Zuflussprinzip
Das im Einkommensteuergesetz verankerte (§ 11 EStG) Zufluss- und Abflussprinzip besagt,
- dass Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind und
- dass Ausgaben in dem Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie geleistet worden sind.
Ein Zufluss liegt vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut (Geld oder ein Gegenstand, dessen Wert in Geld ausgedrückt werden kann) erlangt ist.
Ein Abfluss ist anzunehmen, wenn der Leistende alles Erforderliche getan hat, um die Leistung zu bewirken.
Der Grundsatz ist deshalb von Bedeutung, da bei der Einkommensteuer das Veranlagungsprinzip gilt; die Besteuerungsgrundlagen und die Steuer sind immer für ein Kalenderjahr festzustellen. Im Bereich der Progressionszone (der Steuertarif steigt bei höheren Einkommen nicht linear an, siehe Steuerprogression) wäre es ohne diesen Grundsatz daher möglich, die Steuerbelastung - durch Verteilung der Einkünfte auf mehrere Jahre - zu verringern. Sind Steuern erst später zu zahlen, würde dies einer zinslosen Stundung zu Lasten des Staates gleichkommen. Außerdem ist die Geldentwertung (Inflation) zu bedenken. Wegen der Geltung des Nominalwertprinzips (die Geldentwertung wird bei den Steuern gerade nicht berücksichtigt) würde der Staat später tatsächlich weniger erhalten. Im Übrigen kann sich die Gesetzeslage z.B. im Hinblick auf den Verlauf der Progressionszone ändern.
Als Ausnahme vom Zufluss- und Abflussprinzip bestimmt das Gesetz die Zurechnung von Zu- bzw. Abflüssen zu dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gilt dann, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen handelt und diese kurz vor oder nach Jahreswechsel fließen. Die Rechtsprechung versteht darunter einen Zeitraum von zehn Tagen und verlangt, dass Fälligkeit und Zu- bzw. Abfluss in diesem Zeitraum liegen.
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