz beantragen muss, oder seine Pflichten grob fahrlässig behandelt (Verschwiegenheit, Verlust der Berufshaftpflicht).

siehe auch: http://www.bnotk.de (Homepage der Bundesnotarkammer)