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Gesamtschuld

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Begriffsdefinition

Der Begriff Gesamtschuld ist ein schuldrechtlicher Begriff aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, der in § 421 BGB gesetzlich wie folgt definiert ist:

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung noch einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil vorkommen.

Der Oberbegriff lautet Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern.

Entstehungsgeschichte

Der Begriff ist eine Übersetzung des römisch-rechtlichen Begriffs der Correalobligation, der aber die Fälle einschließt, die im gemeinen Recht (das vor dem BGB in Deutschland galt) Solidarobligationen genannt wurden.

Wesen der Gesamtschuld

Gemeinsam gilt für dieses Begriffspaar (Solidarobligationen, Correalobligation) und für die Gesamtschuld, dass auf der Passivseite des Schuldverhältnisses zwei oder mehrere Schuldner stehen, von denen jeder die ganze Leistung zu erbringen hat, die der Gläubiger aber nur einmal erhalten soll. Abzugrenzen sind diese Fälle von jenen, in denen der Gläubiger von mehreren Schuldnern die Leistung auch mehrfach verlangen darf (kumulierte Schuldverhältnisse).

Wirkungsweise der Gesamtschuld

Soweit ein Schuldner an den Gläubiger den von ihm geschuldeten Teil leistet, erlischt auch die Forderung des Gläubigers gegen den oder die anderen Gesamtschuldner (§ 422 BGB), soweit ein Gesamtschuldner mehr leistet als er im Innenverhältnis zu den anderen zu leisten verpflichtet ist, kann er von den anderen gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB Regress verlangen; zur Verstärkung dieses Regressanspruchs geht auch die (Teil-) Forderung des Gläubigers gegen die anderen samt der dafür bestellten Sicherheiten (§ 401 BGB) auf ihn über; die Forderung des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldnern erlischt also nicht, soweit ein Gesamtschuldner über seinen Anteil hinaus an den Gläubiger geleistet hat, weil sie insoweit auf den leistenden Gesamtschuldner übergeht.

Entstehung der Gesamtschuld

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine derartige Gesamtschuld mit mehreren Schuldnern auf der Passivseite entsteht, ergibt sich weder aus § 421 BGB noch allgemein aus einer sonstigen Regelung des Gesetzes. Es gibt nur einige Vorschriften, die für bestimmte Fälle eine Gesamtschuld anordnen, z. B. §§ 427, 769, 840 BGB u.a., aber diese Vorschriften bilden keine geschlossene Zahl; näheres dazu unter Gesamtschuld (Vertiefung).

Das Innenverhältnis der Gesamtschuldner

Zur wichtigsten Frage der Gesamtschuld, in welchem Verhältnis die Gesamtschuldner im Innenverhältnis zueinander verpflichtet sind, gibt § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nur die im Zweifel geltende Hilfsregel: „… zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Etwas anderes kann durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz (z.B. § 840 Abs. 2 und 3 BGB) oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze bestimmt sein (z.B. § 254 BGB); näheres dazu unter Gesamtschuld (Vertiefung).

Problematisch sind auch die Fragen, ob und inwieweit, wenn ein Schuldner mit der Leistung in Verzug gerät oder infolge seines Verschuldens dem Gläubiger ein Schaden entsteht, auch die anderen Mitschuldner den entstandenen Schaden zu ersetzen oder wenn von mehreren Mietern, die als Gesamtschuldner eine Wohnung gemietet haben, einer den Vermieter belei-digt, der Vermieter auch den anderen Mietern kündigen kann.

Beispiele

  1. Die Eheleute M und F nehmen gemeinsam einen Kredit auf und werden dadurch Gesamtschuldner
  2. A, B, und C verprügeln gemeinsam den D und werden dadurch Gesamtschuldner für den dem D entstehenden Schaden
  3. Wenn F als Fahrer eines dem Halter H gehörenden Pkw den Pkw des G beschädigt, so haf-ten F, H und die Haftpflichtversicherung V des H dem G als Gesamtschuldner (vgl. §§ 823 Abs. 1, 840 BGB, 7 StVG, 3 Nr. 2 PflVersG.

Literatur

  • Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. 63. Auflage. München 2004
  • Erman/Ehmann: Hand-Kommentar zum BGB. 12. Aufl. 2007, §§ 420ff.

Siehe auch

Gesamtschuld (Vertiefung)