Unvereinbarkeitsgesetz (Österreich)
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Das Unvereinbarkeitsgesetz (Abk.: UnvereinbG) regelt in Österreich die Unvereinbarkeit gewisser Berufe mit Funktionen oberster Organe und sonstiger öffentliche Funktionäre.
betroffene Personen
Das Unvereinbarkeitsgesetzt bezieht sich auf: (§ 1 UnvereinbG)
- Organe der Vollziehung (Art. 19 B-VG)
- Bürgermeister, ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut und die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage
unvereinbare Berufe / Inkompatibilität
- keinen Beruf mit Erwerbsabsicht (§ 2/1 UnvereinbG) - sonst Mandatsverlust
- kann uU genehmigt werden (§ 2/2 UnvereinbG)
- wenn keine Genehmigung erteilt wird, ist der Beruf binnen 3 Monate einzustellen.
- Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (§ 2/4 UnvereinbG).
- Besitzt eine betroffene Person (inkl. Ehepartner) mehr als 25% eines Unternehmens, weder mittelbar noch unmittelbar öffentliche Aufträge annehmen (§ 3/1 UnvereinbG)
- Offenlegung der Vermögensverhältnisse (§ 3a UnvereinbG)
- Liegenschaften unter genauer Bezeichnung der Einlagezahl und der Katastralgemeinde;
- Kapitalvermögen
- Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma
- die Verbindlichkeiten
- nicht Mitglied eines Aufsichtsrates (§ 4 UnvereinbG) Ausnahmen: § 5