Kindesmisshandlung
Kindesmisshandlung ist Gewalt gegen Kinder oder Jugendliche. Es handelt sich um eine besonders schwere Form der Verletzung des Kindeswohls. Unter dem Begriff Kindesmisshandlung werden physische als auch psychische Gewaltakte, StGBVorlage:Zitat de § sexueller Missbrauch sowie Vernachlässigung zusammengefasst. Diese Handlungen an Kindern sind in den meisten westlichen Industrieländern strafbar. Statistiken haben ergeben, dass die Täter häufig die Eltern oder andere nahestehende Personen sind.
Definition
Kindesmisshandlung kann verstanden werden als eine nicht zufällige, bewusste oder unbewusste, gewaltsame, psychische oder physische Schädigung, die in Familien oder Institutionen (beispielsweise Kindergärten, Schulen, Heimen) geschieht, die zu Verletzungen, Entwicklungshemmungen oder sogar zum Tod führt und die das Wohl und die Rechte eines Kindes beeinträchtigt oder bedroht. (Bast, 1975, nach: Senatsverwaltung Berlin, 2002, S. 6).
In dieser Definition sind Formen der alltäglichen und systematischen Kinderfeindlichkeit, wie sie sich beispielsweise in schlechten Wohnbedingungen oder lebensbedrohlichem Verkehr ausdrücken, nicht berücksichtigt. Diese ebenfalls zur Misshandlung zu zählen, würde den Begriff zu ungenau machen.
Abgrenzung
In den meisten Staaten der Welt sind Körperstrafen als Erziehungsmittel gesetzlich nicht pauschal verboten. Es wird daher zwischen "nicht-missbräuchlicher" (nonabusive) und "missbräuchlicher" (abusive) Züchtigung unterschieden. Es gibt dabei in jedem Land eigene Gesetze, die den Tatbestand der Misshandlung von der legalen Züchtigung abgrenzen. In Deutschland wird seit der Gesetzesänderung von 2000 grundsätzlich jede Körperstrafe, unabhängig von ihrer Härte, gesetzlich als Misshandlung angesehen (siehe auch Züchtigungsrecht). Die meisten Misshandlungen geschehen durch nahestehendste Personen (Eltern, Großeltern, Onkel, Tanten, nähere Bekannte der Familie).
Formen
Neben der direkten körperlichen Gewalt umfasst diese Definition noch eine Vielzahl von Handlungen, die in folgenden Misshandlungsformen zusammengefasst werden können:
- Vernachlässigung
- seelische oder emotionale Misshandlung
- Sexueller Missbrauch von Kindern
Oft bedingen sich diese Misshandlungsformen gegenseitig, so kann beispielsweise die Einschüchterung des Kindes nach der Misshandlung als emotionaler Missbrauch verstanden werden. Aus Vernachlässigung eines Kleinkindes kann körperliche Misshandlung entstehen. Die Abhandlung einzelner konkrete Erziehungshandlungen wie Ablehnung, die Vermittlung von Wertlosigkeit, Herabsetzung, Bedrohung oder die Isolation des Kindes von der Außenwelt als Kindesmisshandlung wie sie Carbarino und Vondra vornehmen, ist umstritten.
Rechtliche Fragen
Deutschland
- Nach Vorlage:Zitat de § Abs. 2 BGB haben in Deutschland "Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig." Zudem stehen bestimmte Formen der Misshandlung nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe, so beispielsweise nach Vorlage:Zitat de § Misshandlung von Schutzbefohlenen (beziehungsweise den §Vorlage:Zitat de § - Vorlage:Zitat de § (Tötung und Körperverletzung)) und nach Vorlage:Zitat de § - Vorlage:Zitat de § (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung).
- Eine Strafverfolgung von Missbrauchstourismus ist möglich, dadurch können Menschen, die Kinder im Ausland vergewaltigen, dafür auch in Deutschland bestraft werden. Die meisten dieser Paragraphen bezeichnen Offizialdelikte, das heißt die Polizei muss bei Hinweisen ermitteln, selbst wenn eine Anzeige zurückgezogen werden sollte.
Widersprüchlichkeit in der Gesetzgebung
- Die Gesetzgebung hat eine in sich widersprüchliche Form angenommen. Zu einen wird Kindesmisshandlung als Straftat aufgefasst und das Strafgesetzbuch fordert mit §225[1] bis zu zehn Jahre Haft bei einem solchen Vergehen. Mit dem neueren Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung wurde jedoch der Grundsatz "Hilfe statt Strafe" (siehe dazu den Gesetzentwurf[2], nur hier wurde das Konzept "Hilfe statt Strafe" benannt) verankert.
- Die Veröffentlichung des verabschiedeten Gesetzes im Bundesgesetzblatt[3] zeigt neben Änderungen der Unterhaltsregelungen (die man das Gesetz mittransportieren ließ) die zwei Gesetzesmodifikationen zum Schutz von Kindern vor Gewalt:
- Änderung des BGB:
- Vorlage:Zitat de § Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- "(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
- Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch:
- "Sie (Kinder- und Jugendhilfe) sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können."
