Ausschließliche Gesetzgebung
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Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln. Einzig wenn er die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln. Dazu zählen unter anderem
- alle auswärtigen Angelegenheiten
- Staatsangehörigkeitsregelungen
- Währungs- und Geldfragen
- Einheit des Zoll- und Handelgebietes
- Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Polizei
- Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung