Zum Inhalt springen

Scharia

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 14. Januar 2007 um 22:52 Uhr durch Helmut Welger (Diskussion | Beiträge) (Das Normkollisionsverhältnis zwischen Schari'a und Menschenrechten). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Die Schari'a, eingedeutscht Scharia (شريعة / šarīʿa im Sinne von „Weg zur Tränke“, „deutlicher, gebahnter Weg“; auch: „religiöses Gesetz“, „Ritus“; abgeleitet aus dem Verb schara'a / شرع / šaraʿa / ‚den Weg weisen, vorschreiben (auch Gesetz)‘) ist das Islamische Recht, die religiöse Pflichtenlehre des Islams, in welcher die Regelung aller Bereiche des menschlichen Daseins angestrebt wird. Sie umfasst sowohl moralische als auch juristische Komponenten, ist aber einer der flexibelsten Begriffe innerhalb des Islam.

Bedeutung

Koranisch ist der Begriff Schari'a in Sure 45, Vers 18, wo er ursprünglich den Pfad in der Wüste meint, der zur Wasserquelle führt, woraus sich für Muslime der göttliche Ursprung der Schari'a herleitet:

„Hierauf (das heißt nach dem Zeitalter der Kinder Israels) haben wir dich in der Angelegenheit(?) auf einen (eigenen) Ritus festgelegt.
(Das Wort „Ritus“ steht in Parets Übersetzung für Schari'a)

Die oben genannte Verbform ist im Korantext in diesem Sinne belegbar:

„Er hat euch von der Religion festgelegt (schara'a), was Er seinerzeit) Nuh (Noah) anbefahl und was Wir dir (als Offenbarung) eingegeben haben und was Wir Ibrahim (Abraham), Musa (Moses) und Isa (Jesus) anbefahlen: Haltet die (Vorschriften der) Religionen ein und spaltet euch nicht darin (in Gruppen).“

Sure 42, Vers 13

Die Schari'a ist somit der Wegweiser, der den Menschen zu Gott, seiner Quelle, führen soll und „die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs.“[1] „In der islamischen Kultur bezeichnet die Scharia das Gesetz in seiner weitesten Form, d.h. die Gesamtheit der religiösen, moralischen, sozialen und rechtlichen Normen, welche im Koran und der prophetischen Tradition beinhaltet sind.“[2]

Der Begriff Schari'a ist somit als terminus technicus das kanonische Gesetz des Islam; es enthält die Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Gottes. Allerdings regelt dieses Gesetz nur die äußeren Beziehungen und Verpflichtungen (forum externum) des Menschen zu Gott und zu den Mitmenschen. Das Gesetz achtet lediglich darauf, dass die religiösen Verpflichtungen des Einzelnen gegenüber Gott al'ibadat / العبادات / al-ʿibādāt / ‚gottesdienstliche Handlungen‘ erfüllt werden und der zwischenmenschliche Umgang der Einzelnen mit seinem Mitmenschen al-mu'amalat / المعاملات / al-muʿāmalāt / ‚gegenseitige Beziehungen‘ stets dem Gesetz entspricht; um Glaubensfragen kümmert sich die Schari'a nicht. So tritt an die Stelle des Glaubensbekenntnisses Schahada unter den Grundpfeilern des Islam die vom Recht erörterte und geregelte Frage der rituellen Reinheit (tahara). Die Grundtendenz in der Entwicklungsgeschichte der Schari'a war und ist die religiöse Wertung aller Lebensverhältnisse. Dieser charakteristische Gesichtspunkt tritt bereits während des Wirkens Mohammeds deutlich hervor, denn er verstand sich schon im Frühstadium der Prophetie nicht nur als Verkünder der göttlichen Offenbarung, sondern auch als Gesetzgeber.

Unbestritten gilt dem sunnitischen Islam der Koran als die primäre Quelle des Rechts. Es ist ein von Gott gewolltes, von ihm verordnetes Recht - offenbart nach islamischer Auffassung durch seinen Gesandten Mohammed. Der Koran enthält jedoch nur einzelne Anweisungen, die lediglich als Grundlage einer allgemeinen, umfassenden Gesetzgebung gelten können und von der Gelehrsamkeit stets als solche verstanden worden sind. Schon früh in der islamischen Geschichte trat daher neben den Koran als Quelle des Rechtes die Sunna - das vorbildliche Handeln und Reden des Propheten Mohammed in den Vordergrund und war Mittelpunkt des Interesses der Rechtsgelehrsamkeit, außerkoranische Fragen des Rechts durch zunächst mündlich überlieferte Aussagen des Propheten interpretierend zu beantworten. Die Berichte über Verhalten und Worte Mohammeds wurden in den sogenannten Hadithen gesammelt. Später filterten islamische Theologen aus der unüberschaubaren Fülle dieser Hadithe nach bestimmten Regeln die als echt anzuerkennenden Überlieferungen heraus. Es entstanden die weitgehend noch heute anerkannten Hadith-Sammlungen.

