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Trinkwasserverordnung

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Trinkwasserverordnung (Abk. TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001, BGBl I 2001 S. 959, EG-Recht: Umsetzung der EGRL 83/98 (CELEX Nr: 398L0083)


Basisdaten
Kurztitel: Trinkwasserverordnung
Voller Titel: Verordnung über die Qualität von Wasser
für den menschlichen Gebrauch
Typ: Bundesrechtsverordnung
Rechtsmaterie: Umweltrecht / Gefahrenabwehr
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: TrinkwV
FNA: 2126-13-1
Verkündungstag: 21. Mai 2001 (BGBl. I 2001, S. 959)
Aktuelle Fassung: 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2304)


Zweck der Verordnung soll es sein, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.

Die TrinkwV steht in der Kritik, den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen überzogene Untersuchungspflichten aufzuerlegen. Insbesondere die Gemeinden klagen über die hohen Kosten für die regelmäßige Untersuchung des Trinkwassers in den Kindergärten und Schulen. Angeführt wird dabei die mangelnde Relation zwischen dem Aufwand und den Kosten für die Trinkwasseruntersuchung in zugelassenen Laboren und den allgemeinen Lebensrisiken, denen die Kinder sonst in ihrer Umwelt ausgesetzt sind. Es wird vielfach die Vermutung geäußert, es handle sich bei der TrinkwV 2001 um das Ergebnis der Lobbyarbeit mit dem Ziel, zusätzliche Aufträge für Untersuchungslabore zu gewinnen.

aktuelle Grenzwerte

laut TrinkwV 2001, Anlage 2 Teil I, lfd. Nr. 4

Chemische Parameter

TEIL I Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht


Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l Bemerkungen
1 Acrylamid 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
2 Benzol 0,001
3 Bor 1
4 Bromat 0,01
5 Chrom 0,05 Zur Bestimmung wird die Konzentration von Chromat auf Chrom umgerechnet.
6 Cyanid 0,05
7 1,2-Dichlorethan 0,003
8 Fluorid 1,5
9 Nitrat 50 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht größer als 1 mg/l sein.
10 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte 0,0001 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte bedeutet: organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Es brauchen nur solche Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte überwacht zu werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung wahrscheinlich ist. Der Grenzwert gilt jeweils für die einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid gilt der Grenzwert von 0,00003 mg/l
11 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte insgesamt 0,0005 Der Parameter bezeichnet die Summe der bei dem Kontrollverfahren nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten einzelnen Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
12 Quecksilber 0,001
13 Selen 0,01
14 Tetrachlorethen und Trichlorethen 0,01 Summe der für die beiden Stoffe nachgewiesenen Konzentrationen


TEIL II Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann

Lfd. Nr. Parameter Grenzwert mg/l Bemerkungen
1 Antimon 0,005
2 Arsen 0,01
3 Benzo-(a)-pyren 0,00001
4 Blei 0,01 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch innerhalb des Zeitraums, der zur Erreichung des Grenzwertes erforderlich ist, so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Wasser für den menschlichen Gebrauch am höchsten ist.
5 Cadmium 0,005 Einschließlich der bei Stagnation von Wasser in Rohren aufgenommenen Cadmiumverbindungen
6 Epichlorhydrin 0,0001 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.
7 Kupfer 2 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden. Die Untersuchung im Rahmen der Überwachung nach § 19 Abs. 7 ist nur dann erforderlich, wenn der pH-Wert im Versorgungsgebiet kleiner als 7,4 ist.
8 Nickel 0,02 Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe; hierfür soll nach Artikel 7 Abs. 4 der Trinkwasserrichtlinie ein harmonisiertes Verfahren festgesetzt werden.
9 Nitrit 0,5 Die Summe aus Nitratkonzentration in mg/l geteilt durch 50 und Nitritkonzentration in mg/l geteilt durch 3 darf nicht höher als 1 mg/l sein. Am Ausgang des Wasserwerks darf der Wert von 0,1 mg/l für Nitrit nicht überschritten werden.
10 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0001 Summe der nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten nachfolgenden Stoffe: Benzo-(b)-fluoranthen, Benzo-(k)-fluoranthen, Benzo-(ghi)-perylen und Indeno-(1,2,3-cd)-pyren
11 Trihalogenmethane 0,05 Summe der am Zapfhahn des Verbrauchers nachgewiesenen und mengenmäßig bestimmten Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation des Wassers entstehen: Trichlormethan (Chloroform), Bromdichlormethan, Dibromchlormethan und Tribrommethan (Bromoform); eine Untersuchung im Versorgungsnetz ist nicht erforderlich, wenn am Ausgang des Wasserwerks der Wert von 0,01 mg/l nicht überschritten wird.
12 Vinylchlorid 0,0005 Der Grenzwert bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet auf Grund der maximalen Freisetzung nach den Spezifikationen des entsprechenden Polymers und der angewandten Polymerdosis.


Weblinks:

Trinkwasserverordnung