- Zitat Ende.
- Daneben floß diese Widersprüchlichkeit auch in die Verwaltungsvorschrift zum Tätigwerden der Staatsanwaltschaften (RiStBV, Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) ein. Dort heißt es in der ab dem 1. Februar 1997 bundeseinheitlich geltenden Fassung unter Abschnitt 235[4]:
- "Kindesmisshandlung
- (1) Auch namenlosen und vertraulichen Hinweisen geht der Staatsanwalt grundsätzlich nach.
- (2) Bei einer Kindesmisshandlung ist das besondere öffentliche Interesse grundsätzlich zu bejahen. Eine Verweisung auf den Privatklageweg ist in der Regel nicht angezeigt.
- (3) Sind sozialpädagogische, familientherapeuthische oder andere unterstützende Maßnahmen eingeleitet worden und erscheinen diese erfolgversprechend, kann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung entfallen."
- Zitat Ende.
Gespaltene Haltung des Staates
- Diese Ausprägung der Gesetzgebung bringt eine gespaltene staatliche Haltung gegenüber Fällen von Gewalt in Familien zum Ausdruck. Das zeigt sich besonders an dem Paradox, dass ein gegen den Partner gewalttätiger Ehegatte nach dem bei erwachsenen Opfern geltenden Gewaltschutzgesetz [5] mit Sorgerechtsentzug, Wohnungsverweis und schließlich auch Freiheitsentzug zu rechnen hat, wogegen aber bei Kindesmisshandlung durch die selbe Person finanzielle Unterstützung zur Linderung einer Überforderungssituation als Lösung verfolgt wird.
Reaktionen nach Medienberichten
- Nachdem die Medien über eine große Zahl von schweren Kindesmisshandlungsfällen mit zum Teil tödlichem Ausgang berichteten, bei denen die Jugendämter vorher eingeschaltet waren, wurde deren Kompetenz bei Maßnahmen gegen familiäre Gewaltverbrechen an Kindern in Frage gestellt. Dies führte im Jahr 2005 zu einer Neufassung des Schutzauftrages[6] im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB-VIII). Seitdem sind die Jugendämter bei Gefährdungssituationen dazu verpflichtet, Fachkräfte und als letzte Möglichkeit auch die Polizei hinzuzuziehen. Bereits zuvor waren die Jugendämter verpflichtet, bei erkennbaren Kindeswohlgefährdungen ggf. eine Inobhutnahme vorzunehmen (Vorlage:Zitat de § SGB-VIII).
Begrenzte Möglichkeiten der Jugendhilfe
- Gegen die Einschaltung der Polizei wird bei Jugendhilfe und Kinderschutz bisweilen argumentiert, dass Eltern sich dann allen Angeboten der Hilfe zur Erziehung entziehen würden. Eine Problematik liegt insbesondere darin, dass das 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilfegesetz anders als das Jugendwohlfahrtsgesetz zuvor den Sorgeberechtigten und nicht das Kind als Anspruchsberechtigten betrachtet. Daher waren bis zur Einfügung des Vorlage:Zitat de § SGB-VIII die Eingriffsmöglichkeiten des Jugendamtes weitgehend beschnitten worden.
- Auch nach Einführung der neuen gesetzlichen Instrumentarien bleibt aber ein großes Problem, dass die überwiegende Zahl der Fälle von Kindesmisshandlung weder den Jugendämtern noch der Polizei bekannt werden und somit die betroffenen Kinder völlig schutzlos bleiben (siehe dazu die Dunkelfeldzahlen unten im Abschnitt "Ausmaß"). Dem soll eine Bundesratsinitiative Rechnung tragen, die die Einführung von Pflichtuntersuchungen vorsieht[7].
Beispiel Berlin
- Nur in Berlin gibt es ein spezialisiertes Kommissariat[8] der Kriminalpolizei. Um Gewaltopfern oftmals quälende Mehrfachaussagen zu ersparen, wäre es bei einer Anzeige sinnvoll, sie nur bei einer solchen Behörde zu stellen (trotzdem müssen die Aussagen mindestens noch einmal vor Gericht wiederholt werden). Der Einsatz von Videotechnologie bei Opferaussagen zur Vermeidung von Mehrfachaussagen oder Konfrontation mit dem Täter wird in Deutschland nur sehr selten wahrgenommen; häufig wird er mit formal-juristischen oder finanziellen Argumenten abgelehnt.
Keine Meldepflicht
- Eine Meldepflicht beim Bekanntwerden einer Misshandlung besteht in Deutschland noch nicht. Ärzte sowie Psychologen sind an ihre Schweigepflicht gebunden (Vorlage:Zitat de § StGB); wenn es um die Abwehr einer gravierenden Gefahr für Gesundheit oder Leben von Kindern/Jugendlichen geht, können sie aber einen "rechtfertigenden Notstand" geltend machen, der die Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigt (Vorlage:Zitat de § StGB). Andere Berufsgruppen, beispielsweise Pädagogen, haben keine Schweigepflicht, u. U. genießen ihre Klienten aber einen besonderen "Vertrauensschutz", der die Weitergabe von Informationen verbietet.