Die Pflege und Entwicklung der Schari'a obliegt der islamischen Jurisprudenz (فقه fiqh).

Die Wurzeln der Rechtswissenschaft

Die islamische Rechtsordnung, die sich aus der Schari'a ergibt, basiert somit nicht allein auf dem Koran. Alle vier orthodoxen Rechtsschulen kennen vier „Wurzeln der Rechtswissenschaft“ usul al-fiqh / أصول الفقه / uṣūlu ʾl-fiqh, die seit der Systematisierung des islamischen Rechts - spätestens seit asch-Schafii - als Quellen der Jurisprudenz gelten.

  • Der Koran (القرآن) ist für Muslime das unmittelbare Wort Gottes und die erste Rechtsquelle, der sowohl Normen als auch bestimmte Prinzipien (maqasid) beinhaltet. Allerdings haben nur etwa 500 Verse (ca. 8 %) juristischen Bezug, weshalb schon früh die zweite Rechtsquelle, die Sunna, hinzugezogen wurde.
  • Die Sunna sunna / سنة / sunna / ‚eig. Brauch, Gewohnheit, Handlungsweise‘ ist die Summe der überlieferten Äußerungen und Handlungen des Religionsstifters Muhammad und stellt das umfassende Material der islamischen Jurisprudenz dar. Die Sunna wird in Hadithen überliefert, die schon früh schriftlich festgehalten, oder mündlich überliefert worden sind. Eine mit zeitlichem Abstand zum Tode Muhammads eskalierende „Hadith-Inflation“ führte im 9. Jahrhundert zur Auswahl der so genannten „authentischen“ Hadithe in den „Sechs Büchern“ (الكتب الستة al-kutub as-sitta), von denen zwei (Buchari und Muslim) besonderes Ansehen genießen. In der Sunna als Quelle der Jurisprudenz wird Mohammed also nicht nur als Prophet - wie im Koran mehrfach bestätigt - sondern als Gesetzgeber, als legislative und exekutive Macht dargestellt.
  • Die dritte Wurzel (asl) der Jurisprudenz ist das Prinzip des Idschma إجماع / iǧmāʿ / ‚Konsensus‘, d.h. die Übereinstimmung der Rechtsgelehrten in einer Rechtsfrage. Hierbei unterscheidet man drei Arten von Konsensus: Konsensus durch ausdrückliche Aussage idschma' al-qaul / إجماع القول / iǧmāʿu ʾl-qaul, den Konsensus durch die allgemeine Praxis idschma' al-fi'l / إجماع الفعل / iǧmāʿu ʾl-fiʿl und den Konsensus durch stillschweigende Billigung idschma' as-sukut / إجماع السكوت / iǧmāʿ ʾs-sukūt. Viele Vorschriften der Pflichtenlehre konnten weder im Koran noch in der Sunna belegt werden. Aber selbst die beiden Hauptquellen des Rechts - Koran und Sunna - hat die Rechtslehre kontrovers interpretieren können, was zwangsläufig zu Meinungsverschiedenheiten über den wahren Sinn der Offenbarung und der überlieferten Sunna führen musste. Uneingeschränkter Konsensus idschma' mutlaq / إجماع مطلق / iǧmāʿ muṭlaq herrschte unter den Gelehrten nur in grundsätzlichen Fragen der rituellen Verpflichtungen: wie die Pflicht wadschib / واجب / wāǧib / ‚Pflicht‘ zum Gebet, zum Fasten, u.ä. Einen breiten Raum in der Jurisprudenz in Werken des usul al-fiqh nimmt der durch einen Zusatz eingeschränkte Konsenus idschma' mudaf / إجماع مضاف / iǧmāʿ muḍāf; man spricht vom Konsensus der Gelehrten von Mekka und Medina, von dem der „rechtgeleiteten“ Kalifen, vom idschma' „der beiden Städte“ (d. h. Kufa und Basra). Die Legitimität des idschma als Rechtsquelle beruht auf dem Grundgedanken, dass der Konsensus der Gelehrten niemals im Widerspruch zum Koran und zur Sunna stehen kann.
  • Der Analogieschluss al-qiyas / القياس / al-qiyās ist seit asch-Schafii († 820)die vierte anerkannte Quelle des Rechts. Im Entwicklungsprozess der Jurisprudenz im 8. und frühen 9. Jahrhundert konnten nicht alle Rechtsfälle oder Teilaspekte der kultischen Handlungen anhand der drei oben genannten Quellen zufriedenstellend gelöst werden. Es ist notwendig geworden, vorliegende Rechtsvorschriften, die man aus den ersten drei Quellen abgeleitet hatte, nunmehr durch Analogie auf neue Fälle zu übertragen. Es erlaubt die Übertragung der Ergebnisse eines Falles auf einen ähnlich gelagerten. Ein Beispiel ist das Weinverbot des Koran (Sure 5, Vers 90f.), das strenge Juristen im Analogieschluss auf alle berauschenden Mittel ausdehnen, während man im Volk, beispielsweise in der Türkei, zuweilen keinen Zusammenhang zwischen Wein und anderen Alkoholika erkennen mag; eine Position, die allerdings von keinem Rechtsgelehrten in der Türkei oder sonstwo unterstützt wird.

