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Adelsprädikat

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Der Begriff Adelsprädikat hat zwei verschiedene Bedeutungen: Es kann einen Namenszusatz bezeichnen (im Deutschen z. B. von und zu), aber auch die Anrede des Trägers eines Adelstitels (z. B. Majestät, Hoheit).

Namenszusatz

Zum einen steht er für eine Präposition im Namen von Adligen. Sie steht vor dem Nachnamen (Herr von X). Wird in Listen oder Büchern der Nachname zuerst aufgelistet, findet man die Person meist unter den Anfangsbuchstaben des Zunamens, z. B. Mustermann, Max von und nicht von Mustermann, Max. In einigen Ländern ist die Bildung jedoch auch mittels eines Suffixes möglich.

Adelsprädikate in diesem Sinne sind:

von, abgekürzt v.; zu; von und zu; vom; zum; vom und zum

Ursprünglich diente das Wort »von« zur Anzeige von Wohnsitz, Herrschaft oder Gerichtsbarkeit (z. B. Herzog von Wirtemberg). Um das Jahr 1630 wurde das Adelsprädikat üblich zur Benutzung von Adelshäusern. Aber: nicht immer deuten diese Prädikate, vor allem das „von“, auf eine adlige Herkunft hin. Besonders in Norddeutschland besitzen Leute ein „von“ im Namen, das nur auf den Herkunftsort deutete. Bei ihnen liegt keine adlige Herkunft vor. Bei neuzeitlichen Adelserhebungen (Nobilitierung) wurde in der Regel lediglich das »von« vor den bisherigen bürgerlichen Nachnamen gestellt, so etwa bei Johann Wolfgang von Goethe. Dass dies jedoch nicht der Regelfall war, beweisen Karoline Friederike von Waldenburg, eigentlich Wichmann und Otto von Guericke, eigentlich Otto Gericke.

Die Bezeichnung "gen. von" für "genannt von soundso" deutet in Preussen bzw. Deutschland auf eine Adoption hin; Beispiel hierfür Fritz Erich von Lewinski gen. von Manstein. Jedoch wurden die Namen auch einfach durch Bindestrich zusammengefügt.

Mit der Zeit blieben viele Namen erhalten, aber der Sitz der Familie änderte sich. So deutet das Adelspartikel „zu“ im Gegensatz zu „von“ an, dass die Familie zum Zeitpunkt der Namensverfestigung (also spätestens durch die Weimarer Reichsgesetzgebung) noch im Besitz der namensgebenden Stätte (meist die mittelalterliche Burg) war (zum Beispiel die Fürsten von und zu Liechtenstein).

Seit der Änderung des Namensrechts durch Art. 109 der Weimarer Verfassung sind die Adelsprädikate Bestandteil des Namens und damit nur nach den Regeln des Bürgerlichen Rechts zu führen. Das Adelsprädikat ist damit kein eindeutiger Hinweis mehr, ob eine Person, die ein „von“ im Namen führt, nach adelsrechtlichen Kriterien dem Adel angehört, weil z. B. auch der nichtadlige Ehemann den Namen seiner adligen Ehefrau nicht nur führen, sondern auch weitergeben kann.