Österreich
Die Behandlung von Gewaltdelikten in der Familie ist im österreichischen Strafrecht auf verschiedene Tatbestände verteilt: Körperverletzungen sind in den §§ 83 und folgende verboten, das Quälen oder Vernachlässigen unmündiger jüngerer oder wehrloser Personen, wie etwa die Verweigerung einer medizinischen Behandlung, in § 92 StGB, die Freiheitsentziehung, wie etwa das Einsperren in einem Keller oder Abstellraum, werden in § 99 StGB abgehandelt. Weiterhin kommen für Kindesmisshandlung die §§ 105, 106 StGB (Nötigung), § 107 StGB (gefährliche Drohung)und § 212 StGB (Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses) in Frage. Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen ist in § 206 StGB geregelt, sexueller Missbrauch von Unmündigen in § 207 StGB. Der Tatbestand der Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung von Unmündigen ist in § 199 des Strafgesetzbuches niedergelegt. Diese Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bestraft werden.[1]
Ausmaß
Repräsentative Studien über das Ausmaß von Kindesmisshandlung sind in Deutschland selten; die meisten Untersuchungen unterscheiden sich erheblich in Forschungsansatz, zugrunde liegender Definition und entsprechend auch den Ergebnissen.
Körperliche Gewalt in der Erziehung ist bei vielen Kindern anzutreffen: nach Studien haben 75 - 80 % schon mindestens einmal einen "Klaps" oder eine "Ohrfeige" bekommen, 20 - 30 % haben eine schwerere Form von Misshandlung wie beispielsweise "Prügel" erlitten.
Die vermutlich häufigste Form der Misshandlung ist die Vernachlässigung, also das Vorenthalten von materieller oder emotionaler Zuwendung, die für die Entwicklung oder das Leben des Kindes notwendig sind. Dabei wird bezeichnenderweise Vernachlässigung sowohl von der Gesellschaft als auch von der Wissenschaft meistens vernachlässigt. Ähnlich ist auch die emotionale Misshandlung, die beispielsweise durch herabwürdigendes oder ablehnendes Verhalten geschieht, kaum empirisch untersucht.
In Österreich liegen die Schätzungen beim sexuellen Missbrauch von Kindern bei 10.000 bis 25.000 Betroffene im Jahr. [2]
Polizeilich erfasste Fälle: Das Hellfeld
Aufschluss über die Anzahl polizeilich erfasster Fälle von Kindesmisshandlung gibt die Polizeiliche Kriminalstatistik. Zu beachten ist, dass darin lediglich die angezeigten Fälle aufgeführt werden (Hellfeld), so dass Fälle ohne erfolgte Anzeige unberücksichtigt bleiben und dass die Anzahl der nachgewiesenen Fälle (gerichtliche Verurteilungen) deutlich niedriger liegt. Ferner besteht auf Grund der Überwindung der Schwelle der Anzeigebereitschaft eine Konzentration auf "schwere" Fälle.
Fallentwicklung und Aufklärung (PKS, Tabelle 1) Erfaßte Fälle Veränderung Aufklärungsquote 2005 2004 absolut in % 2005 2004 2.905 2.916 -11 -0,4% 97,6% 97,2%
Opfer (Tabelle 91) männlich weiblich Gesamt: 3.390 55,4% 44,6%
Geschlechts- und Altersstruktur Tatverdächtige (Tabelle 20) Gesamt Männlich Weiblich Alter unter 21 Alter ab 21 2.962 56,5% 43,5% 4,7% 95,3%
Außer diesen direkt der Kategorie "Kindesmisshandlung" zugeordneten Fällen beinhalten die polizeilichen Zahlen weitere Daten zu Verbrechen an Kindern. Für das Jahr 2002 wies die PKS folgende Zahlen angezeigter Straftaten aus, die in direktem Zusammenhang mit Kindesmisshandlung standen (nur kindliche Opfer):
Straftat Angezeigte Fälle Mord 38 Totschlag und Tötung auf Verlangen 67 Fahrlässige Tötung 108 Vergewaltigung und Sexuelle Nötigung 643 Körperverletzung mit Todesfolge 21 Gefährliche/Schwere Körperverletzung 9.028 Misshandlung von Schutzbefohlenen 3.058 Vorsätzliche leichte Körperverletzung 26.119 Fahrlässige Körperverletzung 3.658 Straftaten gegen die persönliche Freiheit 9.982
Gesamtausmaß durch Einbeziehung des Dunkelfeldes
Dunkelfeldzahlen bei Kindesmisshandlung wurden durch eine Untersuchung des Kriminologischen Forschunginstitutes Niedersachsen ermittelt [10]. Die Befragung von Jugendlichen nach ihren Gewalterfahrungen ergab, dass in den letzten 12 Monaten 7,2% aller Kinder unter 12 Jahren Misshandlungen und 8,1% dieser Kinder schwere Züchtigungen durch die Eltern erlebten. Da es in der Bundesrepublik nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes ca. 9,3 Millionen Kinder dieser Altersgruppe gibt, sind somit 1,42 Millionen Kinder durch schwere Züchtigungen oder Misshandlungen betroffen.