Daneben gibt es eine Reihe weiterer Rechtsquellen, die heute nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verwendet werden:

  • Das Gewohnheitsrecht (عرف urf oder عادة āda). Vorislamische Rechtspraktiken wurden, vor allem in der islamischen Expansionsphase, in großem Umfang in die Schari'a übernommen und durch den idschma legitimiert. Das medinensische Gewohnheitsrecht spielte hier eine große Rolle, aber auch Verwaltungspraktiken und Gesetze der eroberten Gebiete.
  • Die „Entscheidung nach eigenem Gutdünken“ (رأى ra'y) des Juristen, dort wo weder Koran noch Sunna einen Anhaltspunkt boten, stand schon früh in der Kritik und ist heute nicht mehr statthaft. Allerdings lebt der ra'y insofern in abgeschwächter Form im qiyas fort, als es im Ermessen des Juristen liegt, welche Präzedenzfälle er als analog betrachtet.
  • Der Idschtihad (اجتهاد idschtihād), die selbstständige Interpretation der Rechtsquellen, wurde im orthodoxen Islam durch den Einfluss des Konsenses immer weiter zurückgedrängt. Im Zuge der Konsolidierung der Rechtsschulen bildete sich eine Doktrin heraus, nach der das „Tor des Idschtihad“ mit der Entstehung eben dieser Rechtsschulen um das Jahr 300 Hidschra geschlossen worden sei. Allerdings weisen einige Orientalisten darauf hin, dass auch in den sunnitischen Rechtsschulen der Idschtihad bis in das 16. christliche Jahrhundert hinein übliche Rechtsfindungspraxis war.[3] In der Schia wird bis heute eingesetzt, die formalen Anforderungen an die Ausbildung des entsprechend befähigten Theologen sind jedoch sehr hoch. In jüngerer Zeit wurde von Seiten von Reformbewegungen (z. B. der Salafiya, aber auch liberalen Muslimen – allerdings mit entgegengesetzten Zielen) die Wiedereinführung des Idschtihad gefordert, bzw. seine Ausübung regelrecht in Anspruch genommen.

Resultierende Unterschiedlichkeit nach Land

Die Schari'a setzt sich aus den oben genannten verschiedenen Quellen zusammen. Dies führt dazu dass verschiedene Formen der Schari'a - unterschiedlich je nach Region bzw. Land, im Gebrauch sind. Hinzu kommt, dass oftmals sogenanntes sharia Recht nicht völlig auf islamischen Auffassungen beruht, sondern auf regional-spezifischen bzw. politischen Auffassungen. So kommt es, dass in Afghanistan unter den Taliban der Schari'a ein völlig anderes Rechtsverständnis zugrunde liegt als beispielsweise in Saudi Arabien, Iran, oder Jordanien.

Handlungen des Menschen

Die fünf Kategorien

Die Schari'a als die Summe der islamischen Pflichtenlehre teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein, die wie angegeben bewertet werden:

  1. Pflicht (فرض fard oder واجب wādschib) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen bestraft. Unterschieden wird zwischen persönlichen Pflichten (فرض العين fard al-ayn), denen jeder Muslim nachkommen muss, und gemeinschaftlichen Pflichten (فرض الكفاية fard al-kifāya „Pflicht des Genügeleistens“), bei denen es ausreicht, wenn eine ausreichende Anzahl der Muslime daran teilnimmt. In die erste Kategorie fällt z.B. das fünfmalige tägliche Gebet (صلاة, koranisch صلوة salat), in die zweite der Dschihad.
  2. Empfehlenswert (مندوب mandūb oder مستحب mustahabb oder سنة sunna) – das Tun wird belohnt, das Unterlassen nicht bestraft.
  3. Erlaubt; indifferent (مباح mubāh) – das Individuum selbst kann über die Unterlassung bzw. Ausführung einer Tat bestimmen. Das Gesetz sieht in diesem Fall weder Belohnung noch Bestrafung vor.
  4. Verwerflich; missbilligt (مكروه makrūh) – es sind Handlungen, die das Gesetz zwar nicht bestraft, deren Unterlassung jedoch belohnt wird.
  5. Verboten (حرام harām) – das Tun wird bestraft, das Unterlassen belohnt.

