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Wikipedia Diskussion:Musikrechte

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Februar 2007 um 09:44 Uhr durch Wiggum (Diskussion | Beiträge) (Beispiel Bach: aw). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 18 Jahren von Wiggum in Abschnitt Beispiel Bach

Bei Notenausgaben ist der Notensatz sowie eventuelle Bearbeitungen allgemein dito für 70 Jahre geschützt; unabhängig davon, ob die Komposition selbst schon allgemeinfrei ist oder nicht.

Also muss z.B. Bild:Ba0353800nb.gif gelöscht werden? Als ich früher bei den Bildrechten nachgefragt hatte, wurde noch behauptet, der Notensatz würde keine Schöpfungshöhe erreichen. --Phrood 16:49, 22. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
* 1. Die Generalbassaussetzung ist genaugenommen eine Bearbeitung, die vermutlich(!) Schøpfungshøhe besitzt.
* 2. Das Notenbild selbst ist tatsæchlich vom Verlag geschuetzt; nagel mich dabei aber bitte nicht auf die genaue Frist hierbei fest! (muss ich selbst noch mal genau recherchieren). Wære es nicht geschuetzt, duerfte man ja z.B. ohne Probleme Notenausgaben kopieren - und das ist definitiv _nicht_ der Fall. Hier gehts aber eher um Sachen wie z.B. Blætterstellen, Notenabstænde, Ligaturen etc; das ist keineswegs so trivial wie es aussieht. Wenn es dann noch eine "kritische Ausgabe" ist (also jemand noch mal alle Quellen etc. durchgegangen ist) zæhlt das als wissenschaftliches Werk. Wann ist die Notenausgabe denn erschienen?
Løsung: Einfach abtippen (ohne Generalbassaussetzung) und neu einstellen - die Musik selbst ist ja frei. --Kantor Hæ? 18:44, 22. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Das hatte ich eigentlich auch schon vermutet. Das Bild stammt nicht von mir. Keine Lust, abzutippen, daher LA gestellt. --Phrood 19:09, 22. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Bei wissenschaftlichen ("Urtext") und Erstausgaben sind es 25 Jahre. Bei allen anderen kann esaber passieren, das Bearbeitungen mit ScChöpfungshöhe (wie hier auch) vorliegen. Hat also nichts mit dem Druckbild selbst zu tun! --Kantor Hæ? 19:36, 22. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
unter besagtem Satz steht "(c) 1962 Bärenreiter-Verlag, Kassel". --jha 17:36, 23. Okt. 2006 (CEST)Beantworten
Ups - hatte meine Brille nicht auf 8-) Dummerweise schreiben die Verlage leider nicht mit dabei, inwieweit es sich um eine wissenschaftliche Ausgabe oder eine Bearbeitung handelt. Wegen dem ausgesetzten Generalbass (Bearbeitung) wuerde ich aber doch løschen. Findet sich nicht zu Telemann evt. was passendes in den freien Archiven? --Kantor Hæ? 18:01, 23. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Ueberarbeiten?

Der Notensatz als solcher ist NICHT urheberrechtlich geschützt. Auf der Seite ist im übrigen falsch, dass die mediale Struktur der WP dem Musikzitat entgegenstehe. Wenn das richtig wäre, dürfte es keine Bildzitate im WWW geben, da jedes Bild unabhängig vom Kontext durch seine Adresse ansprechbar ist. --Histo Bibliotheksrecherche 00:42, 6. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Ich habe die von dir umstrittenen Punkte rausgenommen. Ein "pures Notenabpinseln" ist tatsæchlich nicht geschuetzt; das duerfte aber insofern praxisfremd sein, weil in fast allen Notenausgaben Bearbeitungen vorliegen. --Kantor Hæ?+/- 01:16, 6. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Der Nutzung von Zitaten steht zuallererst mal unsere Policy entgegen. Fremde Bilder oder Notenausschnitte, die Schöpfungshöhe aufweisen, kann man wohl kaum unter einer freien Lizenz veröffentlichen. Bislang ist es allerdings Usus auf Commons und hier, dass nur Medien unter freier Lizenz akzeptiert werden. Im Endeffekt heisst das, dass von fremden Werken nur Werkteile benutzt werden können, die keine Gestaltungshöhe aufweisen, mithin kommt für Musikwerke fast ausschließlich eine PD-Lizenzierung in Betracht, denn: Entweder ein Musikwerk ist aufgrund 70 Jahre pma ohnehin gemeinfrei oder der Ausschnitt aus einem noch nicht gemeinfreien Werk ist nicht schutzfähig. Würde man Werkteile aus nicht gemeinfreien Werken unter GFDL oder CC-Lizenz akzeptieren so würde das implizit die Zuerkennung von Schöpfungshöhe beinhalten und wäre ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers eine URV. Wann genau ein Werkteil nicht mehr schutzfähig ist kann man pauschal kaum sagen, jedenfalls gilt auch bei Musik der Schutz der kleinen Münze, ganz besonders ätzend dürfte sich der Melodienschutz auswirken. Letztendlich ist imho unter der Prämisse "nur explizit freie Inhalte" die Verwendung nicht gemeinfreier Musikwerke kaum sinnvoll möglich. Was anderes wäre es, wenn wir den Upload von Medien zu Zitatzwecken zuliessen, allerdings ist es für mich nicht ersichtlich, warum man dann zwar Zitate von Musikwerken aber nicht Bildzitate für zulässig erachten sollte.
Zum Notensatz: Selber Noten von gemeinfreien Werken anfertigen ist immer unproblematisch, bei gescannten Noten kann man ja zusätzlich als Faustregel 25 Jahre nach Veröffentlichung o.ä. annehmen, um eventuelle Leistungsschutzrechte auszuschliessen.--Wiggum 15:37, 6. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Mir wære es vor allem wichtig, dass die Sache endlich mal geklært wird! Dieses "darf" oder "darf nicht" geht einfach schon zu lange. Im uebrigen ist de.wiki momentan Musik- und Notenzitatfrei, die Dateien befinden sich alle auf den Commons. Wære das evt. als vorlæufige Løsung haltbar? --Kantor Hæ?+/- 17:41, 6. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Vorlage "Musikzitat"

