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Gefahrenbereich

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Der Gefahrenbereich ist Teil der Einsatzstelle.

Die Bestimmung des Gefahrenbereiches ist wesentlich für die Planung des weiteren taktischen Vorgehens im Einsatz, da hier ggf. besondere Einsatzmittel nötig werden oder spezielle Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Besteht beispielsweise Explosionsgefahr so bestimmt die erwartbare Druckwelle den Gefahrenbereich. Bei brennenden oder einsturzgefährenden Gebäuden ist im Außenbereich der Trümmerschatten der Gefahrenbereich.

Feuerwehr

Nach FwDV 100 (Führung und Leitung im Einsatz ist der Gefahrenbereich umfassend definiert, als der Bereich, in dem Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachen erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden.

Oftmals wird der Gefahrenbereich jedoch nur mit der primären Gefahrenstelle (Wirkbereich) gleichgesetzt. Nach dieser Auffassung umfasst der Gefahrenbereich z.B. den verrauchten Bereich, den Trümmerschatten, den Austrittsbereich von Gefahrstoffen oder den Spannungstrichter einer Hochspannungsleitung. Sekundäre Gefahrenbereiche (z.B. Verkehr, Stolperstellen, Rutschgefahr, aber auch psychische Gefährdungen) werden bei der Gefahrenbeurteilung nicht hinreichend berücksichtigt. Eine einschränkende Definition des Gefahrenbereiches verwendet die FwDV 500 (Einheiten im ABC-Einsatz). In dieser Vorschrift ist der Gefahrenbereich, der Bereich, in dem ABC-Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt und Sachen erkennbar oder aufgrund fachlicher Erfahrungen vermutet werden. Zusätzlicher definiert die FwDV 500 einen Absperrbereich, der den Bereich der Einsatzstelle umfasst, in dem lediglich mit dem Auftreten von ABC-Gefahren nicht zu rechnen ist, jedoch Einsatzkräften vorbehalten ist. Ebenfalls einschränkend ist die Definition des Gefahrenbereiches gemäß der FwDV 7 (Atemschutz). Nach dieser Vorschrift ist der Gefahrenbereich der Bereich, in dem Gefahren durch Atemgifte oder Sauerstoffmangel für Menschen oder Tiere bestehen. Die Definitionen dieser Vorschriften gelten jedoch nur für bestimmte Tätigkeiten und taktische Maßnahmen. Die FwDV 100 gilt jedoch für jede Art von Einsätzen.


Im Gefahrenbereich halten sich nur Einsatzkräfte auf, die dort zu arbeiten haben. Der Atemschutzsammelplatz hat außerhalb des Gefahrenbereichs zu liegen. Die Unfallverhütungsvorschrift GUV-V C53) verbietet den Einsatz von Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Gefahrenbereich (§ 18 (3)).

Abgrenzung des Gefahrenbereiches (Feuerwehr)

Eine Abgrenzung des Gefahrenbereiches nach oben genannter umfassender Definition (der FwDV 100) erweist sich als schwierig, da eine Einsatzstelle mannigfaltige Gefahren bietet, die auch außerhalb des Wirkbereiches der primären Gefahrenstelle (objektbezogene Gefahr) liegen können. Da Gesundheit auch das psychische Wohlbefinden umfasst, ist auch der Einfluss von psychisch belastender Situationen in die Beurteilung des Gefahrenbereiches einzubeziehen. Erschwerend kommt hinzu, dass weitere Dienstvorschriften eingeschränkte Definitionen des Gefahrenbereiches verwenden. Die dort getroffenen Abgrenzungen gelten jedoch nur im Regelungsrahmen der jeweiligen Dienstvorschrift.

Ein im Feuerwehreinsatz gesetzter Verteiler soll außerhalb des Gefahrenbereiches liegen (nach FwDV 1/1 Grundtätigkeiten Löscheinsatz und Rettung). Eine alleinige Abgrenzung des Gefahrenbereiches nur durch den Verteiler (Verteilerregel) steht aber im Widerspruch zur umfassenden Definition des Gefahrenbereiches nach FwDV 100.

Diskussionen über den Einsatz von Angehörigen der Jugendfeuerwehr und minderjährigen aktiven Feuerwehrangehörigen steht in engem Zusammenhang mit der Abgrenzungsproblematik des Gefahrenbereiches.