Verbotene Handlungen werden durch die im Koran vorgesehenen Strafen (hudud) im Diesseits geahndet: Alkoholgenuss, Unzucht, die falsche Bezichtigung der Unzucht, Diebstahl, Analer Geschlechtsverkehr zwischen Männern und die Apostasie; letztere wird vor allem durch die Sunna des Propheten Mohammed und nicht durch koranische Strafbestimmungen geahndet.

Elemente einer Handlung

Zur Ausführung einer Handlung nach islamischem Recht gehören verschiedene Elemente, zu denen unter anderem die „Grundpfeiler“ (اركان arkān) gehören, ohne die die ganze Handlung hinfällig wird. Einer dieser Grundpfeiler ist die „Absicht“ (نية nīya): Eine Handlung, der die Absicht fehlt ist nichtig. Ebenso werden allgemein Handlungen stets nach der damit verbundenen Absicht beurteilt, dabei sollten Menschen es unterlassen über andere Menschen zu urteilen, da aus islamischer Sicht nur Gott dazu in der Lage ist.

Am Vorhandensein der Elemente der Handlung erkennt der Jurist, ob sie rechtskräftig (صحيح sahīh) oder nichtig (باطل bātil) ist.

Besonderheiten

Schriftform und Zeugen

Rechtsgutachten

Siehe Fatwa

Teilbereiche der Schari'a

Bekleidungsvorschriften

Jeweils für Männer und für Frauen gelten verschiedene Richtlinien bezüglich ihres Äußeren. So soll eine Frau ihre körperlichen Reize vor Fremden bedecken. Für ältere, nicht mehr heiratsfähige Frauen gelten erleichterte Richtlinien (Koran Sure 24, Vers 60). Männer sollen immer mindestens den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie bedeckt halten und Bart und Haare pflegen.

Die verschiedenen Formen der Schleier bei der Frau beruhen auf verschiedenen Lebensumständen und Traditionen. Die Vollverschleierung der Frau war bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts in islamischen Ländern vor allem ein städtisches Phänomen, auf dem Land hingegen wurde die Art der Kopfbedeckung von praktischen und traditionellen Gesichtspunkten bestimmt, so gibt es auch Schleierformen, die zwar das Gesicht bedecken, die Haare aber frei lassen.

Spätestens mit dem Verbot religiöser Symbole, Laizismus, durch Atatürk in der Türkei wurde aus der Marginalie ein Politikum und der Kopftuchstreit wird unter Muslimen recht emotional geführt.

Als koranische Begründung für den Schleier gelten Sure 24, Vers 31 und Sure 33, Vers 59.

Siehe auch: Schleier im Islam

Verbotene Speisen im Islam

Die Speisevorschriften sind im Koran und in der Sunna geregelt. Einem Muslim sind der Genuss von Alkohol und von Blut verboten. Verboten sind die meisten Tiere, die selber Fleischfresser sind, zum Beispiel Schweine, Hunde und Katzen. Ob Greifvögel, Eidechsen und Insekten wie beispielsweise Heuschrecken gegessen werden dürfen, hängt von der Rechtsschule (Madhhab) ab. Es dürfen nur Tiere gegessen werden, die nach Art der Schächtung geschlachtet wurden und nicht verendet sind. Eine Ausnahme sind erjagte Tiere, die man natürlich nicht wie beim Schächten ausbluten lassen kann. Verboten sind auch Opfertiere fremder Religionen.

Im Koran heißt es in Sure 5, Vers 3: „Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist, und (der Genuss von) Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestoßenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist - außer dem, was ihr schlachtet - und (verboten ist euch) was auf einem Opferstein geschlachtet worden ist, und mit Pfeilen zu losen. Das ist Frevel.“

Musik im Islam

Den klassischen islamischen Rechtsgelehrten waren Musikinstrumente, teilweise auch Musik überhaupt, haram, also verboten. Dieses Verbot wird heute jedoch von vielen Muslimen ignoriert, von anderen jedoch weiterhin vertreten.[4] Einige Muslime vertreten die Ansicht, dass Musikinstrumente zur Begleitung erlaubt seien beim Singen religiöser Texte. [5]

Viele Sufiorden (tariqas) verwenden Musik bei ihrem dhikr, weshalb sie auch oft von Rechtsgelehrten kritisiert werden.

Ehe

Der Koran erlaubt unter bestimmten Bedingungen die Polygamie (Sure 4, Vers 3f.). Nach vorherrschender Auffassung kann ein Mann mit bis zu vier Frauen gleichzeitig verheiratet sein. Er muss diese dann aber alle gleichberechtigt behandeln und jeder Ehefrau einen eigenen Haushalt und eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, über die diese frei verfügen kann. Aufgrund dieser Einschränkungen wird die Polygamie nur in begrenztem Umfang praktiziert. Einige Sufis (islamische Mystiker), nicht jedoch die im turksprachigen Raum weit verbreitete Naqschbandiyya, legen den genannten Koran-Vers auch so aus, dass ein gläubiger Muslim nur eine einzige Frau heiraten darf.

