Eingetragener Verein
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Ein eingetragener Verein (Abk. e.V.) wird im BGB (§§ 21 - 79 BGB) folgendermaßen definiert:
"Ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von natürlichen oder juristischen Personen, der einen gemeinsamen Namen trägt, sich von hierzu bestimmten Mitgliedern vertreten lassen kann und in dem jeder im Rahmen der Satzung nach freien Stücken ein- und austreten kann".
Mindestvoraussetzung für die Gründung eines Vereins sind eine Anzahl von 7 Vereinsmitgliedern und eine Vereinssatzung, in der insbesondere die Befugnisse des Vereinsvorstands definiert sind.