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Anpreisung

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Eine bloße Anpreisung von Waren, welche sich nicht an eine bestimmte Person, sondern an die Allgemeinheit richtet, gilt nicht als Angebot im rechtlichen Sinn. Sie soll den Kunden anregen seinerseits einen Kaufantrag abzugeben, der jedoch vom Verkäufer angenommen werden muss. Man bezeichnet sie daher auch als Invitatio ad offerendum (lat. Einladung zum Angebot).

Eine solche Anpreisung findet sich zum Beispiel in Katalogen, Werbeprospekten, Plakaten etc. Aus diesem Grund hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Aushändigung des Ausstellungsstückes. Auch das Aufstellen von Ware im Selbstbedienungs-Supermarkt zählt nicht als Angebot im Rechtssinne. Hier macht erst der Käufer durch das Verbringen der Ware an die Kasse einen Antrag.