In den meisten muslimisch geprägten Ländern ist die Polygamie auch gesetzlich erlaubt. Nur in zwei muslimischen Ländern, nämlich in der Türkei und in Tunesien, verbieten staatliche Gesetze die Polygamie. In der Türkei wird das Verbot oft durch sogenannte Imamehen unterlaufen.

Islamische Ehen werden durch einen Ehevertrag (عقد النكاح aqd an-nikāh) zwischen dem Heiratsvormund (Wali ولى), der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Ein Vater oder Großvater kann eine Jungfrau in allen islamischen Rechtsschulen (Madhhab) auch gegen ihren ausdrücklichen Willen mit einem Muslim seiner Wahl verheiraten. Scheidung ist für den Mann durch Verstoßung leicht möglich, für die Frau jedoch schwieriger. Sie kann die Scheidung nach klassischer Lehre nur aus zwei Gründen verlangen: wenn der Ehemann seiner Verpflichtung zum Unterhalt oder über längere Zeit seiner Verpflichtung zum Geschlechtsverkehr nicht nachkommt. Wird allerdings die Ehe auf Wunsch der Frau geschieden, so verliert sie den Anspruch auf den Teil der Morgengabe, der dafür vorgesehen war, entweder bei dem Tod ihres Ehemannes (vor Verteilung des Erbes) oder bei einer Scheidung auf Wunsch des Ehemannes an sie ausgezahlt zu werden.

Bei der Hochzeit wird die Brautgabe („Morgengabe“ مهر mahr oder صداق sadāq) vom Bräutigam an die Braut fällig. Nach einer Scheidung gelten auch Vorschriften zur Sicherung des Unterhalts der Frau (Alimente نفقة nafaqa). Eine Besonderheit der Schia sind befristete Eheverträge („Zeitehen“ متعة mut'a), die eine legale Form des Konkubinats oder der Prostitution darstellen. Die Morgengabe ist in diesem Fall der Lohn für die Frau. Diese Form der Zeitehen wird von den Sunniten verachtet.

Die Frau ist dem Mann in allen Bereichen untergeordnet, kann allerdings mit ihrem eigenen Geld wirtschaftlich selbstständig handeln. Nur Männer sind zum Unterhalt verpflichtet, der allerdings nicht eingeklagt werden kann. Eine maßvolle körperliche Züchtigung der Frauen durch ihre Ehemänner ist durch die Schari'a gedeckt, wobei hier allerdings auch ein Hadith des Propheten Anwendung findet, der diese Züchtigung auf einen Schlag mit dem Miswak (einer natürlichen Zahnbürste aus speziellem und relativ dünnem Holz) beschränkt, der weder Schaden anrichtet noch schmerzt, jedoch den hohen Grad des Unmuts gegenüber der Frau verdeutlichen soll.

Als koranische Begründung für die Züchtigung der Frauen durch die Ehemänner u.a. gilt Sure 4, Vers 34; wie sie in die Praxis umgesetzt wird, wird in der Jurisprudenz (Fiqh) kontrovers dargestellt.

Siehe auch: Sexuelle Selbstbestimmung

Erbrecht

Das Erbrecht ist im Islam recht kompliziert. Seine koranische Grundlage hat es in Sure 4, Vers 11-12 (Die Frauen), in der insbesondere der Erbteil der Frauen geregelt wird, was auf eine Präzisierung vorislamischen Erbrechts schließen lässt.

Ein Drittel des Vermögens sind frei zur verfüge und Schulden sind nicht vererbbar (Deutsches Erbrecht betrifft eine Nation keine Religion vgl. bitte mit einer anderen Religion wie z.B. Christentum oder Judentum ect.). Töchter erben die Hälfte des Erbteils von Söhnen. Die Ehefrau erbt ein Achtel des Vermögens des Ehemannes.

Zur Umgehung der erbrechtlichen Einschränkungen wurde oft auf Stiftungen zurückgegriffen.

Kriegsrecht

Das islamische Kriegsrecht wird im Artikel Dschihad behandelt. Der Dschihad ist eine Gemeinschaftspflicht und wird nur für Einwohner bedrohter Gegenden zur persönlichen Pflicht.

Religionsfreiheit

Für den Abfall vom Islam (d.h. Religionswechsel vom Islam in eine nicht islamische Religionsgemeinschaft) gilt die Todesstrafe und stützt sich u.a. auf Sure 4 Vers 89: „Und wenn sie sich abwenden, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr sie findet, und nehmt euch niemand von ihnen zum Freund oder Helfer.“ Andererseits formuliert der Koran „In der Religion gibt es keinen Zwang...“ (Sure 2, Vers 256). Daher bleibt das Thema unter Rechtsgelehrten strittig.