von, abgekürzt v.; zu; von und zu
Ursprünglich zeigte das Wort "von" die örtliche Herkunft einer Person an, adelig oder nicht. In späteren Nobilitierungen wurde das adelige "von" als sog. Ehrenwort zum Namen hinzugefügt. Eine Person wurde also "in den Adelsstand mit dem Ehrenwort von" erhoben; aus »N.N. Müller« wurde »N.N. von Müller«. In Österreich konnte im Falle einer Nobilitierung anstelle der Namensschreibweise wie »von Schiller« oder »von Müller« auch ein sog. Prädikat (Prädikat im engeren Sinn) zum Familiennamen erbeten werden. Wurde dieses gestattet, hängte der Betreffende sein Wunschprädikat - eine (fiktive) Orts- oder eine fantasievolle Ehrenbezeichnung - an den Familiennamen an; z.B.: »Fischer von Erlach« oder »Amon von Treuenfest«. In vielen Fällen wurde auch die Bezeichnung des Ortes, an dem z.B. ein Offizier sich in einer Schlacht besonders ausgezeichnet hatte, als Prädikat gestattet; z.B.: »Goglia von Zlota Lipa«. Zum Teil ließen die betreffenden Personen den Familiennamen später einfach weg und nannten sich nur nach dem Prädikat (»Hugo von Hofmannsthal«, eigentlich »Hugo Hofmann Edler von Hofmannsthal«). Dies wurde von den österreichischen Behörden geduldet oder in vielen Fällen sogar amtlich genehmigt. Solche Personen, die in den Ritter- oder einen höheren Stand erhoben wurden, trugen die Standesbezeichnung bzw. den Titel offiziell, d.h. in der Regel jeweils vor dem Familiennamen und nicht vor dem Prädikat: »Josef Graf Radetzky von Radetz«, »Josef Freiherr Roth von Limanowa-Lapanów« oder »Ferdinand Ritter Goglia von Zlota Lipa«. Eine Ausnahme gilt hier bei der Ehrenbezeichnung »Edler von«. Diese wurde immer nach dem Familiennamen getragen; Beispiel: Hugo Hofmann Edler von Hofmannsthal. Gesellschaftlich werden solche Fälle aber weniger umständlich bezeichnet: »Freiherr Roth von Limanowa-Lapanów« ist einfach »Baron Roth« oder »Baron von Limanowa-Lapanów«, »Ritter Goglia von Zlota Lipa« einfach »Ritter von Goglia« oder »Ritter von Zlota Lipa«. Doppelnamen mit Bindestrich und vorangehendem "von" und Titel kamen durch Adoption oder Übertragung aufgrund allerhöchster Genehmigung zustande: z.B.»Karl Freiherr von Pflanzer-Baltin«, »Stöger-Steiner von Steinstätten« (Adoption mit Prädikat) oder der Sonderfall »Habsburg-Lothringen«

Seit 1919 ist es in Österreich verboten das "von" bzw. die Prädikate im Namen zu führen. Sie wurden ersatzlos aus den Pässen gestrichen, z. B. »Robert Edler von Musil« wurde zu »Robert Musil«. Manchmal wurde der Familienname gestrichen und das Prädikat ohne "von" zum Familiennamen erklärt oder es wurde der Familienname und das Prädikat als Doppelnamen eingetragen. Das hing wohl vom jeweiligen Urkundsbeamten und seiner Gesinnung ab. Originell ist die Familie »Wolff v. Plottegg«; es gibt heute drei staatliche Varianten: »Wolff«, »Plottegg« und »Wolff-Plottegg«. Die Doppelnamen sind heute insoweit verwirrend, da man nicht mehr erkennen kann, ob es sich um einen alten Doppelnamen (durch interfamiliäre Adoption bzw. Übertragung), einen Doppelnamen bestehend aus Familiennamen und Prädikat oder um einen neuen Doppelnamen durch Heirat handelt.

Die Abschaffung der adeligen Namen wird von konservativen Gruppierungen bis heute als Menschenrechtsverletztung in großem Stil betrachtet, da es sich 1918 bei allen adeligen Namen lediglich um individuelle Persönlichkeitsrechte der Namensbezeichnung handelte und sie nicht mehr mit irgendwelchen Standesrechten oder anderen rechtlichen Vorteilen verknüpft waren. Diese Vorrechte wurden bereits in der Dezemberverfassung abgeschafft (siehe auch Artiel über den Adel). Vorteil der ersatzlosen Streichung des "von" aus österreichischen Namen ist die geringe Wahrscheinlichkeit, daß jemand seinen Namen für Geld an eine nicht blutsverwandte Person per Adoption - wie in Deutschland vorgekommen - weitergibt.

In der Schweiz wurden Adelstitel aufgrund der ständischen und nicht monarchischen Tradition nur von auswärtigen Herrschern oder dem städtischen Patriziat getragen. Die alten Patriziergeschlechter behielten auch nach 1848 ihren Zusatz »von«. Es ist nicht immer einfach, echtes Patriziat wie von Grafenried und Herkunftsnamen wie von Gunten zu unterscheiden. Als Synonym zu »von« wird in der welschen (französischen) Schweiz »de« verwendet, wie de Reyff.

