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Freistellungsauftrag

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Durch den Freistellungsauftrag z.B. bei einem Kreditinstitut können die Einnahmen aus Kapitalvermögen von der Erhebung der Kapitalertragsteuer befreit werden (§ 44a EStG).

Die Höhe der Freistellungsaufträge ist auf die Summe des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschbetrages begrenzt.

Mit Beschluss des Haushaltbegleitgesetzes 2004 wurde der Sparerfreibetrag zzgl. Werbungskostenpauschbetrag zum 01.01.2004 wie folgt gesenkt:

    Alleinstehende: 1.421,00 EUR
    Ehegatten:      2.842,00 EUR