Hallo,

nochmal zur Vorlage: Musikzitat: Sie soll für Notenbeispiele benutzt werden, die wie in der Diskussion dargelegt jedoch keine "Musikzitate" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellen (weil es nicht darum geht, Teile von Musik in ein neues musikalisches Werk einzubinden). M.E. müsste im Text der Vorlage korrekterweise "Kleinzitat" stehen, ggf. mit dem zusätzlichen Hinweis, dass der Baustein nur für Notenbeispiele gedacht ist.

Viele Grüße --Thomas Schultz 15:51, 19. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Danke fuer den Hinweis! Die Midis etc. habe ich da erstmal mit eingeordnet, weil sie grundsætzlich ja "nichtfrei" sind - ob sie rechtmaessig zitierbar sind, ist ja doch noch nicht ganz klar. Nicht umsonst steht ueberall der dicke Hiwneis, dass auf das Hochladen von geschuetzten Midis verzichtet werden solle. --Kantor Hæ? +/- 16:10, 19. Jan. 2007 (CET)Beantworten
Es gibt etliche Midis, die noch nicht im Notenformat vorliegen. Da sollten wir erstmal "Bestandsschutz" geben, bis du umgearbeitet sind. --Kantor Hæ? +/- 16:13, 19. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Rammstein

Das Beispiel "Rammstein stehen zwar noch auf der Bühne; der musikalische Inhalt ist aber zu trivial, um Schöpfungshöhe zu erreichen." ist sehr gewagt. Auch (triviale) Popmusik ist eigentlich immer geschützt (Kleine Münze). Ob jetzt der Ausschnitt auch schon Schöpfungshöhe erreicht vermag ich nicht zu beurteilen, die genannte Formulierung ist aber sehr missverständlich.--Wiggum 23:02, 5. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Besser so? --Kantor Hæ? +/- 06:24, 6. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Beispiel Bach

es ist unsinn, auf den bearbeitungscharakter (den ich bezweifle) des ganzen stücks abzuheben. eine übernahme ist nur unzulässig, wenn der übernommene teil geschützt ist, also sch.höhe erreicht!! --Histo Wikisource braucht Hilfe! 03:18, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Darf ich im übrigen dringend darum bitten den artiklel Rechtsschutz von Schriftzeichen samt disku ausgiebig zu rezipieren? --Histo Wikisource braucht Hilfe! 03:19, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Der Notentext selbst ist natuerlich "frei" - die Vortragszeichen stammen aber natuerlich nicht von Bach selbst. Hier geht es also tatsæchlich um die Frage: Ist ein Werk, das als ganzes (evt.) urheberrechtlich geschuetzt ist, frei verwendbar, wenn es als Auszug(!) keine Schøpfungshøhe erreicht? Oder eben anders gefragt. Kann fehlende Schøpfungshøhe das Urheberrecht aushebeln? Auf eine fundierte Antwort bin ich sehr gespannt! --Kantor Hæ? +/- 03:30, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten
Geschützt ist nur, was Schöpfungshöhe erreicht, das gilt auch für Werkteile. Sonst wären ja einzelne Sätze aus Romanen oder Harmonien schutzfähig.--Wiggum 08:44, 13. Feb. 2007 (CET)Beantworten