Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
Die Öffentliche Aufforderung zu Straftaten ist in Deutschland gemäß § 111 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
Wortlaut
Der Wortlaut des § 111 StGB lautet:
- (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26 StGB) bestraft.
- (2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist anzuwenden.
Tatbestand
Eine Aufforderung im Sinne des § 111 Absatz 1 StGB erfordert eine - zumindest konkludente - Kundgebung, die den Willen des Täters zu erkennen gibt, von dem oder den Aufgeforderten ein bestimmtes kriminelles Tun oder Unterlassen zu verlangen (KG Berlin, NStZ-RR 2002, 10). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung reichen hierzu bloße politische Unmutsäußerungen oder Provokationen ebensowenig aus wie das einfache Befürworten von Straftaten oder diesbezügliche Meinungsäußerungen, selbst wenn sie bei dem einen oder anderen Adressaten deliktische Pläne auslösen. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende bewusst finale Einwirkung auf andere mit dem Ziel, in ihnen den Entschluss zu bestimmten strafbaren Handlungen hervorzurufen (BGHSt 28, 312, 314; 31, 16, 22; 32, 311).
Es reicht nicht aus, dass durch befürwortende Erklärungen oder sogar berechnende Stimmungsmache ein psychisches Klima geschaffen wird, in dem Straftaten gedeihen können; erforderlich ist darüber hinaus das einer Aufforderung wesenseigene Element einer offenen und gezielten Einflussnahme auf die Willensentschließung Dritter (BGHSt 28, 312, 314; 32, 310, 313; Bosch im Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 111 Rdnr 8 m. w. N.). [1]