Siehe auch: Glaubensfreiheit, Murtadd, Ridda, Aleviten, Ibaditen, Ismailiten, Kufr, Schirk, Siyar und Dhimma.

Stiftungen

Siehe: Waqf

Strafrecht

Strafrecht im engeren Sinne ist in der Schari'a kaum vorhanden, da selbst bei Mord die Angehörigen des Opfers entscheiden, ob eine Entschädigungszahlung oder die Hinrichtung des Täters erfolgt, die Regelung also quasi privatrechtlich ist. Die Justiz beaufsichtigt hier im Prinzip nur die vorislamische Blutrache (ثأر tha'r) und verhindert deren Eskalation.

Einen besonderen Status haben die direkt vom Koran verbotenen Handlungen (hadd-Vergehen, حد, pl. حدود hudūd), die mit Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung geahndet werden. Das sind Unzucht (zina' / زناء / zināʾ), Verleumdung betreffs Unzucht (qadhf / قذف / qaḏf), Weinkonsum (schurb al-khamr / شرب الخمر / šurbu ʾl-ḫamr), Diebstahl (sariqa / سرقة / sariqa) und Straßenraub (qat' at-tariq / قطع الطريق / qaṭʿu ʾṭ-ṭarīq). Auch Homosexualität gilt als Unzucht.

Diebstahl wird mit Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft. Für Unzucht in Form des außerehelichen Geschlechtsverkehrs sieht der Koran (Sure 4, Vers 15) bei volljährigen und verheirateten Muslimen lebenslangen Hausarrest oder einen von Gott geschaffenen, nicht näher beschriebenen „Ausweg“ vor. Dieser Ausweg ist in der Rechtspraxis die Steinigung (radschm / رجم / raǧm), in einigen Staaten wie Marokko oder Jordanien allerdings nur eine Gefängnisstrafe. Verleumdung betreffs Unzucht wird mit 40–80 Peitschenhieben bestraft (allerdings kann der Geschädigte auf die Bestrafung verzichten), ebenso Alkoholgenuss. Straßenraub oder Weglagerei kann mit Gefängnis geahndet werden.

An den Tatbeweis stellt der Koran zwar teilweise strenge Anforderungen, speziell für den Beweis der Unzucht werden vier männliche Zeugen gefordert, was kaum je vorkommt. Zusätzlich hat der Richter in solchen Fällen die Pflicht, den Prozess im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo („im Zweifel für den Angeklagten“) zu führen und ihn auch auf die Möglichkeit des Geständnis-Widerrufs hinzuweisen. Dennoch wird in einigen islamisch geprägten Ländern schon die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau, deren Ehemann abwesend ist, als Beweis für Unzucht genommen. Folglich werden auch vergewaltigte Frauen wegen Unzucht bestraft. Zeigen sie den Vergewaltiger an, finden aber keine Zeugen für die Vergewaltigung, so trifft sie zusätzlich die Strafe für Verleumdung betreffs Unzucht (qadhf).

Wirtschaft

Für den Kapitalverkehr ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.; ربا riba, in engerer Auslegung „Wucher“) eine besondere Belastung, was schon früh zu Umgehungsgeschäften geführt hat: So kann man z. B. eine Ware mit Zahlungsziel kaufen und sofort zu einem niedrigeren Preis an den Verkäufer, der sofort zahlt, zurückveräußern. Da die Ware letztlich den Besitz nicht gewechselt hat, jedoch Geld ausgezahlt wurde, ist das Resultat wie bei einem Kredit mit Zinsen, der Wortlaut des Gesetzes jedoch eingehalten. Rechtskniffe (حيلة hīla; pl. حيل hiyal) dieser Art finden sich in der islamischen Rechtspraxis häufig; sie sind eines der Mittel, die Schari'a zu umgehen. Siehe hierzu auch: Islamic Banking.

Die einzige genuin islamische Steuer und gleichzeitig eine der „Säulen des Islams“ ist die „Almosensteuer“ (زكاة zakāt), eine Mischung aus Einkommens- und Vermögenssteuer, die nur zwischen 2,5 % und 10 % liegt. Ihre Verwendung ist im Koran (Sure 9, Vers 60) festgelegt. Schon in der ersten Expansionsphase reichte sie nicht mehr zur Deckung der Staatsausgaben (wozu sie auch nicht gedacht ist) und wurde durch weitere Abgabenarten (z. B. die Grundsteuer خراج charādsch) ergänzt.

