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Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health Claims)

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Mit Health-Claims-Verordnung wird die Verordnung EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel bezeichnet.


Allgemeines

Es handelt sich hier um eine Verordnung, nicht um eine Richtlinie, d.h. die Regelung tritt unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft und muss nicht erst durch die nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Sie wurde am 30.12.2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 01.07.2007.

Die unterschiedlichen nationalstaatlichen Regelungen und auch die zum Teil unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen deutschen Bundesländern werden dadurch vereinheitlicht und gelten nicht weiter.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen jetzt detaillierten Anforderungen, die zum Teil schon abschließend geregelt, überwiegend, wie z.B. auch die Nährwertprofile, jedoch erst von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgelegt werden müssen.

Es ist davon auszugehen, dass bei vielen Lebensmitteln und bei den meisten Nahrungsergänzungsmitteln, die sich in der Europäischen Union im Verkehr befinden, Änderungen notwendig werden.

Zielsetzung der Verordnung

Gesundheits- und Verbraucherschutz: Die Verbraucher sollen besser über die Zusammensetzung von Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteile informiert werden.

Harmonisierung des EU-Binnenmarktes: Die Rechtssicherheit aller Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union soll durch EU-einheitliche Regelungen erhöht werden.

Grundlage der Verordnung

Werbeaussagen für Lebensmittel sind nur betroffen, wenn sie nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben enthalten.

Nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen über Lebensmittel müssen wahr und belegbar sein.

Erweiterung der bisherigen Rechtslage

In Zukunft dürfen auch zugelassene krankheitsbezogene Aussagen (sog. "Risk Reduction Claims") verwendet werden. In der Bundesrepublik Deutschland war dies bisher bei Lebensmitteln verboten.


Wesentlicher Inhalt der Verordnung

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, einschließlich Nahrungser- gänzungsmittel, sind nur noch zulässig, wenn sie durch die "Health-Claims-Verordnung" ausdrücklich zugelassen sind und den von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) noch zu entwickelnden Nährwertprofilen entsprechen. Ist eine Angabe (z.B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Es gilt ein Verbotsprinzip: "Was nicht erlaubt ist, ist verboten." Dies ist für Deutschland eine völlig neue Situation. Es gilt zudem ein strenger Wissenschaftsvorbehalt: Zulässig ist nur, was durch anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist.


Begriffsbestimmungen

Angaben

sind freiwillig gemachte Aussagen einschließlich Bilder, graphische Darstellungen und Symbole, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.

In Zukunft unterliegen somit nicht nur Werbeaussagen, sondern auch Markennamen, Produktbezeichnungen, Bilder und graphische Darstellungen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.

Nährwertbezogene Angaben

wie z.B. "zuckerfrei", "fettreduziert" oder "reich an Vitamin C" werden durch die Verordnung schon jetzt eindeutig geregelt und sind nur noch zulässig, wenn die den rechtlichen Anforderungen der Vordnung entsprechen.

Gesundheitsbezogene Angaben

wie z.B. "stärkt die Abwehrkräfte", "cholesterinsenkend" oder "unterstützt die Gelenkfunktionen" sind nur zulässig, wenn sie als "Claim" in einer Liste (Gemeinschaftsregister) aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind.

In den nächsten Monaten werden zunächst nationale Claim-Listen erstellt, diese dann zu einer europäischen Gemeinschaftsliste zusammmengefasst und diese wird schließlich in das Gemeinschaftsregister eingehen. Dafür zuständig ist die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Krankheitsbezogene Angaben

wie z.B. "schützt vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen" unterliegen Sondervorschriften und müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Antragsteller können hierbei Schutzrechte für die Vermarktung Ihrer Produkte erhalten.

Übergangsfristen

Es gelten vielfältige Übergangsregelungen für "Altprodukte", die es Herstellern und Händlern erleichtern sollen, sich auf diese Verordnung einzustellen.