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Bauordnungsmaßnahme

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streng genommen sogar niedersachsenlastig
Unter Bauordnungsmaßnahme versteht man im deutschen Baurecht einen Verwaltungsakt, mit dem die Bauaufsichtsbehörde die Anforderungen, die das öffentliche Baurecht an bauliche Anlagen stellt, durchsetzen kann. Als repressive Eingriffsmöglichkeiten treten Bauordnungsmaßnahmen neben das präventive Instrument des Baugenehmigungsvorbehalts. Da das Bauordnungsrecht in Deutschland in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt, gibt es keine bundesweit geltende Regelung. Im folgenden wird die Bauordnung des Landes Niedersachsen (NBauO) zugrundegelegt [1].

Arten

Nach dem Regelungsinhalt sind folgende einzelne Bauordnungsmaßnahmen zu unterscheiden:

  • Baueinstellungsverfügung: Verbot des Weiterbauens ("Baustopp"), § 89 Abs. 1 Nr. 1 NBauO
  • Baubeseitigungsverfügung (besser als Abrißverfügung bekannt): Gebot, eine bauliche Anlage zu entfernen
  • Baunutzungsuntersagung: Verbot der weiteren Benutzung
  • Bauanpassungsverfügung: Gebot, eine bauliche Anlage dem veränderten Baurecht anzupassen

Gemeinsamkeiten

Allen Bauordnungsmaßnahmen gemeinsam sind die Anforderungen an ihre formelle Rechtmäßigkeit.

formelle Rechtmäßigkeit

Die Zuständigkeit liegt regelmäßig bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städte. Teilweise sind aber statt der Landkreise auch aureichend verwaltungskräftige kreisangehörige Gemeinden zuständig, so etwa in Niedersachsen die großen selbständigen Städte. Das Verfahren erfordert eine Erörterung der Angelegenheit mit den Betroffenen, vgl. § 89 Abs. 3 NBauO. Dies geht über die bei jedem Verwaltungsakt erforderliche Anhörung hinaus, weil die Behörde hier auch darlegen muß, welche Maßnahmen aus ihrer Sicht in Betracht kommen und warum sie in welcher den geringstmöglichen Eingriff sieht. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, eine Bauordnungsmaßnahme kann also auch mündlich ergehen. Allerdings empfiehlt es sich für den Bürger in diesem Fall, von seinem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung nach § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG Gebrauch zu machen.

Gemeinsamkeiten in materieller Hinsicht

In materiell-rechtlicher Hinsicht setzen alle Bauordnungsmaßnahmen eine Verantwortlichkeit des Adressaten voraus und handelt es sich bei allen um Ermessensentscheidungen.


Besonderheiten der Baueinstellungsverfügung

Besonderheiten der Baubeseitigungsverfügung

Besonderheiten der Baunutzungsuntersagung

Besonderheiten der Anpassungsverfügung

Siehe auch


  1. §§ ohne Gesetzesangabe beziehen sich also im folgenden auf dieses Gesetz