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Behindertenparkplatz

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Ein Behindertenparkplatz ist eine spezielle Parkmöglichkeit für behinderte Menschen. Er ist entweder durch Bodenmarkierungen oder ein Schild mit dem Piktogramm des Rollstuhlfahrers gekennzeichnet.

Wer einen Behindertenparkplatz benutzt, muss in Deutschland eine Sondergenehmigung beantragen und erhält dann den in der Europäischen Union einheitlichen blauen Parkausweis. Dieser muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.

Beantragt wird der Parkausweis bei der zuständigen Behörde. Wer zuständig ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Voraussetzung für die Bewilligung des Ausweises ist unter anderem das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "BL" (Blind) im Schwerbehindertenausweis.

Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn noch andere reguläre Abstellplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Ein- und Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto, deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze. Damit gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege erspart bleiben, werden Behindertenparkplätze zumeist unmittelbar bei Eingängen angelegt.

Der Behindertenparkplatz steht auch nich vollständig Gehunfähigen zu.[1][2][3] Seit Mai 2005 sind in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen Schwerbehinderte mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und der Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen GdB) zusätzliche Parkerleichterungen zugestanden.[4]

Fahrzeuglenker ohne Behinderung dürfen nicht auf freien Behindertenparkplätzen parken. Dieses Verhalten kann angezeigt werden. Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße oder das Abschleppen des Wagens nach sich ziehen. Ein Behindertenparkplatz darf auch nicht im Falle von Autopannen von anderen benutzt werden.[5] Den Unterschied zwischen Parken und Halten bewertete das Bundesverwaltungsgericht Leipzig (Az. 3 B 67/02, DAR 2002, 470) und stellte fest, daß ein Abschleppen eines unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz geparkten Fahrzeugs nur dann nich gerechtfertigt ist, wenn der Autofahrer sein Auto ohne Verzögerung wegfahren kann.

Quellen

  1. http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl04075.html
  2. http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl03131.html
  3. http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl03502.html
  4. http://www.ka-city.de/46/parken/behinderten-parkplatz.html
  5. http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl01648.html