Schaulustiger
Schaulustige(auch Gaffer, Bordsteinkommandanten) sind Personen, die sich innerhalb, beziehungsweise außerhalb eines Schadensbereiches positionieren, um möglichst viel von einem Vorgang, meistens einem kurz vorher passierten Unfalls, zu sehen. Ihre Motivation reicht von Sensationsgier bis Schadenfreude, der Wille zur aktiven Hilfeleistung besteht jedoch nicht. In extremen Fällen behindern Sie dabei den Einsatz von Rettungskräften, können in vielen Situationen jedoch diesen auch hilfreich sein, da sie unter Umständen den Unfallhergang beobachtet haben oder über wichtige Informationen verfügen. Unter Schaulustigen dürfen nicht Leute verstanden werden, die beispielsweise einen Unfall entdecken, einen Notruf absetzen und Erste Hilfe leisten.
Das bayrische Feuerwehrgesetz bietet einige Möglichkeiten gegen Schaulustige beispielsweise:
§25 Platzverweisung
- Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 37, 40 Abs. 1, 2 und 3, Art. 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 3 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.
§30 Einschränkungen von Grundrechten
- Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletztlichkeit der Wohnung können aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109, 113 der Verfassung des Freistaates Bayern).