Die folgende Tabelle zeigt die Aufschlüsselung dieser Zahlen:
Ergebnisse: Opfer elterlicher Gewalt Letzte 12 Monate Gesamte Kindheit Misshandlungen: 7,2% 9,8% Schwere Züchtigungen: 8,1% 17,1% Leichte Züchtigungen 26,7% 29,7%
Faktoren für die Hellfeld-/Dunkelfelddiskrepanz
Die in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Anzeigen belaufen sich nur auf ca. 3500 pro Jahr. Der Vergleich zum Gesamtaußmaß (siehe vorheriger Abschnitt) zeigt, dass nur einer von 400 Fällen bei der Polizei angezeigt wird. Diese extrem niedrige Anzeigequote steigt nur in den Teilbereichen langsam an, wo Sensibilisierungskampagnen die Anzeigebereitschaft der Bevölkerung verstärken, wie z.B. beim Sexuellen Kindesmissbrauch. Viele der Jugendhilfemaßnahmen werden mit anderen Anlässen als dem Verdacht auf Kindesmisshandlung begründet. Am häufigsten werden Überforderung der Eltern/eines Elternteils und Beziehungsprobleme genannt. Diese Angaben sind allerdings jugendhilfetypisch, da der Vorwurf einer Straftat bei freiwilligen Formen der Unterstützung in der Regel zur Verweigerung der Zusammenarbeit führt. Ihre gesetzliche Ausprägung erfuhr die Annahme von Überforderung als häufigstem Grund für Kindesmisshandlung durch Verankerung des Grundsatzes "Hilfe statt Strafe"[2]. Es gibt jedoch keine wissenschaftliche Grundlage als Beleg für "Überforderung als häufigster Ursache für Kindesmisshandlung". Evident ist aber die politische Funktion dieser Einordnung. Zum einen wird damit eine Hegemonie der Jugendhilfe für Maßnahmen gegen Kindesmisshandlung unterstützt, was einem Umverteilen öffentlicher Mittel zu Gunsten der ebenfalls zuständigen Strafverfolgungsbehörden entgegenwirkt. Überforderung als Begründung für Kindesmisshandlung hat zudem eine entlastende Funktion für die Frauenpolitik. Nach den Hellfeldzahlen des Bundeskriminalamtes (Polizeiliche Kriminalstatistik 2005 - Tabelle 20) wie auch nach den Dunkelfeldzahlen der Forschung zur Gewalt in der Familie [11] besteht ein signifikanten Anteil der Täter aus Frauen.
Kenntnisstand der Kinder- und Jugendhilfe (Deutschland)
Der bei Kinder- und Jugendhilfe vorhandene Kenntnisstand wird von der AKJStat (Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- &, Jugendhilfestatistik) zentral aufbereitet und zugänglich gemacht. In der Sonderausgabe ihrer Zeitschrift KomDat vom Oktober 2006[12] fasst die AKJStat die Sachlage wie folgt zusammen:
- Die Datenlage zu Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern ist bislang mehr als unbefriedigend.
- Der 11. Kinder- und Jugendbericht spricht davon, dass 10% bis 15% aller Eltern ihre Kinder häufig und schwerwiegend körperlich bestrafen.
- Es gibt keine flächendeckenden Aussagen dazu, wie viele Fälle insgesamt vom zuständigen Allgemeinen Sozialen Dienst der Jugendämter bearbeitet und bei wie vielen Vernachlässigungs- und Misshandlungsfällen Gegenmaßnahmen ergriffen wurden.
- Die überwiegende Zahl der zuletzt jährlich rund 25.400 Inobhutnahmen zum Schutz des Kindes durch das Jugendamt betrifft 12- bis unter 18-Jährige. Bei unter 6-Jährigen erfolgt eine Inobhutnahme etwa 3.100-mal im Jahr. Als Folge der Inobhutnahme wird in jährlich ca. 8.000 Fällen von den Jugendämtern beim Familiengericht ein vollständiger oder teilweiser Entzug der elterlichen Sorge erwirkt (bzw. bei 5,2 pro 10.000 der unter 18-Jährigen).
- Die vom AKJStat herangezogene jährlich erhobene amtliche Todesursachenstatistik gibt die Fälle wieder, die als Tötungen gemeldet wurden, berücksichtigt also nicht das Dunkelfeld der nicht als Tötung erkannten Todesfälle bei Kindern. Nach dieser Statistik ist die Zahl der Kinder unter 10 Jahren, die durch einen tätlichen Angriff zu Tode gekommen sind, von 1980 bis 2005 auf ca. die Hälfte gesunken (von 1,5 Fällen auf 0,6 Fälle bezogen auf 100.000 der altersgleichen Bevölkerung). Opfer werden insbesondere unter 1-jährige Säuglinge (3,1 gegenüber 0,3 Tötungen pro 100.000 Kinder bei den 1 bis 10-Jährigen). Die Ursachen von Kindtötungen sind nach der Todesursachenstatistik neben „Tätlichem Angriff durch Erhängen“, „Strangulieren“ oder „Ersticken“ „Vernachlässigung und Verlassen“ sowie „Sonstige Arten der Misshandlung“.
