Schwippschwager
Schwippschwager oder Schwippschwägerin ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Person, die mit dem Bruder oder der Schwester des eigenen Ehepartners verheiratet ist. Der Schwippschwager oder die Schwippschwägerin ist also in der Regel mit keinem der Eheleute blutsverwandt sondern angeheiratet.
Nach § 1590 BGB besteht eine Schwägerschaft zwischen dem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten (siehe auch Schwager). Rechtlich gibt es somit keine Verbindung zwischen einer Person und dem Ehemann seiner Schwägerin. Für dieses Verhältnis hat sich jedoch die Bezeichnung Schwippschwager herausgebildet. Etymologisch soll es sich dabei um einen nicht in einer geraden Linie stehenden, also schiefen, nicht richtigen Schwager handeln.
Siehe auch: Schwägerschaft