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Landschaftsplanung

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Landschaftsplanung ist eine Fachplanung der Landschaftsarchitektur und der Landespflege. Landschaftsplanung bezieht sich nicht nur auf "Landschaft" des umgangssprachlichen Gebrauches, sondern bezieht auch Landschaftsteile wie Dörfer, Siedlungen, Städte und Industriegebiete mit ein.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Natur- und Landschaftsschutz

Der gesetzlich formulierte Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft für den Menschen. Ihre Aufgabe ist im wesentlichen, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Erholungsvorsorge in einem Gebiet flächendeckend zu erarbeiten und in Text und Karten darzustellen.

Die Schutzgüter der Landschaftsplanung sind:

Sie soll dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, wieder herzustellen und langfristig zu sichern. Dabei sollen sich die Teilräume eines Gebietes auch wirtschaftlich entwickeln können. Der Landschaftsplanung kommt dadurch, neben ihrer originären Aufgabe des Naturschutzes, immer mehr die Rolle zu, diese Entwicklung möglichst ökologisch unschädlich mitzugestalten.

Mitwirkung bei der Bauleitplanung

Gegenüber (bzw. innerhalb) anderer Fachplanungen, wie z.B. der Bauleitplanung, muss die Landschaftsplanung auch Schaden vom Naturhaushalt ("Eingriffe") mit Hilfe der Eingriffsregelung abwenden. Die Eingriffsregelung hat zum Ziel, "unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder zu kompensieren" (BNatSchG). Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Landschaftsplanung sind das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die Naturschutzgesetze der Länder und das Baugesetzbuch (BauGB).

Die Landschaftsplanung ist Teil der in Deutschland angestrebten integrativen räumlichen (auf ein Gebiet bezogene) Planung. Diese räumliche Planung soll eine geordnete Entwicklung eines Gebietes sicher stellen. In allen Teilräumen eines beplanten Gebietes sollen die Lebensbedingungen der Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen und die wirtschaftlichen, infrastrukturellen Bedingungen gleichwertig sein (siehe: Grundsätze der Raumplanung, Raumordnungsgesetz (ROG).

Instrumente der Landschaftsplanung

Die behördliche Landschaftsplanung wird in den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik aufgrund von Landesgesetzen unterschiedlich gehandhabt. Sie hat unterschiedliche rechtliche Grundsätze und wird von unterschiedliche staatlichen Institutionen betrieben. Dementsprechend sind Aufgaben, Maßstäbe und mögliche Aussagetiefe der Planwerke unterschiedlich. Grundsätzlich ist die Landschaftsplanung aber immer in die Planung anderer Planungsebenen und Planundskategorien eingebunden (z.B. die der Raumordnungspläne, Gebietsentwicklungspläne oder Flächennutzungspläne der unterschiedliche Planungsträger).

In Nordrhein-Westfalen beispielsweise, ist die Landschaftsplanung eine Aufgabe der kreisfreien Städte und (Land)Kreise. Ein nordrhein-westfälischer Landschaftsplan ist immer eine Städtische bzw. Kreissatzung, d.h. der Plan wurde von Rat der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreistag beschlossen. In verschiedenen anderen Bundesländern hat aber z.B. ein Landschaftsplan nur empfehlenden Charakter und beinhaltet kein bindendes Recht gegenüber Jederman.



  1. Auf der Ebene des Landes ist der Beitrag der Landschaftsplanung zum Landesentwicklungsprogramms das Landschaftsprogramm
  2. ...Regierungsbezirkes (oder Kreises), Regionalplan... Landschaftsrahmenplan
  3. ...Gemeinde oder Stadt, Flächennutzungsplan... Landschaftsplan
  4. ...Gemeinde in Teilgebieten, Bebauungsplan... Grünordnungsplan

Literatur

Landschaftsplanung - Bundesamt für Naturschutz

Online-Portal

BDLA (Bund Deutscher Landschaftsarchitekten]

siehe auch: Nationalpark, Naturpark, Umweltschutzorganisation, Biotop, Umweltschutz, Landwirtschaft