Bande (Gruppe)
Bande ist nach deutschem Strafrecht eine Bezeichnung für mehrere zusammenwirkende Straftäter. Der Begriff umfasste nach Auffassung der Rechtsprechung bis ins Jahr 2001 mindestens zwei, nach einer Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen wieder mindestens drei Bandenmitglieder (BGH-Beschluss vom 22. März 2001, GSSt 1/00). Die überwiegende Literaturmeinung vertritt ebenfalls den Standpunkt, dass es sich dabei um mindestens drei Bandenmitglieder handeln müsste. Begründet wird dies damit, dass erst bei drei Mitgliedern eine erhöhte Gefährlichkeit besteht, die sich unter anderem aus der Gruppendynamik ergibt. Weiterhin sollen nicht Mittäter von den Bandendelikten erfasst werden, die mit organisierter Kriminalität nichts zu tun haben. Relevant ist der Begriff zum Beispiel beim Tatbestand des Bandendiebstahls.
Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist es nicht mehr notwendig, dass alle Bandenmitglieder gemeinsam vor Ort sind, was eine sogenannte Aktionsgefahr darstellt. Es reicht vielmehr aus, wenn die Bandenmitglieder in beliebiger Form organisatorisch zusammenwirken (Beispiel: einer entwendet die Sache, der andere steht „Schmiere“, der dritte verkauft sie). Die Bandenmitglieder müssen sich auch nicht kennen oder persönlich verabredet haben. Ausreichend ist allein der Willen, sich mit mindestens zwei anderen zur Begehung zukünftiger Straftaten zu verbinden.
Umgangssprachlich ist auch der aus dem Amerikanischen entlehnte Begriff „Gang“ üblich, besonders im Umfeld der Hip-Hop-Szene, im Kontext einer Romantisierung des rauen Ghetto-Lebens.
Bekannte Banden der Kriminalgeschichte