Bearbeitung (Urheberrecht)
Im deutschen Urheberrecht kann die Bearbeitung eines Werkes, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, die auf dem Werk eines anderen beruht, wie ein selbständiges Werk vom Urheberrecht geschützt werden. Das Originalwerk scheint bei der Bearbeitung mit seinen Eigenheiten und Wesenszügen durch, und bleibt auch in der bearbeiteten Fassung noch erkennbar.
Die Bearbeitung ist dabei von der Umgestaltung, der Miturheberschaft und der freien Benutzung abzugrenzen. Anders als die bloße Umgestaltung dient die Bearbeitung dem Werk selbst, oder passt es an einen bestimmten Zweck an. Unter Umgestaltung versteht man z. B. Plagiat, Satire, Parodie, oder auch eine Fortsetzung. Bei der Miturheberschaft erschaffen mehrere Beteiligte gemeinsam ein einheitliches Werk. Bei der freien Benutzung dient das ursprüngliche Werk zwar als Grundlage, ist jedoch in dem neugeschaffenen Werk nur noch bedingt oder überhaupt nicht mehr erkennbar. Klassisches Beispiel für eine Bearbeitung sind die Übersetzung oder die Erstellung einer Neuauflage eines Buches, aber auch die Verfilmung oder Dramatisierung eines Werkes.
Werkbegriff
Die Schutzfähigkeit von Bearbeitungen ist in § 3 UrhG definiert. Voraussetzung für eine schutzfähige Bearbeitung ist, dass das bearbeitete Werk selbst urheberrechtlich schutzfähig ist - sonst handelt es sich nicht um eine Bearbeitung sondern um eine originäre Neuschöpfung, die dem Schutzbereich des § 2 UrhG unterfällt. Es ist allerdings nicht notwendig, dass das bearbeitete Werk tatsächlich geschützt ist, eine Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes fällt beispielsweise ebenfalls unter § 3 UrhG. Um urheberrechtlich geschützt zu werden, muss die Bearbeitung zudem einen eigenen schöpferischen Gehalt aufweisen.
Bearbeiterurheberrecht
Nach § 3 UrhG werden Bearbeitungen wie selbständige Werke geschützt. Das bedeutet, dass der Bearbeiter vollen urheberrechtlichen Schutz für seine Bearbeitungsleistung genießt. Er erwirbt jedoch keinerlei Rechte an dem bearbeiteten Originalwerk, kann also nur gegen eine illegale Benutzung seiner Bearbeitung vorgehen. Das Bearbeiterurheberrecht entsteht mit der Bearbeitung selbst. Es ist unabhängig von der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes und bleibt noch 70 Jahre nach dem Tod des Bearbeiters geschützt, unabhängig davon, ob das Urheberrecht an dem bearbeiteten Werk bereits früher erlischt.
Recht zur Bearbeitung
Nach § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen und Umgestaltungen geschützter Werke nur mit Einwilligung der Urheber veröffentlicht oder verwertet werden.
- § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
- Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
Die Erstellung der Bearbeitung an sich bedarf keiner Einwilligung. Allerdings macht das Gestez diesbezüglich in § 23 S. 2 UrhG eine Einschränkung: Bei Verfilmung, Ausführung von architektonischen oder künstlerischen Entwürfen sowie bei der Bearbeitung von Datenbanken, muss schon für die Herstellung der Bearbeitung selbst die Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes eingeholt werden.
Das Recht zur Bearbeitung von der Zustimmung des Urhebers abhängig zu machen, war sehr lange umstritten. Insbesondere Übersetzungen konnten bis 1901 auch ohne Zustimmung des Urhebers verfasst werden (so genannte Übersetzungsfreiheit).
Je nach Zweck der Bearbeitung spricht man von Übersetzungsrecht, Adaptionsrecht, Verfilmungsrecht etc.
Literatur
- Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006