Sonderstellung Sexueller Missbrauch
Eine Sonderstellung bei Kindesmisshandlung hat der sexuelle Missbrauch von Kindern und der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen. Bei dieser Art der Misshandlungen von Kindern sexueller Art zielen Gesetzgebung bzw. Sexualstrafrecht nicht auf Gewaltanwendung ab. In der Fachliteratur wird weitgehend zwischen sexuellem Missbrauch von Kindern und Misshandlungen unterschieden. Die Delikte Misshandlung und sexueller Missbrauch werden überwiegend bei älteren Mädchen (12 bis 18 Jahre) genannt.
Ursachen
Die Ursachen und Hintergründe von Kindesmisshandlung sind vielfältig. Entsprechend den beiden staatlichen Reaktionsformen "Strafe" bzw. "Hilfe" werden kriminell- bzw. sozial-bedingte Ursachen genannt.
Kindesmisshandlung als Kriminalität
Ursachen mit strafrechtlicher Relevanz
Kindesmisshandlung liegt vor, wenn in der Erziehung gegen grundlegende rechtliche Normen verstoßen wird:
- Verstoß gegen das Recht auf gewaltfreie Erziehung (Vorlage:Zitat de § Abs. 2 BGB)
und insbesondere:
- Verstoß gegen das Verbot der Misshandlung Schutzbefohlener (Strafgesetzbuch §225[1])
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "setzt Strafe eine Schuld" (BGHSt 2, 194, 200) und "Schuld eine Vorwerfbarkeit" voraus (BGHSt 10, 35, 39). Der "innere Grund des Schuldvorwurfs" liegt darin, dass der Mensch auf freie und verantwortliche Selbstbestimmung angelegt ist und die Fähigkeit besitzt, das rechtlich Verbotene zu vermeiden (BGHSt 2, 194, 200).
Wenn Eltern nach diesen Kriterien Misshandlung und Gewalt einsetzen, dann ist kriminelles Verhalten die Ursache der Kindesmisshandlung. Beispiele für Kindesmisshandlungsgründe dieser Kategorie sind:
- Gewalt als reguläres Erziehungsmittel unter Missachtung des geltenden Rechts
- Züchtigungen mit der Folge bleibender gesundheitlichen Schäden (z.B. Hirnverletzungen durch Schütteltraumata)
- Auslassen von außerfamililär verursachten Agressionen an Kindern unter Ausnutzung von deren Schutzlosigkeit und Abhängigkeit im nicht sozial kontrollierten Privatbereich
- Traumatisierende Rache für unerwünschtes Verhalten anstelle kindgemäßer Erziehung
- Anwendung von gewalt-basierten Erziehungsmethoden aus anderen Kulturkreisen unter Missachtung der geltenden Gesetze
- Missbrauch von Kindern durch Verleitung zu Straftaten (z.B. Diebstahl), um deren Strafunmündigkeit zu nutzen
- Missbrauch aus sexuellen Motiven
Ursachen für Schuldunfähigkeit und Strafmilderung
Eine Entlastung der Täter bei Kindesmisshandlung ist - wie bei allen Straftaten - nur bei den in den §§ 19, 20 und 21 des StGB (Strafgesetzbuches) geregelten Gründen möglich:
- Nach Vorlage:Zitat de § StGB: Schuldunfähig sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Nach Vorlage:Zitat de § StGB: Schuldunfähig sind Personen mit krankhaften seelischen Störungen, tiefgreifenden Bewußtseinsstörungen, Schwachsinn oder schwerer seelischer Abartigkeit
- Nach Vorlage:Zitat de § StGB: Strafmilderung erhalten Personen bei erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
Ursachen für Straffreiheit
Obwohl nur in wenigen Fällen Schuldunfähigkeit oder Strafmilderung zugrundezulegen sind, werden nur sehr wenige Kindesmisshandlungen als Straftaten verfolgt. Die wesentlichen Gründe dafür sind:
- Mangelnde Sensibilisierung der Bevölkerung: Eine extrem niedrige Anzeigequote führt dazu, dass der weit überwiegende Teil der Fälle von Kindesmisshandlung den Strafverfolgungungsbehörden gar nicht bekannt wird.
- Sozialpädagogische, familientherapeutische oder andere Maßnahmen: In Aussicht gestellt alternative Maßnahmen veranlassen in vielen Fällen von Kindesmisshandlung die Staatsanwaltschaften dazu, unter Berufung auf die RiStBV (Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren) Abschnitt 235[4] auf eine Strafverfolgung zu verzichten.
- Mangelnde Beweislage: Die bei Gewalt in Familien typische schwierige Beweislage hat oft zur Einstellung von Verfahren geführt.
