Diskussion:Eigentum
Die Definition des Begriffes Eigentum erscheint mir ziemlich unverständlich. Vielleicht kann man da noch ein klares Beispiel hinzufügen und den Begriff gegenüber den Begriffen Besitz, Gebrauch etc abzugrenzen.
geht mir ähnlich, allerdings wage ich mich als Nicht-Jurist da nicht dran. Wenn dir sowas auffällt, setz den entsprechenden Artikel am besten auf Wikipedia:Artikel, die Aufmerksamkeit brauchen, das erhöht die Chance, dass sich jemand drum kümmert. --elian
"... soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen"
- Ist das wirklich von Juristen so definiert worden? lol ... man kann dann doch mit ALLEN Dingen ALLES tun,
- solange nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen! --zeno 05:46, 13. Jan 2003 (CET)
Wie wärs mit einem #redirect [[Diebstahl]] ??? ;-) Uli 10:50, 27. Mai 2003 (CEST)
http://bgbl.wzo.at/htmlausgabe.aspx?ID=11092
Es wäre vielleicht sinnvoll, zunächst zu erwähnen, dass das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ein elementares Menschenrecht ist. In Europa wurde die Idee eines "Menschenrechts auf Eigentum" vor allem infolge der französischen Revolution populär. Die französische Deklaration der Menschenrechte von 1789 erklärt in Artikel 17: "Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, wenn es nicht gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der Bedingung einer gerechten und vorherigen Entschädigung." (Benutzer: Heribert Mühlberger)
Zur Änderung des Benutzers "Kris Kaiser" vom 23. Aug 2003, 08:13:
"Das Bundesverfassungsgericht hat auch den Zugriff auf Eigentum über eine Vermögenssteuer praktisch ausgeschlossen: Vermögenssteuer und Einkommenssteuer zusammen dürfen nicht mehr als 50% der Erträge aus dem Vermögen ausmachen. Dadurch sind nicht nur die bestehenden Vermögensverhältnisse, sondern auch die zunehmende Konzentration des Vermögens für alle Zeiten festgeschrieben."
1. Zitatangabe fehlt (BVerfGE Angabe) 2. Art. 14 GG unterliegt nicht der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG. 3. Das BVerfG kann seine Rechtsprechung auch wieder ändern. 4. Die Ausführungen sind in sehr durchsichtiger Weise ideologisch motiviert.