Geltungsbereich

Nicht alle Vorschriften der Schari'a sind für jeden gültig: manche richten sich nur gegen ein bestimmtes Geschlecht (z.B. das Kopftuch bei Frauen) oder bestimmte Altersstufen. Die kultischen Vorschriften gelten nur für Muslime, Angehörige anderer Religionen (siehe Dhimmi und Harbi) sind davon nicht betroffen, allerdings gelten, in Ländern in denen die Schari'a gilt, für sie spezielle Regelungen.

Wer zu bestimmten Handlungen verpflichtet (مكلف mukallaf) ist, wird jeweils genau vermerkt. Meist muss man im Vollbesitz der geistigen Kräfte (عاقل `āqil) und volljährig (بالغ bāligh) sein.

In islamisch geprägten Staaten der Gegenwart

Seit der Kairoer Deklaration 1990 ist die Schari'a theoretisch wieder Basis der Gesetzgebung in vielen islamischen Ländern. Die praktische Umsetzung des islamischen Rechts ist sehr unterschiedlich und reicht von „praktisch nicht erkennbar“, wie in der Türkei, über die Umsetzung nur im zivilrechtlichen Bereich (Tunesien und Marokko) bis zur fast vollständigen Geltung (Sudan). Zuweilen gilt die Schari'a nur in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria).

In stark-islamisch geprägten Staaten, vor allem in sub-Sahara Afrika, wird die shria oftmals besonders streng ausgelegt. So wird zum Beispiel in Ländern wie Somalia und Sudan, wo noch hudud Strafen vollstreckt werden auch die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau oder einer Ehefrau, deren Ehemann abwesend ist, als Beweis für Unzucht genommen. In wenigen Ländern, werden selbst vergewaltigte Frauen aufgrund solcher "Beweisführung" bestraft, beispielsweise Saudi Arabien und Iran.

Die Bedeutung der Scharia in muslimischen Ländern nimmt seit etwa Mitte der 1970er Jahre wieder kontinuierlich zu. Zurzeit ist die Schari'a Rechtsgrundlage in Nigeria (einige Bundesstaaten), den Malediven, Iran, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate (Ausnahme Dubai und Abu Dhabi), Bangladesch, Mauretanien, Afghanistan, Sudan (nicht im Südsudan), Katar, Kuwait, Bahrain, der indonesischen autonomen Provinz Aceh, Jemen − dort nebst Anwendung von Stammesgesetzen – und in Pakistan. In Somalia übernahm im Juni 2006 nach jahrelangem Bürgerkrieg die Miliz Union islamischer Gerichte die Macht in der Hauptstadt Mogadischu, eine Gruppe, die sich durch das Ziel definiert, eine auf der Schari'a basierende Rechtsordnung einzuführen.

Siehe: Staatsreligion

In westlichen Staaten der Gegenwart

Der kanadische Arbitration Act (1991) erlaubte es Christen, Juden und Muslimen in der Provinz Ontario, häusliche Dispute (wie Scheidungs-, Vormundschafts- und Erbschaftsklagen) vor einem religiösen Schiedsgericht zu verhandeln, wenn alle Parteien damit einverstanden waren. Die Urteile dieser Schiedsgerichte waren, sofern sie nicht geltendem kanadischen Recht widersprachen, rechtskräftig. Damit hatte die Schari'a in Ontario in Spezialfällen Gültigkeit und wurde auch angewendet.

Im September 2005 wurde der Arbitration Act (auch auf Grund internationaler Proteste durch Frauenrechtsorganisationen) derart geändert, dass Entscheidungen auf Grund von religiösen Gesetzen nicht mehr möglich sind.

Mystische Bedeutung

Im Sufismus (islamische Mystik) hat die Schari'a den Stellenwert der Basis für den Weg des Gottessuchenden. Weitere Stationen sind in der Reihenfolge: Tariqa (der mystische Weg), Haqiqa (Wahrheit) und Ma'rifa (Erkenntnis). Der bekannte Mystiker Ibn Arabi (1165 - 1240) beschreibt diese vier Stationen folgendermaßen: Auf dem Niveau von Schari'a gibt es „dein und mein“. Das heißt, dass das religiöse Gesetz individuelle Rechte und ethische Beziehungen zwischen den Menschen regelt. Auf dem Niveau von Tariqa „ist meins deins und deins ist meins“. Von den Sufis wird erwartet, dass sie sich gegenseitig als Brüder und Schwestern behandeln, den jeweils anderen an seinen Freuden, seiner Liebe und seinem Eigentum teilhaben lassen. Auf dem Niveau der Wahrheit (Haqiqa) gibt es „weder meins noch deins“. Fortgeschrittene Sufis erkennen, dass alle Dinge von Gott kommen, dass sie selbst nur die Verwalter sind und in Wirklichkeit nichts besitzen. Diejenigen, die die Wahrheit erkennen, interessieren sich nicht für Besitz und Äußerlichkeiten im Allgemeinen, Bekanntheit und gesellschaftlichen Stand inbegriffen. Auf dem Niveau der Erkenntnis (Ma'rifa) gibt es „kein ich und kein du“. Der einzelne erkennt, dass nichts und niemand von Gott getrennt ist.

