Gesamtstrafe
Werden mehrere Straftaten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, gleichzeitig abgeurteilt, so ist gemäß § 53 Absatz 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Auch nachträglich kann eine Gesamtstrafe gebildet werden.
Die Gesamtstrafe darf gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Ist mindestens eine der Teilstrafen die lebenslange Freiheitsstrafe, so ist unbeschadet der übrigen Strafen lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Übersteigt die Summe der verhängten Strafen 15 Jahre, ohne dass eine lebenslange Freiheitsstrafe für eines der abgeurteilten Delikte, so wird eine Gesamtstrafe gebildet, die 15 Jahre Freiheitsentzug nicht übersteigen darf. Die Bildung einer Gesamtvermögensstrafe ist wegen der Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe nicht mehr aktuell. Eine Gesamtgeldstrafe wird nach Tagessätzen nach dem gleichen Muster gebildet wie bei der Gesamtfreiheitsstrafe.
In der Praxis wird die höchste Strafe ("Einsatzstrafe") regelmäßig um die Hälfte der Summe der sonstigen Strafen erhöht.
Beispiel: 2 Jahre wegen Raubes, 6 Monate wegen Körperverletzung und 2 Monate wegen Sachbeschädigung:
24+(6+2)/2=28, d.h. die Gesamtstrafe beträgt 2 Jahre und 4 Monate.
Dies ist allerdings nur eine Faustformel, die den Richter nicht bindet.
Im Jugendstrafrecht wird keine Gesamtstrafe, sondern eine "einheitliche Strafe" (§ 31 JGG) festgesetzt.
Siehe auch: Strafrecht