Schwurgericht
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Das Schwurgericht ist eine große Strafkammer des Landgerichts. Sie ist ein erstinstanzlicher Spruchkörper, dessen Zuständigkeit allein auf die Delikte des Mordes, des Totschlags und den mit dem Tode erfolgsqualifizierten Delikten beschränkt ist. Die Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus §§ 74, 74e GVG.
Zwingende Besetzung des Schwurgerichts sind drei Berufsrichter und zwei Schöffen.
Gegen Urteile des Schwurgerichts (als Spruchkörper des Landegerichts) ist lediglich die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Beschwerden werden vom Oberlandesgericht bearbeitet.
Bzgl. der sachlichen Zuständigkeit vgl. Liste von Tötungsdelikten.