Das Normkollisionsverhältnis zwischen Schari'a und Menschenrechten

Die Menschenrechte, wie sie durch das heutige Völkerrecht bzw. Völkergewohnheitsrecht definiert sind, stehen in einem unauflöslichen Kollisionsverhältnis zur Scharia. Dies wird beispielsweise bei einer Gegenüberstellung der UNO-Deklaration von 1948 (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) mit der Kairoer Erklärung der Menschenrechte deutlich. Die Kairoer Erklärung, formal am Typus der Menschenrechtsdeklarationen orientiert, stellt den menschenrechtlichen Gehalt in fast jedem Artikel und darüber hinaus in einer Generalklausel unter den Vorbehalt der Scharia. Nach herrschendem völkerrechtlichem Verständnis müsste es genau umgekehrt sein.

Versuche auf islamischer Seite, die Scharia unter den Vorbehalt der Menschenrechte zu stellen - etwa unter dem Begriff Euroislam - bleiben eher schwach und finden wenig Nachfolge.

Aus westlich-aufgeklärter Sicht ist die Schari'a ein zutiefst rückständiges schRechtssystem, weil dazu Verstümmelungen wie das Abhacken von Gliedmaßen und Folterungen bis zum Tode wie die Steinigung gehören. Ferner gilt in der Schari'a nicht die Gleichheit aller vor dem Gesetz. Nicht zuletzt dient die Schari'a in der Praxis in Ländern wie Afghanistan oder Sudan als Mittel zur Unterdrückung der Frauen und zur Verfolgung Andersdenkender.

Aus islamischer Sicht wiederum sind die Menschenrechtsdeklarationen der UNO und die entsprechenden Kataloge der Staatsverfassungen - etwa der Grundrechtsteil des Grundgesetzes - teilweise inakzeptabel, weil sie göttlichem Befehl widersprechen.

In diesem Kollisionsverhältnis wurzeln interkulturelle Konflikte, die offenbar nicht allein durch Dialog überwunden werden können, sondern nur durch ernsthafte Standpunktrevisionen. Solche sind aber nicht in Sicht. Einstweilen dürfte allenfalls eine friedliche Koexistenz erreichbar sein, keine vollständige Integration der islamischen Welt in das internationale menschenrechtliche Normengebäude.

Fußnoten

  1. Annemarie Schimmel: Die Religion des Islam.
  2. Bodiveau zit. in Alexandra Petersohn, Diss. Bonn 1999: Islamisches Menschenrechtsverständnis unter Berücksichtigung der Vorbehalte muslimischer Staaten zu den UN-Menschenrechtsverträgen.
  3. Malise Ruthven: Der Islam. Eine kurze Einführung. Stuttgart 2000, S. 116
  4. Beweise bezüglich des Verbotes von Musik; Evidence that Music and Singing are Haram; arabische Quelle
  5. Musik – halal oder haram?

Siehe auch

Literatur

  • Annemarie Schimmel: Die Religion des Islam. Stuttgart 1990. ISBN 3150086396
  • G. Bergsträsser: Grundzüge des islamischen Rechts. Berlin 1935.
  • Tilman Nagel: Das islamische Recht. Eine Einführung. Westhofen 2001
  • Yusuf Al-Qaradawi: Erlaubtes und Verbotenes im Islam. SKD Bavaria 2006. ISBN 3926575891
  • Richard Hartmann: Die Religion des Islam. Darmstadt 1987, ISBN 3-534-01664-5
  • Idem et al. (eds.): Criminal Justice in Islam. Judicial Procedure in the Sharî’a. London / New York 2003
  • Miklos Muranyi: Fiqh. In: Grundriss der Arabischen Philologie. Bd. II: Literaturwissenschaft. (Hrg. Helmut Gätje), Dr. Ludwig Reichert Verlag, Wiesbaden 1987. S. 299-325. ISBN 3-88226-145-5
  • Said Ramadan: Das islamische Recht. Theorie und Praxis. Wiesbaden 1980, ISBN 3-447-02078-4
  • Eduard Sachau: Das Recht der Scharia. Neuauflage. Frankfurt a.M. 2004
  • Die islamische Welt und Europa. Kurshefte Geschichte, Cornelsen 2002, S. 54 : Auszug aus Bernard Lewis, Stern, Kreuz und Halbmond. 2000 Jahre Geschichte des nahen Ostens, übers. von Bernd Rüttkötter, München (Piper) 1997, S 278ff.
  • Muslime im Rechtsstaat, hrsg. von Thorsten Gerald Schneiders und Lamya Kaddor. Lit-Verlag, Münster 2005.
Wiktionary: Scharia – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen