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Scharia

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Die Scharia (arab.: göttliches Gesetz) ist das islamische Rechtssystem. Sie stützt sich auf zwei Hauptquellen: den Koran und die Sunna des Propheten Mohammed, d.h. den gesamten Korpus aus Erzählungen und Ausprüchen des Propheten (hadith). Um auch Fragen rechtlich lösen zu können, die nicht im Koran oder der Sunna geregelt waren, griff man auf den Konsens (idjma) der muslimischen Gemeinde (umma) und den Analogieschluss (Qiyas) der Rechtsgelehrten (ulama) zurück.

Im Lauf der Entwicklung des islamischen Rechts bildeten sich vier Rechtsschulen (madhahib) heraus: die Hanafiten (nach Abu Hanifa (699-767)), die nach ihrem Gründer Malik Ibn Anas () benannten Malikiten, Schafiiten (nach ash-Shafii (767-820))und die Hanbaliten (Gründer Ibn Hanbal).

Die Sharia teilt die menschlichen Handlungen in fünf Kategorien ein: verpflichtend, lobenswert, erlaubt, missbilligt und verboten (haram).

Der Anspruch der Scharia erstreckt sich gleichermaßen auf den Bereich der religiösen wie auf den der zivilen Rechtssprechung.

Die Scharia ist geltendes Recht in:
Nigeria, Iran, Saudi-Arabien, Bangladesh, Afghanistan, Marokko, Sudan, Katar, Pakistan

Geschichte

Das, was heute als islamisches Recht bekannt ist, existierte zur Zeit Mohammeds noch nicht. In der präislamischen Stammeskultur wandte man sich zur Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten an einen sogenannten hakam, der für besondere Weisheit bekannt war. Dieser besaß keinerlei Exekutivgewalt, um ein Urteil auch zu vollstrecken, daher forderte er von den Kontrahenten meist vorab, daß sie einen Eid schworen, und als Sicherheit einige Kamele einem neutralen Dritten übertragen. Nach der Hidjra Mohammeds und seiner Anhänger nach Medina übernahm Mohammed die Rolle eines solchen hakam für die Muslime. Auch die ersten Kalifen amtierten als Richter. Die Umayaden-Kalifen setzten Richter (qadi) ein, die in ihren Entscheidungen relativ frei waren, d.h. sie fällten ihre Urteile nach ray (Gutdünken, Meinung), wobei sie Rekurs auf den Koran, die Tradition und örtliches Gewohnheitsrecht nahmen.

Die wichtigsten ältesten Rechtsschulen im Islam waren die Schulen von Kufa und Basra im Irak und die von Medina und Mekka, die sich hauptsächlich nach lokalen Gewohnheitsrecht unterschieden.

Weiterführende Literatur

J. Schacht: The Origines of Muhammadan Jurisprudence, Oxford 1950
J. Schacht: An Introduction to Islamic Law, Oxford 1964
Yasin Dutton: The Origines of Islamic Law 1999