Parteigutachten
Unter einem Parteigutachten versteht man die Untersuchung und sachverständige Beurteilung eines Sachverhalts durch einen Gutachter im Auftrag einer Partei anstatt im Auftrag des Gerichts. Darum handelt es sich bei dem Parteigutachten nicht um ein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung.
Als Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung kann ein Sachverständigengutachtens nur dann vom Gericht bei der Beweiswürdigung im Rahmen der Urteilsfindung herangezogen werden, wenn es im Prozess von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstellt wurde.
Ein Parteigutachten dient regelmäßig dazu, dem Auftraggeber einen genaueren Sachvortrag im Verfahren zu ermöglichen und insbesondere, soweit schon vorliegend, Fehler und Schwächen in Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger aufzudecken und so rügen zu können. Nicht selten führt dies, soweit die Rüge vom Gericht gehört wird, zur Beauftragung eines weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen, fälschlicherweise oft als Gegengutachter oder auch als Obergutachter betitelt. Unter Umständen kann der Parteigutachter im weiteren Verfahren als Zeuge im Prozess vernommen werden.
In den anderen Prozessarten (Strafprozess, Verwaltungsprozess) gilt dieser Grundsatz entsprechend.
Wird vor einem Prozess ein Gutachten von einer der streitenden Parteien bei einem Sachverständigen eingeholt, so kann dieses Gutachten im (eventuell folgenden) Prozess bei Gericht, Verwertung finden sofern beide Parteien zustimmen. Der Gegenpartei steht es jedoch frei, den Antrag zu stellen, ein Gegengutachten über einen gerichtlich bestellten Sachverständigen einzuholen.