de (dt. von)
Meist wird »de« von Leuten getragen, die zum Adel gehören. Bsp. Charles Maurice de Talleyrand, Samuel de Champlain. Gerade in Frankreich ist aber die Anzahl der Scheinadligen sehr groß. Ein adlig klingender Name deutet daher oft nicht auf Adel hin. Das französische »de« entspricht ziemlich genau dem niederländischen »van«, was die Häufigkeit einer adligen Qualität betrifft. Charles de Gaulle z. B. war nicht adlig.

of (dt. von)
Im Gegensatz zu den anderen Adelsprädikate wird »of« nicht in den Namen eingebaut, sondern zum Titel gefügt (Bsp. Sir Richard X, Lord of Y). Bsp. Gareth Wyn Williams, Lord of Mostyn, Sir Edward Elgar, Baronet of Broadheath. Die Adelstitel werden oft nur primogen vergeben. Die Angehörigen der Adelsfamilien, die über keinen Titel verfügen, werden zur Gentry, dem englischen Landadel, gezählt.

Das Adelspartikel »of« führen nur Adelstitel vom Earl aufwärts, an einen Viscounttitel (Vizegraf) schließt sich immer gleich der Name an. Im britischen Adelssystem gibt es immer nur einen Träger eines adligen Titels (anders früher in Deutschland, wo alle Mitglieder den Titel trugen), der Sohn des Herzogs von Buckingham hieß also nicht auch Buckingham. Damit aber auch der Sohn schon zu Lebzeiten des Vaters einen Titel tragen darf, kann der Vater, sofern er mehr als einen Titel führt, auf einen seiner nachrangigen Titel zugunsten des Sohnes verzichten. Diese Titel nennt man Höflichkeitstitel (by courtesy). Nachgeborene Kinder eines Peers führen keinen Adelstitel. Familienname und Titel unterscheiden sich, trifft man in Großbritannien eine Person, die sich mit Namen Spencer-Churchill (Familienname) vorstellt, so muss man wissen, dass es ein Mitglied aus dem Hause der Herzöge von Marlborough (Adelstitel) ist.

del, da, di (dt. von)
Das Adelsprädikat hängt vom Namen ab.

Endung -ski oder -cki
Im 15. Jh. trugen etwa zehn Prozent der Bevölkerung dieses Prädikat, das aber auch nicht in allen Fällen ein Adelsprädikat ist, sondern ähnliche Bedeutung hat wie das niederdeutsche »van« also eine Herkunftsbezeichnung ist.

Namensendung -y seltener auch -i; aber auch ein "-h".
z. B. Miklós Horthy (in deutscher Übersetzung jedoch als Nikolaus von Horthy geschrieben) oder Ödön von Horváth. Zu Prädikaten nach dem Familiennamen gilt das zu Österreich ausgeführte; anstelle des "von" stand aber ein lateinisches "de". Beispiel: Julius Graf Andrássy de Csik-Szent-Király et Kraszna-Horka. Ein Besonderheit ist auch die Reihenfolge der Schreibweise des Namens. Sie ist genau umgekehrt zum Deutschen: »Andrássy Gyula gróf« (Graf Julius Andrássy).

Niederländische Namensbestandteile wie van, de, ter usw. deuten nicht auf Adel hin. Das Prädikat für den untitulierten Adel ist das dem Vornamen vorangestellte Jonkheer, z.B. jhr. Marinus van der Goes van Nater.

Anrede

Weiter bezeichnet der Begriff Adelsprädikat die Anrede für die Träger bestimmter Adelstitel. Sie lauteten im deutschsprachigen Raum wie folgt:

Titel aus regierendem Haus aus standesherrlichem Haus aus nichtregierendem Haus
Kaiser Majestät
König Majestät
Erzherzog Kaiserliche Hoheit
Großherzog Königliche Hoheit
Herzog Hoheit Hoheit Durchlaucht
Großfürst Kaiserliche Hoheit
Fürst Durchlaucht Durchlaucht Durchlaucht
Graf (Land-, Alt- oder Mark-) (*) Erlaucht Erlaucht Graf (ohne von bzw. zu)
Baron Baron (ohne von bzw. zu)
untituliert Herr (von)

(*) Nur, wenn bis zum Reichsdeputationshauptschluss reichsunmittelbar und vom Kaiser als Prädikat verliehen an Hauschef, Hauschef und Erbgraf, oder an alle Agnaten soweit vom Hauschef anerkannt

Siehe auch: Adelstitel, Prädikat, Namenszusatz