Kindesmisshandlung als sozialpädagogisches Problem
In der Literatur werden Risikofaktoren genannt, wonach bestimmte Momente in der Entwicklung, der Persönlichkeit oder Lebenssituation die Entwicklung von Misshandlung fördern. Einige mögliche Risikofaktoren sind nach Senatsverwaltung Berlin (2002, S. 15):
Kind Familie Rahmenbedingung/Umfeld - Unerwünschtheit
- Abweichendes und unerwartetes Verhalten
- Entwicklungsstörungen
- Fehlbildungen
- Niedriges Geburtsgewicht und daraus resultierende körperliche und geistige Schwäche
- Schwächen
- Stiefkinder
- Schrei-Babys
- Misshandlung in der Herkunftsfamilie
- Akzeptanz körperlicher Züchtigung
- Hohe, unrealistische Erwartungen an das Kind
- Kinderreichtum
- Mangel an erzieherischer Kompetenz
- Unkenntnis über Pflege, Erziehung und Entwicklung von Kindern
- Aggressives Verhalten
- Niedriger Bildungsstand
- Suchtkrankheiten
- Bestimmte Persönlichkeitszüge, wie mangelnde Impulssteuerung, Sensititvität, Isolationstendenzen oder ein hoher Angstpegel
- Psychische Erkrankung der Eltern
- Alleinerziehende oder minderjährige Eltern
- Eheliche Auseinandersetzungen
- Gewalt in der Partnerschaft
- Besonders kritische Lebensereignisse (beispielsweise Tod in der Familie, Erkrankung, Trennung, Scheidung)
- Arbeitslosigkeit
- Fehlen sozialer Unterstützungsnetze
- Kinderfeindlichkeit
- Schlechte Wohnsituation
- Isolation
- Unzureichende familienbezogene Hilfeangebote
- Konflikte mit Institutionen, Behörden, Schulen, Kindergarten
- Wirtschaftliche Notlage
- Existensunsicherheit
- Ausgrenzung als ethnische Minderheit
Anmerkungen:
- Diese Risikofaktoren müssen nicht zu Misshandlung führen. Es gibt viele arbeitslose, alleinerziehende, minderjährige oder psychisch kranke Eltern, die sich angemessen um ihre Kinder kümmern und nicht alle Schrei-Babys werden misshandelt.
- Eine Ursache für Gewalt in der Erziehung kann Überforderung sein.
- Nur in seltenen (aber in der Öffentlichkeit besonders beachteten) Fällen ist ein besonderer Sadismus Hintergrund von Kindesmisshandlung. Weit verbreitet ist immer noch die Auffassung, dass Gewalt in Form eines "Klapses" oder des "Hinternversohlens" "noch niemanden geschadet" habe. Diese Einstellung steht in deutlichem Widerspruch zu den vorgestellten gesetzlichen Zielen einer gewaltfreien Erziehung.
Folgen
Der Erkennung von Verletzungsfolgen durch Misshandlungen kommt eine große Bedeutung bei den derzeitig erörterten Früherkennungssystemen zu. Wichtige Voraussetzung für deren Funktionieren ist eine ausreichende Qualifizierung von Hebammen, Kindergarten- und Schulpersonal sowie Kinderärzten in der Erkennung von Misshandlungsfolgen.
Akute Verletzungen
Kindesmisshandlung kann eine Vielzahl von schweren Folgen für das betroffene Kind (und unter Umständen auch für Geschwisterkinder) haben. Diese sind von der Form der Gewaltanwendung abhängig.
Beispiele für typische akute Verletzungen sind:
- Gehirnblutungen (in Folge eines Schütteltraumas bei Säuglingen)
- vielfältige, nicht behandelte Knochenbrüche unterschiedlichen Alters (als Folge körperlicher Gewalt)
- Verwundungen (beispielsweise durch Schläge mit Gegenständen)
- Punktverbrennungen (durch das Ausdrücken von Zigaretten)
- Bissverletzungen
- Verletzungen im Intimbereich, Vergewaltigungsspuren oder Infektion mit Geschlechtskrankheiten (bei sexuellem Missbrauch)
Chronische Verletzungsfolgen
Beispiele für dauerhafte Misshandlungsfolgen sind:
- Entwicklungsverzögerungen
- Nicht-organische Gedeihstörungen (bei Vernachlässigung)
- posttraumatische Belastungsstörung, Anpassungsstörung und Bindungsstörung als Folge aller Misshandlungsformen.
Die Folgenschwere von Gewalt und Vernachlässigung für das älter werdende Kind und den späteren Erwachsenen ist umstritten. Die Extrempositionen reichen von "hat mir gutgetan" oder "eigene Schuld" bis hin zu "hat mein Leben zerstört". Dies hängt unter anderem mit der Schwere des Erlittenen, den situativen Gegebenheiten und den Möglichkeiten zur Verarbeitung zusammen, aber auch damit, dass mit dem Erwachsenwerden die Erinnerungen an den eigenen kindlichen Schmerz verblassen, ohne dass dem Erwachsenen dies selbst bewusst wird. Mit dem Verschwinden der Erinnerung an beispielsweise demütigende Gefühle kann später mit ehrlicher Überzeugung behauptet werden, dass einem die Schläge von einst "doch ganz gutgetan" haben.
