Artikel 23 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Bei dem Europa-Artikel handelt es sich um den Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1992 ersetzte er den sogenannten „Beitrittsartikel“, der nach der Wiedervereinigung gestrichen wurde, gleichzeitig wurden die Präambel und Artikel 146 des Grundgesetzes modifiziert. Der Artikel ebnete den Weg für den Vertrag von Maastricht.
Juristische Bedeutung
Vor der Änderung des Artikel 23 Grundgesetz erfolgte die Übertragung von Hoheitsrechten auf die supranationalen Gemeinschaften (EAG, EWG, EGKS) nach Maßgabe des Artikel 24 Grundgesetz. Durch die immer stärker werdende politische Verflechtung der Mitgliedsstaaten und der anwachsenden Kompetenzen der Gemeinschaften, war die völkerrechtliche Ermächtigungsnorm des Art. 24 GG überdehnt. In ihr war lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für eine Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu erblicken. Nicht geregelt wird hingegen in welchen Grenzen, mit welchen Zielen und Grundsätzen dies zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die dynamische Entwicklung der EG und der neugeschaffenen Europäischen Union, sowie der Rechtsfortbildung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), war eine dem Artikel 79 Grundgesetz Rechnung tragende Ermächtigungsgrundlage geboten. So steht das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992 (BGBL. I 2086) im engem Zusammenhang mit der Ratifikation des Vertrages über die Europäische Union (auch als Vertrag von Maastricht bezeichnet), welcher am 1. November 1993 in Kraft getreten ist.
Wichtigste Normierungen sind:
• Festschreibung des Subsidiaritätsprinzips
• Grundrechtsbindung der EU (Bezugnahme auf den Beschluss vom BVerfG Solange II)
• Angemessene Beteilung und Mitwirkung der Länder (vgl. Artikel 23 Absätze 2, 4, 5 und 6 Grundgesetz)
Symbolkraft des Artikels
Auch wenn der Artikel auf den ersten Blick recht allgemein gehalten ist, so ist er doch einzigartig in der Geschichte der Bundesrepublik und stellt zum ersten Mal ein klares Bekenntnis zur europäischen Einigung auf Grundgesetzebene dar. In diesem Zusammenhang ist er auch ein deutliches Zeichen an die europäischen Nachbarländer, dass ein wiedervereingtes Deutschland, sich ganz der friedlichen demokratischen Einigung Europas verschrieben hat.