Therapie
Erinnern der Misshandlung
Die Kindheitsforscherin Alice Miller macht es in diesem Zusammenhang zu ihrem Hauptanliegen, darauf hinzuweisen, dass auch ohne deren lebhafte Erinnerung die Folgen von Gewalt latent in Körper und Psyche verbleiben, dort ein gefährliches Eigenleben entwickeln und sich gegen das Opfer selbst oder andere zu richten beginnen können. Um dies zu verhindern sei es wichtig, behutsam die eigenen authentischen Gefühle von Schmerz in der Kindheit zu entwickeln und zu erinnern. Ohne das Erinnern sei ein Zugang zur eigenen Geschichte verbaut. Nicht selten sei Offenheit gegenüber dem Erinnern der Beginn eines langsamen Prozesses, der mehr und mehr Bruchstücke eines Mosaiks zum Vorschein bringt, so ihre Botschaft.
Verzeihen und Vergeben
Sehr kontrovers ist Millers These, wonach das Verzeihen und Vergeben, welches in vielen Therapien anvisiert wird, manipulativ sei und eher die Verdrängungen und eigenen Idealisierungen der Therapeuten bezeuge, insbesondere bei religiös geprägten Menschen. Die Gefahr des Verzeihens liege darin, dass der Therapieprozess damit an dem Punkt aufhört, bis zu dem der jeweilige Therapeut aus seiner eigenen persönlichen Konstitution heraus begleitfähig war.
Traumatherapie
Erwachsene Geschädigte sollten prüfen, ob nicht eine Traumatherapie besonders hilfreich für sie sein könnte.
Prävention
Prävention soll Kindesmisshandlungen verhindern. Wie in der Kriminalprävention üblich, wird nach zeitlicher Zuordung und nach Zielgruppen unterschieden:
- Grundlegende vorbeugende Maßnahmen ("Primäre Prävention")
- Früherkennung/frühzeitiges Einschreiten ("Sekundäre Prävention")
- Verhindern von Wiederholung ("Tertiäre Prävention")
- Opferbezogene Prävention
- Täterbezogene Prävention
- Aktivierung des sozialen Umfeldes
Grundlegende vorbeugende Maßnahmen
- Verbreitung des Leitbildes "Gewaltfreie Erziehung" (z.B. durch Medienkampagnen , siehe Pressemitteilung des Familienministeriums vom 21.10.2005)
- Schaffung von Unrechtsbewußtsein und Furcht vor Strafverfolgung sowie sozialer Ächtung. Diese Funktion erfüllen oft die Medienberichte über die Strafverfolgung von Tätern.
- Anleitung zu gewaltfreier Erziehung bei Risikogruppen (z.B. durch Hebammen oder Jugendämter)
- Erziehungsberatung und Hilfen zur Erziehung durch das Jugendamt (Familienhilfe, Erziehungsbeistandschaft) und von Beratungsstellen wie beispielsweise den Kinderschutzzentren
Früherkennung/frühes Einschreiten
Frühzeitiges Erkennen soll fortdauernde Misshandlung oder Eskalation verhindern. In Deutschland wurde dazu von der seit 2005 regierenden Koalition im Koalitionsvertrag (S. 98) die Einrichtung von Frühwarnsystemen vereinbart. Das dadurch mögliche Erkennen einer Gefährdung ermöglicht verschiedene Formen von Sofortinterventionen:
- Kurzzeitige Fremdunterbringung
- Veranlaßung einer Inobhutnahme durch das Jugendamt (Vorlage:Zitat de § SGB-VIII)
- Familientherapie zur Verarbeitung von Konflikten, bevor es zu Eskalationen kommt
Verhindern von Wiederholung
- Sozialpädagogische Familienhilfe, Therapie, langfristige Fremdunterbringung des Kindes
- Zivilrechtliche Maßnahmen: Sorgerechtsentzug, Wohnungsverweis und Näherungsverbot für den misshandelnden Elternteil (siehe Gewaltschutzgesetz)
- Strafrechtliche Maßnahmen: Verurteilung und Inhaftierung der Täter ($225 StGB)
Opferbezogene Prävention
- Auffangeinrichtungen für Kinder (z.B. Projekt "Arche")
- Mädchenhäuser
- Krisentelefone: Verschiedene Institutionen mit unterschiedlichen Angeboten, in Deutschland bundesweit unter der Nummer 0800-111 0 444
Täterbezogene Prävention
- Angebote von Jugendschutz und Jugendhilfe für Eltern, die misshandeln oder befürchten zu misshandeln (z.B. Erziehungsberatung, Eltern-Selbsthilfegruppen, Krisentelefone (s.o.))
- Therapie
- Inhaftierung
Aktivierung des sozialen Umfeldes
- Aufklärung der Bevölkerung zum Erkennung von Misshandlungssituationen
- Ermutigung zu Zivilcourage / zum Tätigwerden
- Medienkampagnen zur Verbesserung der Anzeigebereitschaft
- Bewußtmachung der Pflicht zur Hilfe (Vorlage:Zitat de § StGB: "Unterlassene Hilfeleistung - Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft").
Siehe auch
Zitate
- "Ein geschlagenes Kind trägt Spuren der Folter" (Janusz Korczak)
Weblinks
- Artikel über die Möglichkeiten der Gerichtsmedizin bei der Aufdeckung von Kindesmisshandlungen aus der tageszeitung
- Hilfe bei Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch aus dem Familienhandbuch
- Seite der Deutsche Gesellschaft gegen Kindesmisshandlung und -vernachlässigung mit medizinischem Schwerpunkt
- Artikel über Kindesmisshandlung mit konkretem Beispiel
- Informationen und Hilfeangebote bei Eltern im Netz
- Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, Bundeskriminalamt
- Informationen zum Thema Misshandlung von der Polizei
Im Internet lässt sich eine Vielzahl von entsprechenden Anlaufstellen finden:
- http://www.christianeeichenberg.de/sex_praev.htm
- http://www.youngavenue.de
- http://www.kinderschutz-zentren.org/ksz_zentr1.html
- http://www.selbsthilfenetz.de/e2/e2741/index_ger.html?stichwort_id=155
Literatur
- G. Bienemann, M. Hasebrink, B. W. Nikles [Hrsg.]: Handbuch des Kinder- und Jugendschutzes. Grundlagen, Kontexte, Arbeitsfelder, Münster: Votum, 1995 ISBN 3-926549-83-1
- M. E. Helfer, R. S. Kempe, R. D. Krugman [Hrsg.]: Das mißhandelte Kind. Körperliche und psychische Gewalt; Sexueller Mißbrauch; Gedeihstörungen; Münchhausen-by-proxy-Syndrom; Vernachlässigung, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2002 ISBN 3-518-58359-X
- Kinderschutz-Zentrum Berlin: Kindesmißhandlung. Erkennen und Helfen. Eine praktische Anleitung, 3. Auflage, Bonn: Bundesministerium für Familie und Senioren, 1984.
- Kinderschutz-Zentrum Berlin: Risiken und Ressorcen. Vernachlässigungsfamilien, kindliche Entwicklung und präventive Hilfen, Gießen: Edition Psychosozial.
- J. Martinius, R. Frank [Hrsg.]: Vernachlässigung, Mißbrauch und Mißhandlung von Kindern. Erkennen, Bewußtmachen, Helfen, Bern: Hans Huber, 1990
- H. Olbing, K.D. Bachmann, R. Gross: Kindesmisshandlung. Eine Orientierung für Ärzte, Juristen, Sozial- und Erzieherberufe, Köln: Deutscher Ärzte Verlag, 1989, ISBN 3-7691-0179-0
- H. Petri: Erziehungsgewalt - Zum Verhältnis von persönlicher und gesellschaftlicher Gewaltausübung in der Erziehung; Frankfurt am Main: Fischer, 1989.
- Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz unter anderem [Hrsg.]: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche. Was ist zu tun? Ein Leitfaden für Berlin, Berlin: 2002.
- Alice Miller, Drama des begabten Kindes, Frankfurt am Main: Suhrkamp, 2003
Quellen
- ↑ a b §225 StGB Misshandlung von Schutzbefohlenen, http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html
- ↑ a b Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, Drucksache 14/1247 14. Wahlperiode, 23.06.99; http://dip.bundestag.de/btd/14/012/1401247.pdf
- ↑ Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung, http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/b100048f.pdf
- ↑ a b Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren - Abschnitt 235, http://www.lexexakt.de/glossar/ristbv235.php
- ↑ Gewaltschutzgesetz, http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html
- ↑ Jugendhilfegesetz, Vorlage:Zitat de § SGB-VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/__8a.html
- ↑ Entschließung des Bundesrates für eine höhere Verbindlichkeit der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls, http://www.bundesrat.de/cln_050/SharedDocs/Drucksachen/2006/0001-0100/56-06,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/56-06.pdf.
- ↑ Kommissariat des Landeskriminalamtes Berlin für Gewaltdelikte an Schutzbefohlenen und Kindern, http://www.berlin.de/polizei/kriminalitaet/kindesmisshandlung.html
- ↑ Polizeiliche Kriminalstatistik 2005, http://www.bka.de/pks/pks2005/index2.html
- ↑ Innerfamiliäre Gewalt gegen Kinder und Jugendliche und ihre Auswirkungen, Christian Pfeiffer, Peter Wetzels und Dirk Enzmann, Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, 1999, http://www.kfn.de/fb80.pdf
- ↑ Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Gewaltfreie Erziehung - Eine Bilanz nach Einführung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung 2003, 22.03.2004, http://www.bmfsfj.de/Kategorien/Publikationen/Publikationen,did=17396.html
- ↑ Kevin. Bremen. Und die Folgen. KomDat Jugendhilfe, Sonderausgabe Oktober 2006, 9. Jg., Dortmunder Arbeitsstelle Kinder- &, Jugendhilfestatistik – AKJStat, Universität Dortmund http://www.akjstat.uni-dortmund.de/akj/komdat/inhalt_komdat.htm#Inhalt_Sonder